Die Hauptaufgabe der
Planung bezüglich der Vermeidung von Freizeit- und Sportlärm liegt
in einer sinnvollen Zuordnung solcher Anlagen zu Wohnbebauungen oder
anderen schutzbedürftigen Nutzungen.
Hierzu gehören auch
die Planungen von An- und Abfahrtswegen sowie die Gestaltung von
Parkierungsanlagen. Bei entsprechender Berücksichtigung dieser
Forderung lassen sich schon im Vorfeld mögliche Lärmbeeinträchtigungen
vermeiden, die im nachhinein u.U. nur mit sehr großem Aufwand zu
beheben sind. Diese Überlegungen sind auch vor dem Hintergrund
einer oft gewünschten räumlichen Nähe von Sport- und
Freizeitanlagen zum Wohnen zu sehen.
Um einen Eindruck über
die Schallimmission im Umfeld einer Sportanlage zu vermitteln zeigt
die Abbildung
6/32 beispielhaft die Linien gleichen Beurteilungspegels (Isophonen)
an einem Fußballplatz. Solche Isophonendarstellungen sind auch für
Tennisanlagen und Bolzplätze sinnvoll.
Als Anhaltspunkt für
die Schutzabstände bei entsprechenden Anlagen kann die nachfolgende
Tabelle 6/5 dienen. Detaillierte Angaben auch über die zugrunde
gelegten Randbedingungen sind ausführlich in dem Gutachten Sport
und Umwelt des Niedersächsischen Umweltministeriums behandelt.
Von den Mindestabständen
kann abgewichen werden, wenn geeignete Schallschutzmaßnahmen
getroffen werden. Parkplatzgeräusche sind in der Tabelle 6/5 nicht
berücksichtigt und gemäß der Sportanlagenlärmschutzverordnung
(Entwurf, 18. BImSchV) getrennt zu beachten.
| Sportanlage |
Anhaltswerte
für den Mindestabstand in m
von Wohnbebauung bei Ausweisung als: |
| |
Reines
Wohngebiet
(WR) |
Allgemeines
Wohngebiet
(WA) |
Dorf- und
Mischgebiet
(MD/ MI) |
| |
| 1. |
Tennisanlage |
|
|
|
| 1.1 |
8 Plätze |
95 |
50 |
25 |
| 1.2 |
4 Plätze |
75 |
45 |
25 |
| 1.3 |
2 Plätze |
60 |
35 |
20 |
| |
| 2. |
Fußballplatz |
|
|
|
| 2.1 |
1 Spielfeld
(Normalspielfeld) |
110 |
60 |
35 |
| |
| 3. |
Bolzplatz
(Größe 40 x 40 m) |
60 |
40 |
25 |
| |
| 4. |
Freibad |
200 |
120 |
65 |
| |
| 5. |
Eissportanlagen |
|
|
|
| 5.1 |
geschlossene
Eissporthalle |
100 |
60 |
35 |
| 5.2 |
offene
Eissporthalle |
420 |
250 |
150 |
Tab. 6/5: Anhaltswerte für
den Mindestabstand (in m) zwischen dem Rand von Sportanlagen (beim
Freibad vom Beckenrand) und benachbarten Wohnhäusern (aus NIEDERSÄCHSISCHES
UMWELT-
MINISTERIUM, 1987)
Bei der Planung von Festplätzen
gelten obige Überlegungen gleichermaßen.
Wie bei allen Lärmproblemen muss
auch beim Freizeitlärm die Emissionsminderung an der Quelle im
Vordergrund stehen (z.B. Schallpegelbegrenzer bei Lautsprechern, lärmgeminderte
Ballfangzäune, zeitliche Beschränkungen des Sportbetriebes,
technische Maßnahmen an Modellflugmotoren).
Reichen diese quellenbezogenen Maßnahmen
nicht aus, ist es erforderlich, aktive Schallschutzmaßnahmen zu
ergreifen. Hierzu gehören:
- Dämmung der Außenbauteile bei
Sport und Freizeitanlagen in geschlossenen Räumen
- Einschränkung der Gebiete für
Modellflugzeuge,
- Errichtung von Schallschutzwänden
und -wällen bei Außenanlagen.
Aufgrund der meist flächenhaften
Ausdehnung von Anlagen im Freien sind der letztgenannten Maßnahme
Grenzen in der Wirksamkeit gesetzt. So zeigen Berechnungen, dass für
typische Anlagen (Tennis-, Fußballplatz) für Wohnungen im ersten
Obergeschoss je nach Abstand Pegelminderungen über 5 dB erst ab
einer Schallschirmhöhe von etwa 4,5 m eintreten.
In der Abbildung
6/33 wird ein Beispiel aufgezeigt, in dem sowohl dem Wunsch der
räumlichen Nähe einer Sportanlage zum Wohnen als auch der
Forderung nach Schallschutz Rechnung getragen ist. Wichtig ist vor
allem auch die Trennung der Verkehrserschließungen für die
Wohnbebauung und das Sportgelände.