Unter Ausnutzung der
durch § 1 Abs. 4 BauNVO ermöglichten Gliederungsmöglichkeiten von
Baugebieten sollten Gewerbe- und Industriegebiete so geplant werden,
dass insgesamt die mit § 50 BImSchG geforderte
Gebietsverträglichkeit mit angrenzenden lärmempfindlichen
Bereichen garantiert ist. Die in § 50 angesprochene
"Zuordnung" bezieht sich nicht nur auf Schutzabstände,
sondern auch auf Maßnahmen, welche die Lagebeziehung zwischen
emittierender und betroffener Nutzung günstig beeinflussen. Hierbei
erlangen die Festsetzungsmöglichkeiten von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Bedeutung. An dieser Stelle sei auch auf die abschirmende Wirkung
einer entsprechend hohen und geschlossen ausgeführten Bebauung an
den Baugebietsgrenzen hingewiesen.
Die Gliederung von
Gewerbegebieten sollte sich demnach an den Möglichkeiten optimaler
Schutzabstände zu lärmintensiven Anlagen, an den vorhandenen
Möglichkeiten einer Abschirmung sowie am Grundsatz der
Lärmbündelung orientieren. Dieser wichtige Grundsatz "Lärm
zu Lärm" wird zur Bevorzugung kompakter Anordnung Lärm
emittierender Nutzungen führen, welche mit geringerem Aufwand
abzuschirmen sind als verstreut liegende und aufgelockert
gegliederte Betriebsstätten. (Gerade dies aber wird aus
gestalterischen und stadtklimatischen Gesichtspunkten
(Durchlüftung) oftmals gefordert.)
Schallkontingentierung im
Gewerbegebiet (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO)
Zur Sicherstellung der Einhaltung
der Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen
Immissionsorten innerhalb und außerhalb des Plangebietes werden
für das in Lärmbereiche gegliederte Gewerbegebiet
immissionswirksame flächenbezogene Schall-Leistungspegel (IFSP)
festgesetzt.
Grundlage der Ermittlung der IFSP
ist die ungehinderte und verlustlose Ausbreitung nach allen Seiten
oberhalb des Bodens in den oberen Halbraum (Ds = 2ðr²),
d.h. ohne Berücksichtigung von Luftabsorption, Zusatzdämpfungen
durch Boden und Meteorologie, Richtwirkungen, Abschirmungen oder
Reflexionen.
In den jeweiligen Lärmbereichen des Gewerbegebietes sind nur
Anlagen und Betriebe zulässig, deren Schallemissionen die folgenden
IFSP pro m² nicht überschreiten:
| |
IFSP in der
Tageszeit
(6 - 22 Uhr) |
IFSP in der Nachtszeit
(22 - 6 Uhr)
|
|
dB(A)
pro m² |
dB(A)
pro m²
|
|
LB 1
|
50
|
35 |
| LB 2 |
48 |
33 |
| LB 3 |
48 |
33 |
| LB 4 |
51 |
36 |
Die Anforderungen gelten auch als
erfüllt, wenn der Schall-Leistungspegel (LWA) der Anlage
oder des Betriebes den dem Anlagen-/Betriebsgrundstück
entsprechenden zulässigen immissionswirksamen Schall-Leistungspegel
(LWA,zul) nicht überschreitet. Er errechnet sich wie
folgt:
LWA,zul = [IFSF + 10
lg F] dB(A)
mit F = Fläche des Anlagen-/Betriebsgrundstücks in m²
Die Anforderungen gelten auch als
erfüllt, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der
Anlage oder des Betriebes (beurteilt nach TA Lärm) das dem
Anlagen-/Betriebsgrundstück entsprechende anteilige
Immissionskontingent (IK) nicht überschreitet. Es errechnet sich
wie folgt:
IK = [LWA,zul - 20
lg s - 8] dB(A)
mit s = Entfernung vom Anlagen-/Betriebsgrundstück (Mittelpunkt)
zum maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nrn. 2.2 und
2.3 der TA Lärm) in m
Bei bereits teilweise oder ganz
bebauten Flächen werden die IFSP nur bei wesentlichen Änderungen
oder Neueinrichtungen herangezogen.