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Vorwort
Inhalt
1.Einleitung
2.Grundlagen für die Planung
3.Verkehrslärm
4.Gewerbelärm
5.Sport- und Freizeitlärm
6.Lärmminderungspläne / Lärmaktionspläne
6.1EU-Umgebungslärmrichtlinie
6.2Lärmkartierung
6.3Lärmaktionsplan
7.Hinweise für die Planung
8.Literatur
9.Thematische Websites
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LÄRMMINDERUNGSPLÄNE / LÄRMAKTIONSPLÄNE
   
 6.3 Lärmaktionsplan

Mit den Lärmaktionsplänen sollen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden (§ 47d Abs. 1 BImSchG). Zur Konkretisierung, wann zu regelnde Lärmprobleme und Lärmauswirkungen vorliegen, haben viele Bundesländer sogenannte Auslösewerte festgelegt, bei deren  Erreichen  oder  Überschreiten die  entsprechenden  Gebiete in jedem Fall in einen Lärmaktionsplan einzubeziehen sind, z.B.:

•    für den Tag-Abend-Nacht-Lärmindex    L DEN 65 dB(A),
•    für den Nacht-Lärmindex                    L Night 55 dB(A)

sofern nicht nur wenige Menschen davon betroffen sind.

Ab diesen Werten steigt die Gesundheitsgefährdung deutlich an. Das Land Baden-Württemberg empfiehlt, Lärmaktionspläne für alle Gebiete aufzustellen, in denen die Umgebungslärmkartierung Betroffene in den gemäß 34. BImSchV zu kartierenden Bereichen über 55 dB(A) beim L DEN oder 50 dB(A) beim L Night ausweist. Für Bereiche mit mehr als 70 dB(A) beim L DEN oder 60 dB(A) nachts sind vordringlich Maßnahmen festzulegen (nähere Ausführungen dazu für Baden-Württemberg im „Kooperationserlass-Lärmaktionsplanung“ des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur vom 23. März 2012).

Die Auslösewerte dürfen nicht mit Zielwerten der Lärmminderungsplanung verwechselt werden, die zur Minderung oder Vermeidung von Gesundheitsgefährdung oder Lärmbelästigungen erreicht bzw. nach Möglichkeit unterschritten werden sollen. Kurzfristig soll in den hoch belasteten Wohngebieten eine erhöhte Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden können. Später sollen die Zielwerte schrittweise immer anspruchsvoller werden.

Mit dem Lärmaktionsplan soll ein Programm zur systematischen Verminderung der Lärmbelastung der Bevölkerung erstellt werden, das eine koordinierte Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Dabei wird unterschieden zwischen denjenigen Maßnahmen, die in den nächsten 5 Jahren geplant sind und der langfristigen Strategie. Außerdem soll der Lärmaktionsplan die Lärmminderungswirkung, die für die Umsetzung zuständige Stelle und die ungefähren voraussichtlichen Kosten (soweit möglich) aufführen.

Ziel des Lärmaktionsplans ist ausdrücklich nicht nur die Bekämpfung des Lärms in lauten Gebieten, sondern auch, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen. Betont wird auch die Öffentlichkeitsbeteiligung. In § 47d Abs. 3 BImSchG heißt es: „Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen.“

Als Mindestanforderung wird empfohlen, einen Entwurf des Lärmaktionsplans öffentlich auszulegen, incl. einer Einstellung ins Internet, und der Bevölkerung die Gelegenheit zu geben, sich in einer angemessenen Frist (ca. 6 Wochen) dazu zu äußern. Besser, aber auch aufwendiger ist es, die Bevölkerung schon aktiv beim Aufstellungsprozess der Lärmminderungsmaßnahmen zu beteiligen, z. B. in Workshops oder über Internetforen.

Bei der Aufstellung des Lärmaktionsplans sind alle Fachbehörden zu beteiligen, die als Träger öffentlicher Verwaltung für die Durchsetzung der Maßnahmen zuständig sind. Ebenfalls zu beteiligen sind die Behörden, die planungsrechtliche Festlegungen in Lärmaktionsplänen in ihren Planungen zu berücksichtigen haben. Je früher diese Behörden beteiligt werden und je enger sie mit der planaufstellenden Gemeinde kooperieren, desto effizienter kann die Maßnahmenplanung erfolgen (s. auch „Kooperationserlass-Lärmaktions-planung“ des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur, 2012).

Nach § 47d Abs. 6 i.V.m. § 47 Abs. 6 BImSchG sind Maßnahmen in Lärmaktionsplänen durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Planungs-, Bau- oder Straßenverkehrsrecht) durchzusetzen. Allerdings stellt der Plan keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Anordnung von Lärmminderungsmaßnahmen dar. Diese können nur umgesetzt werden, wenn sie nach Fachrecht zulässig sind. Insoweit bleibt der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum, ob und wie sie bestimmte Maßnahmen durchführt. Sind allerdings die Abwägungen bei der Maßnahmenplanung rechtsfehlerfrei durchgeführt worden und liegen die Voraussetzungen nach Fachrecht (z. B. Straßenverkehrsrecht) vor, hat die zuständige Behörde die Maßnahme umzusetzen.

Der Lärmaktionsplan entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung für oder gegen den Bürger. Für die öffentliche Verwaltung ist er insofern verbindlich, dass sie bei planungsrechtlichen Festlegungen (etwa bei der Aufstellung eines Bebauungsplans) die Aussagen des Lärmaktionsplans bei der Abwägung der verschiedenen Belange (Belange des Umweltschutzes, der Wirtschaft usw.) zu berücksichtigen hat. Sie kann bei dieser Abwägung anderen Belangen eine größere Bedeutung zumessen als dem Belang des Lärmschutzes. Der Lärmaktionsplan kann andererseits die Belange des Lärmschutzes konkretisieren und diesem dadurch größeren Einfluss auf den Abwägungsvorgang verleihen.

Der Bürger hat aufgrund der bloß verwaltungsinternen Wirkung des Lärmaktionsplans keine Möglichkeit, die Umsetzung bestimmter im Lärmaktionsplan genannter Maßnahmen einzufordern. Aus einem Lärmaktionsplan allein lässt sich nicht ableiten, dass eine bestimmte Planung oder Anlage, etwa eine Lärmschutzwand, realisiert werden muss.

Bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung, werden die Lärmaktionspläne überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet (§ 47d Abs. 5 BImSchG). Zumindest soll nach fünf Jahren ein Sachstandsbericht erstellt werden, der darlegt, inwieweit die Maßnahmen des letzten Plans umgesetzt wurden. Auch bei der Überarbeitung ist die Öffentlichkeit wie bei der erstmaligen Aufstellung des Lärmaktionsplans zu beteiligen (s. o.). Einen modellhaften Ablauf der Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung zeigt Abbildung 6/2, wobei jeweils nur die Lärmquellen zu bearbeiten sind, die nach EU-Umgebungslärmrichtlinie kartiert werden müssen (s. Abschnitt 6.1). Gemeinden in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen müssen folglich nur für den Straßenverkehr einen Lärmaktionsplan aufstellen, sofern andere kartierungspflichtige Lärmquellen nicht vorhanden sind.

Die zuständigen Behörden können jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich zum Beispiel folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:

  • Verkehrsplanung,
  • Raumordnung,
  • auf die Geräuschquelle ausgerichtete technische Maßnahmen,
  • Wahl von Quellen mit geringerer Lärmentwicklung,
  • Verringerung der Schallübertragung,
  • verordnungsrechtliche oder wirtschaftliche Maßnahmen oder Anreize.

Zu raumordnerischen Maßnahmen regelt § 47d Abs. 6 i.V.m. § 47 Abs. 6 Satz 2 BImSchG, dass im Falle von planungsrechtlichen Festlegungen in einem Lärmaktionsplan diese durch die zuständigen Planungsträger bei ihren Planungen zu berücksichtigen sind.

Ein Beispiel für ein Maßnahmenkonzept zeigt die Abbildung 6/3.

Weitere ausführliche Informationen zum Thema Lärmminderungsplanung finden Sie in der Literatur (s. Kapitel 8, z.B. Leitfaden zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen in interkommunaler Zusammenarbeit, MVI, 2011) und im Internet (s. Kapitel 9, insbesondere Internetseiten der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW), des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg und des Umweltbundesamts (UBA)).

 

 
 
 
Abb. 6/2: Ablaufschema der Lärmminderungsplanung (Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung)
 
Abb. 6/3: Maßnahmenkonzept eines Lärmaktionsplans
(Lärmminderungsplan Stuttgart-Vaihingen)