Nach Abschnitt
3.1.2.2, Abb. 3/5
führt eine niedrigere Fahrgeschwindigkeit im Straßenverkehr zu
geringerer Lärmbelastung. Beispielsweise wird durch eine
Verminderung der Fahrgeschwindigkeit (Abb. 6/6)
von 70 km/h auf 40 km/h bzw. von 50 km/h auf 30 km/h der Schallpegel
um 3 dB vermindert. Das entspricht etwa einer Halbierung der
Verkehrsmenge und der Schallenergie. Mit einer Reduzierung der
Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h auf 100 km/h ist bei einem
Lkw-Anteil von 20% nur eine Pegelminderung von ca. 1,5 dB
erreichbar.
In diesem Zusammenhang spielt auch
die Motordrehzahl eine Rolle. Je höher die Drehzahl ist, desto
größer sind die Antriebsgeräusche, besonders bei niedriger
Gangwahl. Leise fahren heißt also, mit möglichst niedriger
Drehzahl fahren. Die Abhängigkeit der Fahrgeräusche von der
Gangwahl gibt Abbildung
6/7 wieder.
Bei 40 km/h werden beispielsweise
im 2. Gang ca. 70 dB(A), im 4. Gang nur ca. 63 dB(A) erzeugt. Diese
Aussage der Abbildung
6/7 bezieht sich auf die Vorbeifahrt eines
einzelnen PKW, während sich die Geräuschbelastung an einer Straße
aus der Vorbeifahrt einer Vielzahl von Fahrzeugen zusammensetzt und
somit durch den Mittelungspegel dargestellt wird. Der Mittelungspegel nimmt allerdings nur halb so stark
mit der Entfernung von der Straße ab wie der in Abb.
6/7 angegebene
maximale Vorbeifahrtpegel eines einzelnen Pkw.
Im Straßenverkehr bietet sich die
Möglichkeit, durch entsprechende Straßengestaltung eine langsame
und gleichmäßige Fahrweise ohne störende Brems- und
Beschleunigungsvorgänge mit hohen Drehzahlen zu erreichen. Dies
gilt sowohl in Wohnstraßen (kein unübersichtlicher
Hindernis-Parcours) als auch für Haupt- und Umfahrungsstraßen, die
nicht überdimensioniert werden sollten. Innerorts kann durch enge
Straßen die Fahrgeschwindigkeit reduziert werden. Eine
gleichmäßige Geschwindigkeit kann auch durch Einrichtung einer
grünen Welle bei der Ampelschaltung erreicht werden.
In der Abbildung
6/8 ist die
Lärmminderung durch eine Geschwindigkeitsbegrenzung im Vergleich zu
derjenigen durch eine Lärmschutzwand dargestellt. Dabei zeigt sich,
dass durch die Reduktion der Geschwindigkeit, wie in der Abbildung
angegeben, im 3. Geschoss eines Hauses in 40 m Abstand von der
Straße derselbe Effekt eintritt, der sonst nur durch eine 4,5 m
hohe Lärmschutzwand zu erzielen wäre. Verbunden mit der
Geschwindigkeitsreduktion ist im übrigen auch ein deutlicher
Rückgang der Abgasemissionen (BAUMÜLLER u. REUTER, 1990;
STÄDTEBAULICHE KLIMAFIBEL, 1998).
Auf der Grundlage des § 45 StVO
können die Straßenverkehrsbehörden innerhalb geschlossener
Ortschaften im Einvernehmen mit der Gemeinde zum Schutz der
Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung Verkehrsbeschränkungen
verordnen. Dazu gehört insbesondere in Wohngebieten mit starkem
Fußgänger- und Fahrradverkehr die Einrichtung von Tempo-30-Zonen.
Ausgenommen von derartigen Anordnungen sind Straßen des
überörtlichen Verkehrs und Vorfahrtstraßen.
Innerhalb von Tempo-30-Zonen
dürfen sich mit Ausnahme von Lichtzeichenanlagen für Fußgänger
keine durch Lichtzeichen geregelten Kreuzungen und Einmündungen
befinden, und es gilt grundsätzlich die Vorfahrtregel "rechts
vor links".
Darüber hinaus können in
zentralen städtischen Bereichen (z. B. verkehrsberuhigte
Geschäfts- bereiche) auch Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen von
weniger als 30 km/h angeordnet werden.
Umfragen zu Tempo 30 (BUNDESMINISTER
FÜR RAUMORDNUNG, BAUWESEN UND STÄDTEBAU, 1989) zeigen eine große
Akzeptanz bei den Autofahrern, weniger allerdings zu Tempolimits auf
Autobahnen (Abbildung 6/9).
Die Situationsveränderung durch
Tempo 30 wird in Wohnvierteln zunehmend positiv beurteilt dies gilt
auch für die Wohnzufriedenheit. Kritische Äußerungen zu Tempo 30
beziehen sich meist nur auf bauliche Maßnahmen. Hier sind
Anforderungen an die Planung in einem sehr hohen Maße vorhanden.
Städtebaulich - gestalterische
Eingriffe durch Straßenumbauten sind dabei vor allem bei Anwendung
isolierter Tempo 30-Zonen erforderlich. Sie lassen sich bei
flächenhaften Tempo 30-Regelungen eher vermeiden. Umbauten
betreffen punktuell vor allem die Einfahrbereiche zu Tempo 30-Zonen
und Stellen besonders hoher Verkehrsgefährdung an Schulen und
Kindergärten oder an ÖPNV-Haltestellen. Bei der Gestaltung des
Verkehrsflächen-Umbaus ist jedoch auf die jeweilige örtliche
Situation besonders Rücksicht zu nehmen.
Insbesondere in verkehrsberuhigten
Zonen wird in Zukunft auch der Fahrradverkehr stärker zunehmen,
finden doch 50% aller Autofahrten in einem Entfernungsbereich von 5
km statt. Sehr viele Beispiele zur Ausbildung von Radverkehrsanlagen
enthalten die Broschüren "Empfehlungen für
Radverkehrsanlagen" (NACHBARSCHAFTSVERBAND STUTTGART, 1991)
sowie "Mit dem Fahrrad in der Stadt" (INNENMINISTERIUM
B.-W., 1989).
In vielen Städten wurde schon die
flächendeckende Ausweisung von Tempo 30-Zonen beschlossen. Nur auf
einem Vorbehaltsstraßennetz darf dann noch schneller als 30 km/h
gefahren werden. In Stuttgart sind 240 Zonen
ausgewiesen. Damit ist in Stuttgart auf ca. 65% aller
Straßen (
1000 km) Tempo 30 umgesetzt.
Für die Planung wichtig ist in
diesem Zusammenhang auch die schon angesprochene innere
Erschließung von Wohngebieten. Eine kleinteilige Erschließung ohne
Durchfahrtsstraßen zwingt zum langsamen Fahren (vgl. Abschnitt
6.2.1.4, Abb.
6/3).
Im Schienenverkehr bedeutet
Geschwindigkeitsreduzierung ebenfalls eine wirkungsvolle Maßnahme
zur Lärmminderung. Bei Zügen führt die Halbierung der
Geschwindigkeit gemäß der "Schall 03"
(Abschnitt 3.1.2.3) zu einer
Lärmpegelreduktion von ca. 6 dB(A). Hier bieten sich zur Umsetzung
jedoch praktisch keine Möglichkeiten der städtebaulichen Planung.
Auch ist zu bedenken, dass die Eisenbahn als umweltfreundliches
Verkehrsmittel auf adäquate Fahrgeschwindigkeiten angewiesen ist,
um ihren verkehrspolitischen Auftrag erfüllen zu können.