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Vorwort
Inhalt
1.Einleitung
2.Grundlagen für die Planung
2.1Allgemeine rechtliche Grundlagen
2.1.1Immissionsschutzrecht
2.1.2Baurecht
2.1.3Zivil-, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
2.2Die physikalischen Begriffe Schall und Geräusch
2.3Lärm, Schall-Emission und Schall-Immission
2.4Schalltechnische Grundlagen
2.4.1Lautstärkeskala
2.4.2Rechenregeln
2.4.3Definition weiterer Begriffe
2.4.4Lärmmessungen
2.4.4.1Bedeutung von Lärmmessungen
2.4.4.2Durchführung von Messungen
2.4.4.3Messgeräte
2.5Wirkung von Lärmschutzbauwerken
2.6Übersicht zur Beurteilung des Lärms nach Immissionswerten
3.Verkehrslärm
4.Gewerbelärm
5.Sport- und Freizeitlärm
6.Lärmminderungspläne / Lärmaktionspläne
7.Hinweise für die Planung
8.Literatur
9.Thematische Websites
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GRUNDLAGEN FÜR DIE PLANUNG
   
 2.1.1 Immissionsschutzrecht

Für die Lärmbekämpfung ist das „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge“ – BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZ – (BImSchG) von zentraler Bedeutung, denn es verfolgt den Zweck, „... Menschen, Tiere und Pflanzen ... vor schädlichen Umwelteinwirkungen ... zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen“. In diesem Gesetz ist sowohl das wichtige Verursacherprinzip als auch das Vorsorgeprinzip verankert. Zudem hebt sich das BImSchG durch einen weiten Regelungsbereich hervor.

Es handelt sich um ein Bundesgesetz, dessen Ausführung den Bundesländern obliegt. Die IMMISSIONSSCHUTZ-ZUSTÄNDIG-KEITSVERORDNUNG (ImSchZuVO) des Landes Baden-Württemberg regelt die Zuständigkeiten der verschiedenen Landesbehörden für die Durchführung des BImSchG. Dies betrifft vor allem die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, deren Überwachung und die Zuständigkeit für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen sowie für nachträgliche Anordnungen.

Solche Anordnungen ergeben sich z. B. im Zusammenhang mit Beschwerdefällen, wobei der „Stand der Technik“ und Gesichtspunkte der (technischen) „Verhältnismäßigkeit“ wichtige Beurteilungsmaßstäbe sind. Weitere wichtige Begriffe des BImSchG sind die „schädliche Umwelteinwirkung“ sowie der Anlagenbegriff, wobei nach immissionsschutzrechtlich „genehmigungsbedürftigen“ und „nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen“ zu unterscheiden ist.

In diesem Zusammenhang kommt der VERORDNUNG ÜBER GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIGE ANLAGEN (4.BImSchV) mit dem Verzeichnis genehmigungsbedürftiger Anlagen in der Praxis große Bedeutung zu.

Gemäß § 3 Abs. 5 sind Anlagen im Sinne des BImSchG:

  1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
  2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen (d.h. soweit es sich nicht um Fahrzeuge handelt, welche am öffentlichen Verkehr teilnehmen, wie z. B. Gabelstapler), und
  3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

Aus der Definition des Anlagenbegriffes geht hervor, dass sich dieser nicht allein auf gewerbliche Einrichtungen (Betriebsstätten) bezieht, sondern auch den privaten bzw. häuslichen Bereich sowie den Komplex Freizeit, Sport und Hobby mit umfasst.

Neben den bisher wiedergegebenen Definitionen sind für Fragen des Lärmschutzes im Einzelnen die folgenden Vorschriften des BImSchG hervorzuheben:

  • Vorschriften über Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 bis 31a BImSchG),
  • die Vorschriften über Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen (§§ 32 bis 37 BImSchG),
  • die Vorschriften über Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen- und Schienenwegen (§§ 38 bis 43 BImSchG),
  • die Vorschrift über die Lärmminderungsplanung (§§ 47a bis 47f BImSchG),
  • die Vorschrift über Planung (§ 50 BImSchG).

Der in § 50 BImSchG normierte Planungsgrundsatz bindet sämtliche planende Institutionen in Bund, Ländern und Gemeinden: „Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.“

Mit dieser Vorschrift wird eine enge Beziehung zwischen dem Immissionsschutzrecht und der Bauleitplanung hergestellt, womit ein wichtiger kommunaler Aspekt des Lärmschutzes angesprochen ist. Kommunale Belange sind gleichermaßen durch den sechsten Teil des BImSchG (Lärmminderungsplanung §§ 47 a – f) berührt, insbesondere weil die Kommunen für die Aufstellung der Lärmaktionspläne zuständig sind (vgl. Kapitel 6).

Technische Einzelheiten zur Durchführung des BImSchG sind in Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften geregelt. Speziell zum Lärmproblem bestehen bisher im Rahmen des BImSchG die folgenden Verordnungen bzw. Verwaltungsvorschriften:

16. BImSchV    „Verkehrslärmschutzverordnung“

18. BImSchV    „Sportanlagenlärmschutzverordnung“

24 .BImSchV    „Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung“

32. BImSchV    „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung“

34. BImSchV    „Verordnung über die Lärmkartierung“

Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG)

Der Baulärm ist nicht durch eine Verordnung des BImSchG geregelt. Da eine Baustelle jedoch eine nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage ist, kann die Behörde auf Basis des § 22 BImSchG Anordnungen zum Schutz vor Baulärm erlassen. Als Beurteilungsgrundlage wird hierzu die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – (AVV Baulärm) herangezogen, die aus dem Jahr 1970 stammt.

Nicht zum Geltungsbereich des BImSchG gehört der Fluglärm, welcher in einem eigenen Gesetz verankert ist (vgl. Abschnitt 3.2).