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Vorwort
Inhalt
1.Einleitung
2.Grundlagen für die Planung
3.Verkehrslärm
3.1Straßen- und Schienenverkehrslärm
3.1.1Gesetzliche Grundlagen
3.1.2Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen
3.1.2.1DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau
3.1.2.2Verkehrslärmschutzver-
ordnung (16. BImSchV)
3.1.2.3Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen
in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97)
3.1.2.4Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90)
3.1.2.5Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen
von Schienenwegen (Schall 03)
3.2Fluglärm
4.Gewerbelärm
5.Sport- und Freizeitlärm
6.Lärmminderungspläne / Lärmaktionspläne
7.Hinweise für die Planung
8.Literatur
9.Thematische Websites
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VERKEHRSLÄRM
   
 3.1.2.2 Verkehrslärmschutzver-
ordnung (16. BImSchV)

Die VERKEHRSLÄRMSCHUTZVERORDNUNG (16. BImSchV) wurde am 12. Juni 1990 eingeführt und zuletzt am 18. Dezember 2014 insbesondere für den Schienenverkehr umfangreich geändert. Sie gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen. Dabei ist die Änderung wesentlich, wenn eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für Die VERKEHRSLÄRMSCHUTZVERORDNUNG (16. BImSchV) den Fahrzeugverkehr (analog bei Schienenwegen) erweitert wird, oder wenn durch erhebliche bauliche Eingriffe der Beurteilungspegel des vom Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) tags bzw. mindestens 60 dB(A) nachts steigt. Ferner ist die Änderung wesentlich, wenn der bereits bestehende Verkehrslärm von mindestens 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird (dies gilt nicht für Gewerbegebiete).

Kleinere Baumaßnahmen, z. B. das Anlegen einer Verkehrsinsel oder auch eine Ummarkierung, stellen in diesem Sinn keine erheblichen baulichen Eingriffe dar.

Den Berechnungen des Beurteilungspegels liegen die RLS-90 für Straßen zugrunde bzw. die Schall 03 für Schienenwege. Großflächige Schienenverkehrsanlagen, wie z.B. Güterbahnhöfe, wurden früher gesondert betrachtet, sind inzwischen aber rechnerisch in die Schall 03 integriert. Hierbei ist zu beachten, dass mit der Neufassung (2014) nur noch die in direktem Zusammenhang mit dem Fahrbetrieb entstehenden Geräusche (z.B. im Bahnhofsbereich die anfahrenden oder bremsenden Züge, das Öffnen und Schließen der Türen sowie die Fahrgäste) nach der Schall 03 beurteilt werden. Indirekt damit zusammenhängende Geräusche (z.B. im Bahnhofsbereich die Lautsprecherdurchsagen oder Geräusche von Lüftungsanlagen an Endhaltestellen) werden als Anlagen behandelt und daher nach der TA Lärm beurteilt (s. Kap. 4.2.2), was für eine heranrückende Bebauung eine strengere Beurteilung zur Folge hat.

Die Verkehrslärmschutzverordnung setzt zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche im Rahmen ihres Geltungsbereiches (Lärmvorsorge) die in Tabelle 3/3 aufgeführten Immissionsgrenzwerte fest. Bei deren Überschreitung besteht ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen. Dabei kommen vorrangig aktive Schutzmaßnahmen in Betracht, z. B. lärmarme Straßenbeläge, Lärmschutzwände und -wälle. Ist dies nicht möglich oder stehen „...die Kosten der Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck...“ (§ 41 Abs. 2 BImSchG), müssen passive Lärmschutzmaßnahmen (z. B. Schallschutzfenster) an den betroffenen Gebäuden durchgeführt werden. Art und Umfang der notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen legt die Verkehrswege-Schallschutzmassnahmenverordnung – 24. BImSchV – fest.

Nutzungen Tag Nacht
Krankenhäuser, Schulen, 
Kur- u. Altenheime
57 47
Reine u. allg. Wohngebiete,
Kleinsiedlungsgebiete
59 49
Kerngebiete, Dorfgebiete,
Mischgebiete
64 54
Gewerbegebiete 69 59

Tab. 3/3: Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Werte in dB(A)

Wird die zu schützende Nutzung nur tags bzw. nur nachts ausgeübt, ist nur der für die jeweilige Zeit geltende Grenzwert anzuwenden.

Auch in die 16. BImSchV wurde das Urbane Gebiet (MU) nicht aufgenommen. Reine Neubauten von Straßen kommen im innerstädtischen Bereich praktisch nicht vor. Es besteht hier aber eine Regelungslücke, da ohne Immissionsgrenzwerte für Urbane Gebiete zumindest unklar ist, ob ein Rechtsanspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen besteht.

Beim Schienenverkehr ist zu beachten, dass der Abschlag von 5 dB (Schienenbonus) am 1. Januar 2015 (bei Straßenbahnen 2019) abgeschafft wurde (s. Abschnitt 3.1.2.5).