Deutsch      Englisch       

Home
Vorwort
Inhalt
1.Einleitung
2.Grundlagen für die Planung
3.Verkehrslärm
4.Gewerbelärm
5.Sport- und Freizeitlärm
6.Lärmminderungspläne / Lärmaktionspläne
7.Hinweise für die Planung
7.1Straßen- und Schienenverkehr
7.1.1Emissionsminderung
7.1.2Straßen- und Schienenwegeplanung (Trassierung)
7.1.3Straßen- und Schienenwegeoberflächen
7.1.4Verkehrsmenge und Verkehrsberuhigung
7.1.5Fahrgeschwindigkeit und Verkehrsberuhigung
7.1.6Schallabschirmung
7.2Flugverkehr
7.3Gewerbelärm
7.3.1Lärmbewertung gewerblicher Nutzungen bzw. Anlagen
7.3.2Schalltechnisch sinnvolle Gliederung von Gewerbegebieten
und Schallkontingentierung
7.3.3Erschließung von Gewerbegebieten
7.3.4Baulicher Schallschutz im Bereich der Emissionsquellen
7.4Sport- und Freizeitlärm
7.5Lärm als Abwägungsgegenstand in der städtebaulichen Planung
8.Literatur
9.Thematische Websites
Impressum
Download
dB-Rechner
 
HINWEISE FÜR DIE PLANUNG
   
 7.3.2 Schalltechnisch sinnvolle Gliederung von Gewerbegebieten
und Schallkontingentierung

Unter Ausnutzung der Gliederungsmöglichkeiten von Baugebieten (§ 1 Abs. 4 BauNVO) sollten Gewerbe- und Industriegebiete so geplant werden, dass insgesamt die in § 50 BImSchG geforderte Gebietsverträglichkeit mit angrenzenden lärmempfindlichen Bereichen gewährleistet ist. Die in § 50 angesprochene „Zuordnung“ bezieht sich nicht nur auf Schutzabstände, sondern auch auf Maßnahmen, welche die Lagebeziehung zwischen emittierender und betroffener Nutzung günstig beeinflussen. Hierbei erlangen die Festsetzungsmöglichkeiten von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Bedeutung. An dieser Stelle sei auch auf die abschirmende Wirkung einer entsprechend hohen und geschlossen ausgeführten Bebauung an den Baugebietsgrenzen hingewiesen.

Seit Dezember 2006 ist die DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ eingeführt und die Zulässigkeit deren Anwendung durch die Rechtsprechung bestätigt. Die DIN 45691 beseitigt Unzulänglichkeiten der bisherigen Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegeln (IFSP). Die geforderte planerische Konfliktlösung hinsichtlich Lärmemissionen und schutzwürdigen angrenzenden Nutzungen wird in der Norm durch Festsetzung von Lärm-Emissionskontingenten (LEK) ermöglicht. Durch ihre Anwendung soll festgelegt werden, welches Recht auf Lärmemission mit einer definierten Fläche im Plangebiet verbunden ist. Eine einfache und eindeutige Rechenmethode zur Ermittlung der Immissionen an relevanten Punkten ist Bestandteil der Norm und wird bei der Festsetzung von Emissionskontingenten implizit mit festgesetzt.

Die Gliederung von Gewerbegebieten sollte sich an den Möglichkeiten optimaler Schutzabstände zu lärmintensiven Anlagen, an den vorhandenen Möglichkeiten einer Abschirmung sowie am Grundsatz der Lärmbündelung orientieren. Dieser wichtige Grundsatz „Lärm zu Lärm“ wird zur Bevorzugung kompakter Anordnung Lärm emittierender Nutzungen führen, welche mit geringerem Aufwand abzuschirmen sind als verstreut liegende und aufgelockert gegliederte Betriebsstätten. (Gerade dies aber wird aus gestalterischen und stadtklimatischen Gesichtspunkten (Durchlüftung) oftmals gefordert.)