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Vorwort
Inhalt
1.Einleitung
2.Grundlagen für die Planung
3.Verkehrslärm
4.Gewerbelärm
5.Sport- und Freizeitlärm
6.Lärmminderungspläne / Lärmaktionspläne
6.1EU-Umgebungslärmrichtlinie
6.2Lärmkartierung
6.3Lärmaktionsplan
7.Hinweise für die Planung
8.Literatur
9.Thematische Websites
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LÄRMMINDERUNGSPLÄNE / LÄRMAKTIONSPLÄNE
   
 6.1 EU-Umgebungslärmrichtlinie

Bei Planung oder Bau insbesondere neuer Straßen oder Bahnstrecken, aber auch neuer Baugebiete werden nur die vom neuen Bauvorhaben ausgehenden Schallimmissionen bzw. der in das Baugebiet einwirkende Lärm erhoben und beurteilt und, soweit erforderlich, Lärmschutzmaßnahmen dagegen vorgenommen. Andere bereits vorhandene Schallquellen bleiben unberücksichtigt.

Durch die Einführung der Lärmminderungsplanung im Jahr 1990 (§ 47a Bundes-Immissionsschutzgesetz) wurde ein rechtliches Instrumentarium geschaffen, die Lärmbelastung durch verschiedene Lärmquellen in ihrer Summenwirkung zu erfassen und koordiniert dagegen vorgehen zu können. Deutlich höheres Gewicht erhielt die Lärmminderungsplanung schließlich mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm). Die Richtlinie wurde mit dem „Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ vom 24.06.2005 in nationales Recht überführt (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Anfügen des sechsten Teils (Lärmminderungsplanung § 47a bis § 47f)).

Umgebungslärm im Sinne der Richtlinie sind belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht. Lärm von Sport- und Freizeitanlagen wird in diesem Gesetz nicht erwähnt. Dennoch kann es sinnvoll sein, diese Quellen in die Überlegungen einzubeziehen.

In der Umgebungslärmrichtlinie, den §§ 47a bis 47f BImSchG und der 34. BImSchV (Verordnung über die Lärmkartierung) vom 6. März 2006 werden die Anforderungen und Inhalte der Lärmkartierung und des Lärmaktionsplans geregelt.

Danach müssen Lärmkarten und Lärmaktionspläne für sämtliche Hauptlärmquellen und Ballungsräume aufgestellt werden. Die Begriffe Ballungsraum und die verschiedenen Hauptlärmquellen sind in § 47b BImSchG definiert.

Hauptlärmquellen sind

  • Hauptverkehrsstraßen: Bundesfern- und Landesstraßen oder auch sonstige grenzüberschreitende Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Mio. Kraftfahrzeugen im Jahr (8.200 Kfz in 24 Stunden),
  • Haupteisenbahnstrecken: Schienenwege von Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz mit einem Verkehrsaufkommen von über 30.000 Zügen im Jahr (80 Züge in 24 Stunden),
  • Großflughäfen: Verkehrsflughäfen mit einem Verkehrsaufkommen von über 50.000 Bewegungen im Jahr (135 Bewegungen am Tag), wobei mit „Bewegung“ der Start oder die Landung bezeichnet wird.

Ein Ballungsraum ist ein Gebiet mit über 100 000 Einwohnern und einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1 000 Einwohnern pro Quadratkilometer. Bis auf wenige Ausnahmen entsprechen in Deutschland die Großstädte mit über 100 000 Einwohnern den Ballungsräumen.

Je nach Größe der Hauptlärmquelle bzw. des Ballungsraums galten unterschiedliche Fristen für die erstmalige Erstellung der Lärmkarten und Lärmaktionspläne. Für große Hauptlärmquellen und Ballungsräume mussten bereits 2007 Lärmkarten und 2008 Lärmaktionspläne erstellt werden. Zum 30. Juni 2012 waren erstmals für sämtliche Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken Lärmkarten zu erstellen, zum 18. Juli 2013 die darauf aufbauenden Lärmaktionspläne. Seitdem sind sie bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten (§ 47c Abs. 4 und § 47d Abs. 5 BImSchG).

In Ballungsräumen sind zusätzlich zu den oben genannten Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen folgende Lärmquellen zu berücksichtigen, soweit diese erheblichen Umgebungslärm hervorrufen (§ 4 der 34. BImSchV):

  • sonstige Straßen,
  • sonstige Schienenwege von Eisenbahnen,
  • Schienenwege von Straßen- und Stadtbahnen,
  • sonstige Flugplätze für den zivilen Luftverkehr,
  • Industrie- und Gewerbegelände, auf denen sich eine oder mehrere Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie IED 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen befinden (so genannte IE-Anlagen),
  • Häfen mit einem Güterumschlag von mehr als 1,5 Mio. Tonnen im Jahr.

Zuständige Behörden für die Lärmkartierung und die Lärmaktionsplanung sind gemäß § 47e BImSchG die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Für die Ausarbeitung der Lärmkarten für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes ist generell das Eisenbahn-Bundesamt zuständig, das seit dem 1. Januar 2015 auch zuständig ist für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplans für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes mit Maßnahmen in Bundeshoheit und bei den Lärmaktionsplänen für Ballungsräume an der Lärmaktionsplanung für Eisenbahnstrecken mitwirkt. In einigen Bundesländern übernehmen Behörden oder Einrichtungen des Landes bestimmte Aufgaben der Lärmkartierung oder Lärmaktionsplanung, so z.B. in Baden-Württemberg die Landesanstalt für Umwelt (LUBW) die Lärmkartierung für die Hauptverkehrsstraßen und nicht bundeseigenen Haupteisenbahnstrecken außerhalb der Ballungsräume sowie die Kartierung der Großflughäfen. Der Lärmaktionsplan für den Flughafen Stuttgart wird vom Regierungspräsidium Stuttgart aufgestellt.