Die Erschließung
sollte stets so erfolgen, dass Wohngebiete davon nicht tangiert
werden. Auch hierbei ist der Grundsatz der Bündelung anzusprechen,
was im Ergebnis zu sparsamen, jedoch gut ausgelasteten
Erschließungswegen führt.
In lärmempfindlicher
Nachbarschaft sind Bereiche für die Lkw-gebundene Andienung sowie
für Transport und Umschlag von Gütern sorgfältig abzuschirmen.
Gleichfalls ist auf den von Stellplätzen, Parkierungsanlagen und
Parkhäusern ausgehenden Lärm (u.a. Türenschlagen) zu achten.
Durch eine sparsame, den
Nachbarschutz berücksichtigende Festsetzung der Zu- und Abfahrten
gewerblich genutzter Grundstücke kann der Erschließungslärm
lokalisiert und von benachbarter Wohnnutzung möglichst ferngehalten
werden. Im Zusammenhang mit zu erwartendem Lkw-Verkehr sollte jedoch
stets auf ausreichende Aufstellungs- und Rangiermöglichkeiten
geachtet werden. Voneinander getrennte Zu- und
Abfahrtsmöglichkeiten mögen zwar dem Prinzip der Bündelung
widersprechen, helfen jedoch in mancher Situation, besonders
lästige Rangier- und Wendegeräusche schwerer Lastzüge zu
vermeiden, welche heute auch kleinere in Wohngebieten gelegene
Lebensmittelgeschäfte beliefern.