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Vorwort
Inhalt
1.Einleitung
2.Grundlagen für die Planung
3.Verkehrslärm
3.1Straßen- und Schienenverkehrslärm
3.1.1Gesetzliche Grundlagen
3.1.2Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen
3.1.2.1DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau
3.1.2.2Verkehrslärmschutzver-
ordnung (16. BImSchV)
3.1.2.3Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen
in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97)
3.1.2.4Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90)
3.1.2.5Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen
von Schienenwegen (Schall 03)
3.2Fluglärm
4.Gewerbelärm
5.Sport- und Freizeitlärm
6.Lärmminderungspläne / Lärmaktionspläne
7.Hinweise für die Planung
8.Literatur
9.Thematische Websites
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VERKEHRSLÄRM
   
 3.2 Fluglärm

Das GESETZ ZUM SCHUTZ GEGEN FLUGLÄRM (Fluglärmgesetz) wurde erstmals im Jahr 1971 und damit bereits drei Jahre vor dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erlassen. Es ist eine wichtige Rechtsgrundlage für bundeseinheitliche Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm. Eine Regelung war notwendig geworden, da der Lärm durch Strahlflugzeuge und durch einen Anstieg des Flugverkehrs stark zugenommen hatte. Alle Prognosen lassen auch in Zukunft eine weitere Zunahme der Flugbewegungen erwarten.

Obwohl durch den Einsatz lärmreduzierter Flugzeugtriebwerke, durch eine drastische Verminderung des Militärflugverkehrs, durch verbesserte Flugleitmaßnahmen und durch andere technische Entwicklungen die Lärmemissionen gesenkt wurden, führten die starke Zunahme der Flugbewegungen und die häufigen Flüge in der Nachtzeit und zu den Tagesrandzeiten bei den betroffenen Anwohnern zu einer verstärkten Sensibilisierung.

Die Bundesregierung hat das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm am 31. Oktober 2007 novelliert, wobei vor allem folgende Verbesserungen gegenüber dem vorherigen Gesetz vorgenommen wurden:

•    getrennte Bewertung der Fluglärmbelastung für Tag und Nacht

•    Festsetzung niedrigerer Schutzzonen-Grenzwerte bei einem geänderten Rechenverfahren

•    Berücksichtigung auch von Militärflugplätzen.

Sowohl durch das alte als auch durch das novellierte Fluglärmgesetz wird für eine vorausschauende Siedlungsplanung in den lärmbelasteten Bereichen um die Flughäfen gesorgt, um dem Entstehen künftiger Lärmkonflikte vorzubeugen. So werden durch das Gesetz baulicher Schallschutz und Nutzungsbeschränkungen in der Umgebung von Flugplätzen sichergestellt. Auch erhalten die Flugplätze eine dringend notwendige Rechts- und Planungssicherheit für deren weiteren Betrieb.

Gemäß § 4 des Gesetzes sind Lärmschutzbereiche in der Umge- bung von Flugplätzen u.a. für alle Verkehrsflughäfen, die dem Fluglinienverkehr angeschlossen sind, sowie für alle militärischen Flugplätze, auf denen ein Betrieb von Flugzeugen mit Strahltriebwerken erfolgt, durch Rechtsverordnung der Landesregierung festzusetzen.

Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes wird nach § 2 Abs. 2 des geltenden Gesetzes nach dem Maß der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen für den Tag und eine für die Nacht unterteilt. Die Tag-Schutzzone 1 umfasst das Gebiet außerhalb des Flugplatzgeländes, bei dem der nach der Anlage zum FluglärmG berechnete äquivalente Dauerschallpegel für die Tagstunden (6 bis 22 Uhr) im Prognosejahr (hier: 2020) den Wert von 65 dB(A) (bestehender Zivilflugplatz) erreicht oder überschreitet. Die Tag-Schutzzone 2 beginnt für bestehende Zivilflugplätze bei einem Pegelwert von 60 dB(A). In der Nacht-Schutzzone ist davon auszugehen, dass der äquivalente Dauerschallpegel für die Nachtstunden (22 bis 6 Uhr) mindestens den Pegelwert von 55 dB(A) erreicht oder der fluglärmbedingte Maximalpegel im Inneren von Gebäuden sechsmal den Pegelwert von 57 dB(A) erreichen oder überschreiten wird. Dabei wird ein Pegelunterschied zwischen innen und außen von 15 dB(A) angesetzt.

Nach § 2 Abs. 2 des geltenden Gesetzes belaufen sich die Werte für die Schutzzonen

•    bei bestehenden zivilen Flugplätzen i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf

•    bei neuen oder wesentlich baulich erweiterten zivilen Flugplätzen
     i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf

•    bei bestehenden militärischen Flugplätzen i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auf

•    bei neuen oder wesentlich baulich erweiterten militärischen Flugplätzen i. S. d.  § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auf

Der Lärmschutzbereich für einen bestehenden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 war auf der Grundlage der dort angegebenen Werte bis Ende des Jahres 2009 neu festzusetzen oder erstmalig festzusetzen, wenn noch keine Festsetzung erfolgt war.

Nach spätestens zehn Jahren seit Festsetzung des Lärmschutzbereichs muss geprüft werden, ob sich die Lärmbelastung wesentlich verändert hat oder innerhalb der nächsten zehn Jahre voraussichtlich wesentlich verändern wird. Die Prüfung muss alle 10 Jahre wiederholt werden, sofern eine frühere Prüfung nicht durch besondere Umstände erforderlich wird.

Nach § 14 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm sind bei der Lärmaktionsplanung nach § 47d BImSchG für Flugplätze die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten.

Seit 1990 ist bei Anlage und Änderung eines Flugplatzes, die der Planfeststellung gemäß § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.

Für Flughäfen mit relevantem Nachtflugbetrieb sollen auch Nacht-Schutzzonen festgelegt werden. Ziel dieser Neuregelung ist es, die von Nachtfluglärm betroffenen Menschen vor gesundheitsrelevanten Schlafstörungen zu schützen. So ist Schallschutz für Schlafräume vorgesehen, wenn der nächtliche Fluglärm bei bestehenden Flughäfen einen Mittelungspegel von 55 dB überschreitet oder wenn regelmäßig besonders laute Überflüge stattfinden. D. h. es wurde für die Nachtzeit ein Maximalwertkriterium eingeführt, welches jedoch bis zu 6 Mal im Jahr überschritten werden darf. Dies ist ein Schritt zur Verbesserung der Nachtruhe. Für wesentliche Ausbauvorhaben gilt ein deutlich strengerer Wert als bisher.

Wird ein Verkehrsflugplatz neu gebaut oder wesentlich ausgebaut, soll der Anspruch auf baulichen Schallschutz für Wohnungen bereits bei einem fluglärmbedingten Mittelungspegel von 60 dB einsetzen. Dieser Wert wird künftig auch für die Planfeststellung von Flugplätzen verbindlich sein, so dass alle Beteiligten frühzeitig Klarheit über den bei Ausbauvorhaben erforderlichen Schallschutz haben.

Nach § 5 des Fluglärmgesetzes dürfen in der stärker verlärmten Lärmschutzzone 1 Wohnungen grundsätzlich nicht errichtet werden, in der Lärmschutzzone 2 dürfen Wohnungen nur dann errichtet werden, wenn die Anforderungen der raumumhüllenden Bauteile (z. B. Schallschutzfenster) nach der FLUGPLATZ-SCHALLSCHUTZ- MASSNAHMENVERORDNUNG (2. FlugLSV) eingehalten werden. Außerdem dürfen in den Lärmschutzbereichen keine Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime, Schulen und ähnliche schutzbedürftige Einrichtungen errichtet werden.

Die Lärmschutzzonen sind für alle bestehenden Flughäfen veröffentlicht und können im Internet über die Seiten des jeweiligen Flughafens abgerufen werden, beispielsweise unter www.schallschutzprogramm-flughafen-stuttgart.de/ für den Stuttgarter Flughafen. Auf den Internetseiten der LUBW sind die Zonen für alle Flughäfen in Baden-Württemberg abrufbar unter www.lubw.de/laerm-und-erschuetterungen/fluglaerm#FluglaermG.