Für die
immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen erfolgt
die erforderliche Prüfung, ob der Stand der Technik beim
Schallschutz eingehalten ist, im entsprechenden
Genehmigungsverfahren. Bei den nicht genehmigungsbedürftigen
Anlagen tritt an diese Stelle das normale baurechtliche Verfahren.
Sollten sich bei der
Bearbeitung eines Bauantrags Zweifel an der Umweltverträglichkeit
eines Vorhabens einstellen, ist beizeiten eine Klärung durch
Sachverständigengutachten herbeizuführen. Dies ist letzten Endes
für den potentiellen Verursacher übermäßigen Lärms die
günstigere Lösung, da Abhilfemaßnahmen als Folge von Beschwerden
und nachträglichen Anordnungen oft sehr aufwendig und zudem mit
einem Vertrauensverlust einer kritischen Nachbarschaft verbunden
sind.
Wie die Häufung von
Lärmbeschwerden in der Sommerzeit zeigt, sind es nicht nur
geöffnete Fenster bei den Beschwerdeführern, die zu verstärkter
Lärmwahrnehmung führen. Vielfach verfügen Betriebsstätten zwar
über eine Heizung, bei sommerlicher Wärme jedoch über keine
ausreichende Belüftungsmöglichkeit bzw. Klimatisierung der
Arbeitsplätze, so dass störender Arbeitslärm dann über
geöffnete Fenster, Türen und Tore nach außen dringt.