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Vorwort
Inhalt
1.Einleitung
2.Grundlagen für die Planung
3.Verkehrslärm
3.1Straßen- und Schienenverkehrslärm
3.1.1Gesetzliche Grundlagen
3.1.2Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen
3.1.2.1DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau
3.1.2.2Verkehrslärmschutzver-
ordnung (16. BImSchV)
3.1.2.3Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen
in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97)
3.1.2.4Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90)
3.1.2.5Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen
von Schienenwegen (Schall 03)
3.2Fluglärm
4.Gewerbelärm
5.Sport- und Freizeitlärm
6.Lärmminderungspläne / Lärmaktionspläne
7.Hinweise für die Planung
8.Literatur
9.Thematische Websites
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VERKEHRSLÄRM
   
 3.1.2.1 DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau

Diese Norm gibt Hinweise zur Berücksichtigung des Schallschutzes bei der städtebaulichen Planung. Sie richtet sich an Gemeinden, Städteplaner, Architekten und Bauaufsichtsbehörden. Sie gilt nicht für die Anwendung in Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren.

In DIN 18005-1 Beiblatt 1 sind als Zielvorstellungen für die städtebauliche Planung schalltechnische Orientierungswerte angegeben. Für die kartenmäßige Darstellung von Schallimmissionen gilt DIN 18005-2. Die Norm 18005-1 gibt allgemeine Hinweise zur Schallausbreitung sowie zu grundsätzlich möglichen Maßnahmen zur Minderung der Schallimmissionen.

Die Ermittlung der Schallimmissionen der verschiedenen Arten von Schallquellen wird hier nur sehr vereinfacht dargestellt. Für die genaue Berechnung wird auf einschlägige Rechtsvorschriften und Regelwerke verwiesen (RLS-90 beim Straßenverkehr, Schall 03 beim Schienenverkehr). Für die Abschätzung der zu erwartenden Schall-immissionen von Straßen-, Schienen- und Schiffsverkehr werden in einem Anhang Diagramme angegeben.

Die Diagramme, sowie die dort angegebenen Zu- und Abschläge (z.B. für unterschiedliche Straßenbeläge oder den Schienenbonus) sind nicht mehr auf dem aktuellen Stand. Dennoch können sie als erste Näherung für eine an einen Verkehrsweg heranrückende Bebauung herangezogen werden.

Für einige Arten von Verkehrswegen sind in der Norm beispielhaft Abstände angegeben, die bei ungehinderter Schallausbreitung ohne Schallschutz ungefähr erforderlich sind, um bestimmte Beurteilungspegel nachts nicht zu überschreiten (s. Tabelle 3/1).

Art des Verkehrsweges

Beurteilungspegel nachts (in dB(A))
55 50 45 40
(=GE) (=MI) (=WA) (=WR)
Abstand von der Achse (m)
Straße:
 - Bundesautobahn 450 800 1300 1800
 - Bundesstraße 100 200 450 800
 - Landesstraße 40 70 150 330
 - Gemeindestraße   20 40 90
 Schiene:
 - Fernverkehrsstrecke 190 400 750 1200
 - Nahverkehrsstrecke 100 240 500 850
 - Nahverkehrsstrecke ohne Güterverkehr 20 40 100 220
 - Straßenbahnlinie   10 20 40

Tab. 3/1: Ungefähr erforderlicher Abstand von Verkehrswegen, um bei ungehinderter Schallausbreitung den angegebenen Beurteilungspegel nachts nicht zu überschreiten

Für einige Arten von Verkehrswegen sind in der Norm beispielhaft Abstände angegeben, die bei ungehinderter Schallausbreitung ohne Schallschutz ungefähr erforderlich sind, um bestimmte Beurteilungspegel nachts nicht zu überschreiten (s. Tabelle 3/1).

Bei Parkplätzen wird ebenfalls auf die RLS-90 verwiesen, soweit es sich um öffentliche Parkplätze und um Parkplätze handelt, die nicht genehmigungsbedürftigen Sportanlagen zuzuordnen sind. Für andere Parkplätze wird auf das Berechnungsverfahren der Parkplatzlärmstudie hingewiesen, da diese den Regelungen der TA Lärm (siehe Abschnitt 4.2.2) unterliegen. Die Emission eines Parkplatzes wird wesentlich durch die Anzahl der Stellplätze, die Häufigkeit der Fahrbewegungen je Stellplatz und Stunde sowie die Art der Fahrzeuge und des Parkplatzes bestimmt.

Auch für Luftverkehr und Schiffsverkehr enthält die Norm Hinweise. Für Schiffsverkehr ist im Anhang ebenfalls ein Diagramm zur Abschätzung des Beurteilungspegels enthalten. Für den Luftverkehr gelten inzwischen die für die Flughäfen veröffentlichten Lärmschutzbereiche gemäß FLUGLÄRMGESETZ (FluLärmG) mit den dort festgelegten Bauverboten (§ 5 FluLärmG).

Das Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 enthält schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung. Diese gelten nur für die städtebauliche Planung, nicht dagegen für die Zulassung von Einzelvorhaben. Es handelt sich dabei nicht um Grenzwerte. Sie sind vielmehr als sachverständige Konkretisierung der Anforderung an den Schallschutz im Städtebau aufzufassen. Bei der Planung von schutzbedürftigen Nutzungen im Einwirkungsbereich von Straßen- und Schienenwegen ist die Einhaltung dieser Orientierungswerte anzustreben. Für die Beurteilung ist tags der Zeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und nachts von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zugrunde zu legen. Die Orientierungswerte sollen bereits auf den Rand der Bauflächen bezogen werden. Sie sind in Tabelle 3/2 aufgeführt.

Nutzungen Tag Nacht

Reine Wohngebiete (WR)
Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete

50 40

Allgemeine Wohngebiete (WA)
Kleinsiedlungsgebiete (WS)
Campingplatzgebiete

55 45
Friedhöfe, Kleingarten- u. Parkanlagen 55 55
Besondere Wohngebiete (WB) 60 45
Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI) 60 50
Kerngebiet (MK), Gewerbegebiet (GE) 65 55

sonstige Sondergebiete, soweit sie schutz-
bedürftig sind, je nach Nutzungsart

45 - 65 35 - 65

Tab. 3/2: Schalltechnische Orientierungswerte für Verkehrslärm nach DIN 18005 Beiblatt 1 (Werte in dB(A))

In vorbelasteten Bereichen, insbesondere in der Nähe von Verkehrsadern, lassen sich die Orientierungswerte oft nicht einhalten. Der Schallschutz ist jedoch als ein wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen zu verstehen. Die in der städtebaulichen Planung erforderliche Abwägung der Belange kann in bestimmten Fällen bei Überwiegen anderer Belange – insbesondere in bebauten Gebieten – zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes führen. In diesen Fällen muss ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z. B. Grundrissgestaltung, baulicher Schallschutz) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden. Hierbei muss aber auf die Grenzen der Gesundheitsgefährdung (Ausschluss von Wohnnutzung) und auf die Gewährung einer ungestörten Nachtruhe (z. B. mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen) geachtet werden.

Hinweis: Bei Anwendung der Orientierungswerte für Kerngebiete (MK) ist Vorsicht geboten. Sie sind identisch mit jenen für Gewerbegebiete, in denen Wohnen nur ausnahmsweise zulässig ist. Mit der Gleichsetzung der Orientierungswerte will die DIN 18005 dem Umstand der bereits vorhandenen hohen Lärmbelastung in den Innenstädten Rechnung tragen. In allen anderen – von der aktuellen Rechtsprechung als verbindlich angesehenen – Regelwerken wird ein Kerngebiet wie ein Mischgebiet (MI) bewertet und somit müssen hier die um 5 dB(A) niedrigeren Pegelwerte eingehalten werden. Dies kann daher bei späteren Genehmigungsverfahren zu Problemen führen. Daher sollten bereits bei der Planung auch für Kerngebiete die Orientierungswerte für Mischgebiete angestrebt werden.

Ebenfalls zu beachten sind die Sondergebiete. Hier muss die Schutzbedürftigkeit festgelegt und im Bebauungsplan eindeutig festgesetzt werden. So ist z.B. denkbar, dass ein Sondergebiet zwei unterschiedliche Nutzungen hat (großflächiger Einzelhandel im EG mit darüber liegenden Wohnungen / Wohngebäuden). Hier muss sichergestellt sein, dass die Wohnnutzung mindestens wie ein Misch- gebiet geschützt ist, obwohl der das Sondergebiet auslösende Einzelhandel im Regelfall wie ein Gewerbegebiet eingestuft wird.

Die im April 2017 beschlossene Änderung der BauNVO mit Einführung des „Urbanen Gebiets (MU)“ ist in der DIN 18005 nicht berücksichtigt. Es wird empfohlen, hier analog zu den Änderungen in den Verwaltungsvorschriften (z.B. TA Lärm) die Orientierungswerte für ein Mischgebiet (MI) am Tag um 3 dB(A) zu erhöhen und im Nachtzeitraum die Orientierungswerte für ein MI zu belassen.