6. Hinweise für die Planung
 

 

6.4        Freizeit- und Sportlärm

Die Hauptaufgabe der Planung bezüglich der Vermeidung von Freizeit- und Sportlärm liegt in einer sinnvollen Zuordnung solcher Anlagen zu Wohnbebauungen oder anderen schutzbedürftigen Nutzungen.

Hierzu gehören auch die Planungen von An- und Abfahrtswegen sowie die Gestaltung von Parkierungsanlagen. Bei entsprechender Berücksichtigung dieser Forderung lassen sich schon im Vorfeld mögliche Lärmbeeinträchtigungen vermeiden, die im nachhinein u.U. nur mit sehr großem Aufwand zu beheben sind. Diese Überlegungen sind auch vor dem Hintergrund einer oft gewünschten räumlichen Nähe von Sport- und Freizeitanlagen zum Wohnen zu sehen.

Um einen Eindruck über die Schallimmission im Umfeld einer Sportanlage zu vermitteln zeigt die Abbildung 6/32 beispielhaft die Linien gleichen Beurteilungspegels (Isophonen) an einem Fußballplatz. Solche Isophonendarstellungen sind auch für Tennisanlagen und Bolzplätze sinnvoll.

Als Anhaltspunkt für die Schutzabstände bei entsprechenden Anlagen kann die nachfolgende Tabelle 6/5 dienen. Detaillierte Angaben auch über die zugrunde gelegten Randbedingungen sind ausführlich in dem Gutachten Sport und Umwelt des Niedersächsischen Umweltministeriums behandelt.

Von den Mindestabständen kann abgewichen werden, wenn geeignete Schallschutzmaßnahmen getroffen werden. Parkplatzgeräusche sind in der Tabelle 6/5 nicht berücksichtigt und gemäß der Sportanlagenlärmschutzverordnung (Entwurf, 18. BImSchV) getrennt zu beachten.

Sportanlage

Anhaltswerte für den Mindestabstand in m
von Wohnbebauung bei Ausweisung als:

  Reines Wohngebiet
(WR)
Allgemeines Wohngebiet
(WA)
Dorf- und 
Mischgebiet
(MD/ MI)
 
1.  Tennisanlage      
1.1 8 Plätze 95 50 25
1.2 4 Plätze 75 45 25
1.3 2 Plätze 60 35 20
 
2. Fußballplatz      
2.1 1 Spielfeld
(Normalspielfeld)
110 60 35
 
3. Bolzplatz
(Größe 40 x 40 m)
60 40 25
 
4. Freibad 200 120 65
 
5. Eissportanlagen      
5.1 geschlossene
Eissporthalle
100 60 35
5.2 offene
Eissporthalle
420 250 150

Tab. 6/5: Anhaltswerte für den Mindestabstand (in m) zwischen dem Rand von Sportanlagen (beim Freibad vom Beckenrand) und benachbarten Wohnhäusern (aus NIEDERSÄCHSISCHES UMWELT-
MINISTERIUM, 1987)

Bei der Planung von Festplätzen gelten obige Überlegungen gleichermaßen.

Wie bei allen Lärmproblemen muss auch beim Freizeitlärm die Emissionsminderung an der Quelle im Vordergrund stehen (z.B. Schallpegelbegrenzer bei Lautsprechern, lärmgeminderte Ballfangzäune, zeitliche Beschränkungen des Sportbetriebes, technische Maßnahmen an Modellflugmotoren).

Reichen diese quellenbezogenen Maßnahmen nicht aus, ist es erforderlich, aktive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehören:

- Dämmung der Außenbauteile bei Sport und Freizeitanlagen in geschlossenen Räumen

- Einschränkung der Gebiete für Modellflugzeuge,

- Errichtung von Schallschutzwänden und -wällen bei Außenanlagen.

Aufgrund der meist flächenhaften Ausdehnung von Anlagen im Freien sind der letztgenannten Maßnahme Grenzen in der Wirksamkeit gesetzt. So zeigen Berechnungen, dass für typische Anlagen (Tennis-, Fußballplatz) für Wohnungen im ersten Obergeschoss je nach Abstand Pegelminderungen über 5 dB erst ab einer Schallschirmhöhe von etwa 4,5 m eintreten.

In der Abbildung 6/33 wird ein Beispiel aufgezeigt, in dem sowohl dem Wunsch der räumlichen Nähe einer Sportanlage zum Wohnen als auch der Forderung nach Schallschutz Rechnung getragen ist. Wichtig ist vor allem auch die Trennung der Verkehrserschließungen für die Wohnbebauung und das Sportgelände.

 

 

Abb. 6/32: Linien gleicher Beurteilungs-
pegel an einem Fußballplatz bei einem
4-stündigem Spielbetrieb an Sonn- u.
Feiertagen außerhalb der Ruhezeit
(aus dem NIEIDERSÄCHSISCHEN UM-
WELTMINISTERIUM, 1987)
 

Abb. 6/33: Beispiel für eine günstige
Zuordnung von Wohnen, Sportanlagen, Parkierung und Zufahrt.
           
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Städtebauliche Lärmfibel Online, Stand: 21.11.2007
© Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz Stuttgart