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6.2.2
Flugverkehr
Obwohl der Fluglärm
die Bürger in einem hohen Maße belästigen kann, sind hier die
planerischen Möglichkeiten zur Lärmvermeidung nur begrenzt. Sie
beschränken sich auf die Berücksichtigung der Zuordnung von
sensiblen Nutzungen zu den einzelnen Lärmschutzzonen der Flughäfen
(s. Abschnitt 3.2). Wohngebiete sollten (obwohl zulässig) soweit
möglich nicht in der Schutzzone 2 eines Flug- hafens geplant werden,
da ein ruhiges Wohnen nur in den Häusern selbst (bei entsprechender
erforderlicher Schallschutzausstattung) gewährleistet ist. Zum
gesunden Wohnen gehört aber auch ein ruhiges Wohnumfeld als
Voraussetzung für eine ungestörte Nutzung z.B. von Gärten, Terrassen und Balkonen.
Empfehlenswert ist es
jedoch, in den Schutzzonen der Flughäfen weniger anspruchsvolle
gewerbliche Nutzungen unterzubringen. Da speziell der Fluglärm von
abhebenden Flugzeugen sehr weit zu hören ist, sollten evtl. auch
meteorologische Parameter wie Windrichtungsverteilung und Inversions-
häufigkeit bei der Ausweisung von Wohngebieten im
weiteren Umfeld der Flughäfen beachtet werden.
Weitere Maßnahmen
zum Schallschutz bei Flughäfen sind:
-
Festlegung der An- und
Abflugrouten auch unter dem Gesichtspunkt der Minderung des
Fluglärms,
-
Festlegung der
Flugrouten für Flugzeuge mit geringerer Flughöhe, die Gebiete
mit Wohnnutzungen tangieren,
-
Nachtflugbeschränkungen
für den Flugbetrieb (in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr),
-
zur Förderung
lärmarmer Flugzeuge können für diese Benutzervorteile
eingeräumt werden, insbesondere bei deren Nutzung in den
Tagesrandzeiten und in der Nacht,
-
die Flughäfen sind gut in das
Netz des ÖPNV zu integrieren, um den motorisierten
Individualverkehr zu den Flughäfen auf ein Mindestmaß zu
reduzieren,
-
Beschränkung von
Reklameflügen
- Vorschriften über Fluglärmschutz
bei der Bauleitplanung (VERWALTUNGSVORSCHRIFT .... IM BEREICH DES
FLUGHAFENS STUTTGART) u.a.
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Abb.
6/31a: Luftbild Flughafen Stuttgart |
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Abb.
6/31b: Hörbeispiel "Startendes
Flugzeug"
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