6. Hinweise für die Planung
 

 

6.5        Lärm als Abwägungsgegenstand der städtebaulichen Planung

Fragen des Schallschutzes sind ein wichtiger Bestandteil der im Baugesetzbuch angesprochenen " Belange des Umweltschutzes", für die hinsichtlich anderer, möglicherweise konkurrierender Belange das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB gilt. Es sind oftmals finanzielle Überlegungen, welche einer idealen Lösung von Schallschutzproblemen in der städtebaulichen Planung entgegenstehen, aber auch Überlegungen aus anderen Bereichen des Umweltschutzes und der Gestaltung, da Schallschirme das Orts- und Landschaftsbild nachteilig verändern und die bodennahe Winddurch- lüftung behindern können.

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes (Abb. 6/34) ist es deshalb nicht nur erforderlich, geeignete planerische Maßnahmen zum Lärmschutz zu treffen, sondern es müssen diese Maßnahmen und Festsetzungen auch nachvollziehbar begründet werden. Dazu sind sämtliche für die Abwägung gegenüber anderen Belangen wesentliche Gesichtspunkte mit entsprechender Gewichtung zu berücksichtigen.

Die Begründung des Bebauungsplanes sollte deshalb auf die folgenden Fragen eingehen:

  • Welche Lärmquellen sind heute im Plangebiet bzw. Geltungsbereich wirksam?

  • Wie ist die sich daraus ergebende Lärmsituation zu beurteilen?

  • Welche Lärmquellen werden durch die Planung verändert, welche Lärmquellen treten aufgrund der Planung hinzu?

  • Sind akustische Besonderheiten wie etwa kurzfristige Pegelspitzen oder branchentypische Merkmale zu beachten?

  • Ändern sich aufgrund der Planung die für die Schallausbreitung maßgeblichen Verhältnisse?

  • Wie wirken sich diese Veränderungen im Plangebiet aus, welche Schallschutzmaßnahmen sind möglich und welche Maßnahmen werden im einzelnen getroffen?

  • Welche Schallpegelprognose ergibt sich unter Berücksichtigung der getroffenen Maßnahmen für das Plangebiet und wie ist die geplante Situation zu beurteilen?

  • Gibt es alternative Möglichkeiten, um das Ergebnis im Sinne des mit § 50 BImSchG ausgesprochenen Minimierungsgebotes zu verbessern?

Es sollte ferner angegeben werden, auf welchen Informationen, Berechnungsgrundlagen, Prognose- daten oder Gutachten die Aussagen beruhen.

In manchen Fällen mag es ausreichen, diese Fragen lediglich für die als kritisch erkannten Teilbereiche eines Plangebietes ausführlich zu behandeln. Nur in seltenen Fällen indessen wird man auf die Betrachtung des Lärmaspektes völlig verzichten können. Dabei wird es sich um ruhige Gebiete handeln, in denen ganz offensichtlich keine akustisch relevanten Veränderungen durch die Planung zu erwarten sind. Bei sehr ruhigen Gebieten ist ansonsten zu beachten, dass bereits verhältnismäßig geringfügige Steigerungen des Kraftfahrzeugverkehrs ebenso wie hinzutretende, bisher nicht vorhandene Lärmquellen die Situation nachhaltig verändern. Dazu kommt der Umstand, dass bislang unbekannte Geräusche besonders stark auffallen.

In den Fällen der Überplanung stark verlärmter städtebaulicher Situationen mit akustischem Sanierungsbedarf können sich durchaus Verbesserungen ergeben, welche jedoch noch immer den Anforderungen des gebotenen Lärmschutzes bei weitem nicht entsprechen. Der Planer ist dann "aus Anlass, nicht wegen" seiner Planung gleichermaßen dazu gezwungen, sich mit den obigen Fragen zu befassen jedenfalls dürfte der Hinweis, man könne im fraglichen Gebiet die Lärmsituation ohnehin nicht mehr verschlechtern, für eine sachgerechte Abwägung nicht ausreichen.

Im Zusammenhang eines Bebauungsplanverfahrens erfolgt die Beurteilung der akustischen Verhältnisse auf der Grundlage der "Schalltechnischen Orientierungswerte" von DIN 18005-1 Beiblatt 1 "Schallschutz im Städtebau" festgelegt worden sind. Die Planung hat sich dabei mit der Frage auseinander zusetzen, mit welchen Mitteln die Einhaltung, im Sinne des Minimierungsgebotes besser die Unterschreitung dieser Schallpegelwerte zu erzielen ist. Da es sich um "Orientierungswerte" handelt, ist jedoch auch eine Überschreitung dieser anzustrebenden Werte denkbar. Je nach Ausmaß der vorhersehbaren Überschreitung werden jedoch zwingendere technische oder städtebauliche Begründungen dafür erwartet. Auch sollte zwischen Neuplanungen und Bestandsgebieten unterschieden werden, da im letzteren Fall der Handlungsspielraum für aktive Schallschutzmaßnahmen meist geringer ist.

Durch eine Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 Ziff.1 BauGB kann im Bebauungsplan die Notwendigkeit baulichen bzw. passiven Schallschutzes für die betroffenen Bereiche verankert werden. Da jedoch durch Maßnahmen dieser Art (Schallschutzfenster) nur in beschränktem Maße Wohnqualität geschaffen werden kann, darf die Kennzeichnung zum Lärmschutz keinesfalls zum Allheilmittel in all jenen Fällen avancieren, in denen man - aus verständlichen Gründen - auf oftmals sehr hohe Lärmschutzwände verzichten möchte oder aus Platzgründen im Bestandsgebiet verzichten muss. Zur sachgerechten Abwägung dieses Problems müsste man sich eingehend mit der Frage befassen, ob nicht durch ein anderes städtebauliches Konzept oder durch Maßnahmen im Bereich des Straßenverkehrs selbst Abhilfe geschaffen werden könnte.

Mit der für den Neubau und die wesentliche Änderung von Verkehrswegen geltenden Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) ist ein neuer abwägungsrelevanter Gesichtspunkt für die städtebauliche Planung zu beachten. Die 16. BImSchV und die darin festgelegten Immissionsgrenzwerte gelten unabhängig von der für die Verkehrsplanung gewählten Verfahrensart und somit auch im Zusammenhang mit Bebauungsplänen, sofern diese Bau und Änderung eines Verkehrsweges beinhalten. Damit sind sowohl die Anforderungen an den bebauungsplanmäßigen Schallschutz als auch an das zu wählende Berechnungsverfahren etwa im Fall einer neuen Straße festgelegt.

Im Zusammenhang mit der Bauleitplanung handelt es sich bei den Anforderungen der 16. BImSchV um Mindestanforderungen zum Schutz vor "schädlichen Umwelteinwirkungen", bei deren Nichteinhaltung Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden können. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sind daher als städtebauliches Prinzip im Sinne der Zielsetzung der DIN 18005-1 (Vorsorgeprinzip) wenig geeignet. Wegen des Nebeneinanders der entsprechenden Berechnungsvorschriften ist jedoch im Hinblick auf die rechtliche Bedeutung der 16. BImSchV zu empfehlen, Verkehrslärmberechnungen auch im Bebauungsplanverfahren stets nach der 16. BImSchV bzw. dieser zugrunde liegenden RLS-90 vorzunehmen.

Für die Abwägung von Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan ist die 16. BImSchV insofern von inhaltlicher Bedeutung, als bei Überschreitung von "Schalltechnischen Orientierungswerten" der DIN 18005-1 Beiblatt 1 mit den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV eine weitere Schwelle, nämlich die Zumutbarkeitsgrenze ohne weitergehende Vorkehrungen erreicht werden kann. In diesem Bereich zwischen dem in der Bauleitplanung nach dem Verursacherprinzip möglichst einzuhaltenden schalltechnischen Orientierungswert nach DIN 18005-1 Beiblatt 1 und dem entsprechenden Immissionsgrenzwert nach der 16. BImSchV besteht für die Gemeinden bei plausibler Begründung ein Planungsspielraum, um in den vielen Fällen, bei denen in Ermangelung anderer geeigneter Flächen geplante Wohnbebauung an bestehende Verkehrswege heranrückt, die erforderlichen Darstellungen und Festsetzungen treffen zu können.

Auch eine Überschreitung der Grenzwerte ist grundsätzlich denkbar, da der sachliche Geltungsbereich der 16. BImSchV den Fall einer an eine bestehende Straße heranrückenden Bebauung nicht umfasst und die städtebauliche Planung erheblichen Spielraum zur Verfügung hat. Bei der Neuplanung eines Wohngebietes dürfte allerdings nur eine besondere Begründung die einer sachgerechten Abwägung standhaltenden Argumente für eine Lärmexposition jenseits der Grenze "schädlicher Umwelteinwirkung" liefern können.

Bei der gebotenen Abwägung der Belange, die für oder gegen eine bebauungsplanmäßige Lärmschutzkonzeption stehen, sollte auch die Forderung des § 47a BImSchG nach Lärmminderungsplänen der Gemeinden beachtet werden. So wäre es problematisch, Lärmsituationen aufgrund einer Neuplanung zu akzeptieren, die wegen des Auftretens schädlicher Umwelteinwirkungen bereits im Planungsstadium dem Katalog der akustischen Sanierungsfälle im Gemeindegebiet zuzurechnen wären.

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass - im Unterschied zu Bestandsgebieten - bei Neu- planungen, nicht zuletzt durch entsprechende Festsetzungen bzw. Kennzeichnungen im Bebauungsplan die Gebäude von vornherein so orientiert und ausgeführt werden können, dass wichtige Freibereiche lärmgeschützt sind, zumindest jedoch die Innenräume einen vollwertigen Lärmschutz erhalten. Im Falle einer wohnnahen Straßenplanung wird bei Überschreitung der Grenzwerte nach der 16. BImSchV in die vorgefundene bauliche Nutzung derart eingegriffen, dass gem. § 42 BImSchG eine Entschädigung in Geld erfolgt.

Anders stellt sich die Situation bei der Neuplanung einer baulichen Nutzung in der Nähe vorhandener Verkehrswege dar. Hier erfolgt für die planungsbetroffenen Grundstückseigentümer keine Wertminderung ihrer Grundstücke, sondern eine meist ganz erhebliche Wertsteigerung, so dass sich die Frage einer Entschädigung hier nicht stellt.

 

 

Abb. 6/34: Beispiel eines Bebauungs-
planes (Stuttgart 21)
 

           
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Städtebauliche Lärmfibel Online, Stand: 21.11.2007
© Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz Stuttgart