Fragen des Schallschutzes sind ein
wichtiger Bestandteil der im Baugesetzbuch angesprochenen "
Belange des Umweltschutzes", für die hinsichtlich anderer,
möglicherweise konkurrierender Belange das Abwägungsgebot des § 1
Abs. 6 BauGB gilt. Es sind oftmals finanzielle Überlegungen, welche
einer idealen Lösung von Schallschutzproblemen in der
städtebaulichen Planung entgegenstehen, aber auch Überlegungen aus
anderen Bereichen des Umweltschutzes und der Gestaltung, da
Schallschirme das Orts- und Landschaftsbild nachteilig verändern
und die bodennahe Winddurch- lüftung behindern können.
Bei der Aufstellung eines
Bebauungsplanes (Abb. 6/34) ist es deshalb nicht nur erforderlich, geeignete
planerische Maßnahmen zum Lärmschutz zu treffen, sondern es
müssen diese Maßnahmen und Festsetzungen auch nachvollziehbar
begründet werden. Dazu sind sämtliche für die Abwägung
gegenüber anderen Belangen wesentliche Gesichtspunkte mit
entsprechender Gewichtung zu berücksichtigen.
Die Begründung des
Bebauungsplanes sollte deshalb auf die folgenden Fragen eingehen:
-
Welche Lärmquellen
sind heute im Plangebiet bzw. Geltungsbereich wirksam?
-
Wie ist die sich
daraus ergebende Lärmsituation zu beurteilen?
-
Welche
Lärmquellen werden durch die Planung verändert, welche
Lärmquellen treten aufgrund der Planung hinzu?
-
Sind akustische
Besonderheiten wie etwa kurzfristige Pegelspitzen oder
branchentypische Merkmale zu beachten?
-
Ändern sich
aufgrund der Planung die für die Schallausbreitung
maßgeblichen Verhältnisse?
-
Wie wirken sich
diese Veränderungen im Plangebiet aus, welche
Schallschutzmaßnahmen sind möglich und welche Maßnahmen
werden im einzelnen getroffen?
-
Welche
Schallpegelprognose ergibt sich unter Berücksichtigung der
getroffenen Maßnahmen für das Plangebiet und wie ist die
geplante Situation zu beurteilen?
-
Gibt es
alternative Möglichkeiten, um das Ergebnis im Sinne des mit §
50 BImSchG ausgesprochenen Minimierungsgebotes zu verbessern?
Es sollte ferner
angegeben werden, auf welchen Informationen, Berechnungsgrundlagen,
Prognose- daten oder Gutachten die Aussagen beruhen.
In manchen Fällen
mag es ausreichen, diese Fragen lediglich für die als kritisch
erkannten Teilbereiche eines Plangebietes ausführlich zu behandeln.
Nur in seltenen Fällen indessen wird man auf die Betrachtung des
Lärmaspektes völlig verzichten können. Dabei wird es sich um
ruhige Gebiete handeln, in denen ganz offensichtlich keine akustisch
relevanten Veränderungen durch die Planung zu erwarten sind. Bei
sehr ruhigen Gebieten ist ansonsten zu beachten, dass bereits
verhältnismäßig geringfügige Steigerungen des
Kraftfahrzeugverkehrs ebenso wie hinzutretende, bisher nicht
vorhandene Lärmquellen die Situation nachhaltig verändern. Dazu
kommt der Umstand, dass bislang unbekannte Geräusche besonders
stark auffallen.
In den Fällen der
Überplanung stark verlärmter städtebaulicher Situationen mit
akustischem Sanierungsbedarf können sich durchaus Verbesserungen
ergeben, welche jedoch noch immer den Anforderungen des gebotenen
Lärmschutzes bei weitem nicht entsprechen. Der Planer ist dann
"aus Anlass, nicht wegen" seiner Planung gleichermaßen
dazu gezwungen, sich mit den obigen Fragen zu befassen jedenfalls
dürfte der Hinweis, man könne im fraglichen Gebiet die
Lärmsituation ohnehin nicht mehr verschlechtern, für eine
sachgerechte Abwägung nicht ausreichen.
Im Zusammenhang eines
Bebauungsplanverfahrens erfolgt die Beurteilung der akustischen
Verhältnisse auf der Grundlage der "Schalltechnischen
Orientierungswerte" von DIN 18005-1 Beiblatt 1
"Schallschutz im Städtebau" festgelegt worden sind. Die
Planung hat sich dabei mit der Frage auseinander zusetzen, mit
welchen Mitteln die Einhaltung, im Sinne des Minimierungsgebotes
besser die Unterschreitung dieser Schallpegelwerte zu erzielen ist.
Da es sich um "Orientierungswerte" handelt, ist jedoch
auch eine Überschreitung dieser anzustrebenden Werte denkbar. Je
nach Ausmaß der vorhersehbaren Überschreitung werden jedoch
zwingendere technische oder städtebauliche Begründungen dafür
erwartet. Auch sollte zwischen Neuplanungen und Bestandsgebieten
unterschieden werden, da im letzteren Fall der Handlungsspielraum
für aktive Schallschutzmaßnahmen meist geringer ist.
Durch eine
Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 Ziff.1 BauGB kann im Bebauungsplan
die Notwendigkeit baulichen bzw. passiven Schallschutzes für die
betroffenen Bereiche verankert werden. Da jedoch durch Maßnahmen
dieser Art (Schallschutzfenster) nur in beschränktem Maße
Wohnqualität geschaffen werden kann, darf die Kennzeichnung zum
Lärmschutz keinesfalls zum Allheilmittel in all jenen Fällen
avancieren, in denen man - aus verständlichen Gründen - auf
oftmals sehr hohe Lärmschutzwände verzichten möchte oder aus
Platzgründen im Bestandsgebiet verzichten muss. Zur sachgerechten
Abwägung dieses Problems müsste man sich eingehend mit der Frage
befassen, ob nicht durch ein anderes städtebauliches Konzept oder
durch Maßnahmen im Bereich des Straßenverkehrs selbst Abhilfe
geschaffen werden könnte.
Mit der für den
Neubau und die wesentliche Änderung von Verkehrswegen geltenden
Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) ist ein neuer
abwägungsrelevanter Gesichtspunkt für die städtebauliche Planung
zu beachten. Die 16. BImSchV und die darin festgelegten
Immissionsgrenzwerte gelten unabhängig von der für die
Verkehrsplanung gewählten Verfahrensart und somit auch im
Zusammenhang mit Bebauungsplänen, sofern diese Bau und Änderung
eines Verkehrsweges beinhalten. Damit sind sowohl die Anforderungen
an den bebauungsplanmäßigen Schallschutz als auch an das zu
wählende Berechnungsverfahren etwa im Fall einer neuen Straße
festgelegt.
Im Zusammenhang mit
der Bauleitplanung handelt es sich bei den Anforderungen der 16. BImSchV um Mindestanforderungen
zum Schutz vor "schädlichen Umwelteinwirkungen", bei
deren Nichteinhaltung Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden
können. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sind daher als städtebauliches Prinzip im Sinne der Zielsetzung der
DIN 18005-1 (Vorsorgeprinzip) wenig geeignet.
Wegen des Nebeneinanders der entsprechenden Berechnungsvorschriften
ist jedoch im Hinblick auf die rechtliche Bedeutung der 16. BImSchV
zu empfehlen, Verkehrslärmberechnungen auch im
Bebauungsplanverfahren stets nach der 16. BImSchV bzw. dieser
zugrunde liegenden RLS-90 vorzunehmen.
Für die Abwägung
von Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan ist die 16. BImSchV
insofern von inhaltlicher Bedeutung, als bei Überschreitung von
"Schalltechnischen Orientierungswerten" der DIN 18005-1
Beiblatt 1 mit
den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV eine weitere Schwelle,
nämlich die Zumutbarkeitsgrenze ohne weitergehende Vorkehrungen
erreicht werden kann. In diesem Bereich zwischen dem in der
Bauleitplanung nach dem Verursacherprinzip möglichst einzuhaltenden
schalltechnischen Orientierungswert nach DIN 18005-1 Beiblatt 1 und dem
entsprechenden Immissionsgrenzwert nach der 16. BImSchV besteht für die
Gemeinden bei plausibler Begründung ein Planungsspielraum, um in
den vielen Fällen, bei denen in Ermangelung anderer geeigneter
Flächen geplante Wohnbebauung an bestehende Verkehrswege
heranrückt, die erforderlichen Darstellungen und Festsetzungen
treffen zu können.
Auch eine
Überschreitung der Grenzwerte ist grundsätzlich denkbar, da der
sachliche Geltungsbereich der 16. BImSchV den Fall einer an eine
bestehende Straße heranrückenden Bebauung nicht umfasst und die
städtebauliche Planung erheblichen Spielraum zur Verfügung hat.
Bei der Neuplanung eines Wohngebietes dürfte allerdings nur eine
besondere Begründung die einer sachgerechten Abwägung
standhaltenden Argumente für eine Lärmexposition jenseits der
Grenze "schädlicher Umwelteinwirkung" liefern können.
Bei der gebotenen
Abwägung der Belange, die für oder gegen eine
bebauungsplanmäßige Lärmschutzkonzeption stehen, sollte auch die
Forderung des § 47a BImSchG nach Lärmminderungsplänen der
Gemeinden beachtet werden. So wäre es problematisch,
Lärmsituationen aufgrund einer Neuplanung zu akzeptieren, die wegen
des Auftretens schädlicher Umwelteinwirkungen bereits im
Planungsstadium dem Katalog der akustischen Sanierungsfälle im
Gemeindegebiet zuzurechnen wären.
Dabei ist allerdings
zu berücksichtigen, dass - im Unterschied zu Bestandsgebieten - bei
Neu- planungen, nicht zuletzt durch entsprechende Festsetzungen bzw.
Kennzeichnungen im Bebauungsplan die Gebäude von vornherein so
orientiert und ausgeführt werden können, dass wichtige
Freibereiche lärmgeschützt sind, zumindest jedoch die Innenräume
einen vollwertigen Lärmschutz erhalten. Im Falle einer wohnnahen
Straßenplanung wird bei Überschreitung der Grenzwerte nach der 16.
BImSchV in die vorgefundene bauliche Nutzung derart eingegriffen, dass
gem. § 42 BImSchG eine Entschädigung in Geld erfolgt.
Anders stellt sich
die Situation bei der Neuplanung einer baulichen Nutzung in der
Nähe vorhandener Verkehrswege dar. Hier erfolgt für die
planungsbetroffenen Grundstückseigentümer keine Wertminderung
ihrer Grundstücke, sondern eine meist ganz erhebliche
Wertsteigerung, so dass sich die Frage einer Entschädigung hier
nicht stellt.