6. Hinweise für die Planung
 

 

6.3.2     Schalltechnisch sinnvolle Gliederung von Gewerbegebieten
              und Schallkontingentierung

Unter Ausnutzung der durch § 1 Abs. 4 BauNVO ermöglichten Gliederungsmöglichkeiten von Baugebieten sollten Gewerbe- und Industriegebiete so geplant werden, dass insgesamt die mit § 50 BImSchG geforderte Gebietsverträglichkeit mit angrenzenden lärmempfindlichen Bereichen garantiert ist. Die in § 50 angesprochene "Zuordnung" bezieht sich nicht nur auf Schutzabstände, sondern auch auf Maßnahmen, welche die Lagebeziehung zwischen emittierender und betroffener Nutzung günstig beeinflussen. Hierbei erlangen die Festsetzungsmöglichkeiten von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Bedeutung. An dieser Stelle sei auch auf die abschirmende Wirkung einer entsprechend hohen und geschlossen ausgeführten Bebauung an den Baugebietsgrenzen hingewiesen.

Die Gliederung von Gewerbegebieten sollte sich demnach an den Möglichkeiten optimaler Schutzabstände zu lärmintensiven Anlagen, an den vorhandenen Möglichkeiten einer Abschirmung sowie am Grundsatz der Lärmbündelung orientieren. Dieser wichtige Grundsatz "Lärm zu Lärm" wird zur Bevorzugung kompakter Anordnung Lärm emittierender Nutzungen führen, welche mit geringerem Aufwand abzuschirmen sind als verstreut liegende und aufgelockert gegliederte Betriebsstätten. (Gerade dies aber wird aus gestalterischen und stadtklimatischen Gesichtspunkten (Durchlüftung) oftmals gefordert.)
 

Schallkontingentierung im Gewerbegebiet (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO)

Zur Sicherstellung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten innerhalb und außerhalb des Plangebietes werden für das in Lärmbereiche gegliederte Gewerbegebiet immissionswirksame flächenbezogene Schall-Leistungspegel (IFSP) festgesetzt.

Grundlage der Ermittlung der IFSP ist die ungehinderte und verlustlose Ausbreitung nach allen Seiten oberhalb des Bodens in den oberen Halbraum (Ds = 2ðr²), d.h. ohne Berücksichtigung von Luftabsorption, Zusatzdämpfungen durch Boden und Meteorologie, Richtwirkungen, Abschirmungen oder Reflexionen.
In den jeweiligen Lärmbereichen des Gewerbegebietes sind nur Anlagen und Betriebe zulässig, deren Schallemissionen die folgenden IFSP pro m² nicht überschreiten:

  IFSP in der Tageszeit
(6 - 22 Uhr)
IFSP in der Nachtszeit
(22 - 6 Uhr)
dB(A) pro m² dB(A) pro m²
LB 1 50 35
LB 2 48 33
LB 3 48 33
LB 4 51 36

Die Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn der Schall-Leistungspegel (LWA) der Anlage oder des Betriebes den dem Anlagen-/Betriebsgrundstück entsprechenden zulässigen immissionswirksamen Schall-Leistungspegel (LWA,zul) nicht überschreitet. Er errechnet sich wie folgt:

LWA,zul = [IFSF + 10 lg F] dB(A)
mit F = Fläche des Anlagen-/Betriebsgrundstücks in m²

Die Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebes (beurteilt nach TA Lärm) das dem Anlagen-/Betriebsgrundstück entsprechende anteilige Immissionskontingent (IK) nicht überschreitet. Es errechnet sich wie folgt:

IK = [LWA,zul - 20 lg s - 8] dB(A)
mit s = Entfernung vom Anlagen-/Betriebsgrundstück (Mittelpunkt) zum maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nrn. 2.2 und 2.3 der TA Lärm) in m

Bei bereits teilweise oder ganz bebauten Flächen werden die IFSP nur bei wesentlichen Änderungen oder Neueinrichtungen herangezogen.

 


 

 

           
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Städtebauliche Lärmfibel Online, Stand: 21.11.2007
© Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz Stuttgart