Ein erster und
wichtiger Schritt einer dem Lärmschutz gerecht werdenden Planung
gewerblicher Nutzung besteht darin, einen Überblick zu gewinnen
über das Ausmaß der von geplanten Anlagen vermutlich ausgehenden
Lärmbelastungen.
Dazu empfiehlt es
sich, die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4.
BImSchV) und das dortige Verzeichnis von Anlagenarten bzgl. der
verfahrensmäßigen Zuordnung (genehmigungsbedürftig im förmlichen
oder vereinfachten Verfahren, nicht genehmigungsbedürftig)
hinsichtlich vergleichbarer Fälle durchzusehen. Auch der
Abstandsliste des ABSTANDSERLASSES NORDRHEIN-WESTFALEN bzw. der Abstandsliste der BRANDENBURGISCHE ABSTANDSLEITLINIE lassen
sich gewisse Hinweise auf die Lärmträchtigkeit einer geplanten
Nutzung entnehmen.
Sofern ein
Immissionsschutz-Beschwerdekataster verfügbar ist, sollte geprüft
werden, ob vergleichbare Anlagenarten schon zu Lärmbelästigungen
geführt haben und durch welche städtebaulichen Umstände diese
Situationen geprägt waren. Desgleichen können auch
schalltechnische Bestandsaufnahmen und Gutachten im Zusammenhang mit
ähnlich gelagerten Planungen sowie Lärmkartierungen und
Lärmkataster - soweit verfügbar - ausgewertet werden. In
bedeutsamen, meist auch strittigen Fällen einer Gewerbe- oder
Industrieansiedlung helfen Schallpegelmessungen an einer bereits
bestehenden Modellanlage, um quantitative Aussagen zum
Lärmpotential der Planung zu erhalten.
Im Ergebnis sollte es
möglich sein, eine auch auf der Lebenserfahrung aufbauende
Rangfolge der im Neubaugebiet anzusiedelnden Anlagen nach ihrer
potentiellen Lärmlästigkeit aufzustellen. Diese hat insbesondere
auch das Ausmaß des Erschließungsverkehrs sowie Verkehrsabläufe
im Bereich des Betriebsgrundstücks für Zulieferung, Transporte und
Umschlag von Gütern zu berücksichtigen.
Bei der Überplanung von
Gemengelagen geben aktuelle Lärmmessungen Auskunft über
Dringlichkeit und Prioritäten von Sanierungsmaßnahmen, z.B. die
erforderliche Umsiedlung eines störenden Betriebes.