6. Hinweise für die Planung
 

 

6.1        Lärmminderungspläne

Bei Planung oder Bau neuer Straßen, Bahnstrecken, Baugebiete oder Industriebetriebe werden nur die vom neuen Bauvorhaben ausgehenden Schallimmissionen bzw. der in das Baugebiet einwirkende Lärm erhoben und beurteilt und, soweit erforderlich, Lärmschutzmaßnahmen dagegen vorgenommen. Andere bereits vorhandene Schallquellen bleiben unberücksichtigt.

Aus diesen Gründen wurde lange gefordert, dass die Lärmbelastung auch in ihrer Summenwirkung durch alle vorhandenen Lärmquellen betrachtet und ein Instrumentarium geschaffen wird, gegen diese Lärmbelastung vorgehen zu können. Dies geschah 1990 mit der Novellierung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes. Damals wurde der § 47a eingeführt, der die Gemeinden dazu verpflichtet, für Wohngebiete und andere schützenswerte Gebiete (Schulen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, bei Bedarf auch Gebiete zur Naherholung), die unter hoher Lärmbelastung leiden, Lärmminderungspläne aufzustellen. Der Lärmminderungsplan ermöglicht ein koordiniertes Vorgehen gegen verschiedene Lärmquellen.

Mit den Lärmminderungsplänen bzw. den Schallimmissionsplänen (Lärmkarten) liegt zudem eine wichtige Beurteilungsgrundlage für die Bauleit- und Verkehrswegeplanung vor. Die Schallimmissions- pläne sind eine objektive Darstellung der Lärmbelastung und machen den Lärm "sichtbar". Aus ihnen ist leicht zu erkennen, wo sich Gebiete mit hoher Lärmbelastung befinden, in denen Lärmminderungsmaßnahmen durchzuführen sind und wo andererseits Gebiete sind, die noch wenig verlärmt und daher entsprechend zu schützen sind.

Mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm) erhält die Lärm- minderungsplanung künftig größere Bedeutung. Die gegenüber dem bisherigen § 47a BImSchG entscheidende Änderung ist, dass die EU-Richtlinie Fristen nennt, bis wann Lärmkarten und Aktionspläne (Maßnahmenpläne) aufgestellt werden sollen. Für Ballungsgebiete mit über 250 000 Einwohnern werden der 30.06.2007 für die Lärmkarten und der 18.07.2008 für die Aktionspläne genannt. Anschließend sollen die Pläne alle 5 Jahre aktualisiert werden. Darüber hinaus schreibt die Richtlinie eine angemessene Beteilung der Öffentlichkeit vor. Die Richtlinie ist mit dem "Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" vom 24.06.2005 in nationales Recht umgesetzt worden. (Änderung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes durch Anfügen des sechsten Teils (Lärmminderungsplanung § 47a bis § 47f)

Umgebungslärm ist definiert als belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr (Abb. 6/1a), Eisenbahnverkehr (Abb. 6/1b), Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten (Abb. 6/1c) ausgeht. Lärm von Sport- und Freizeitanlagen (Abb. 6/1d) ist in diesem Gesetz nicht berücksichtigt. Dennoch ist es sinnvoll, diese Quellen in die Überlegungen einzubeziehen.

Das Gesetz setzt Fristen für die Erstellung von Lärmkarten und darauf aufbauend Lärm- minderungsplänen ("Aktionspläne" in der Terminologie der Richtlinie) zur Bekämpfung der wesentlichen Lärmquellen. Allerdings bezieht sich diese Pflicht nur auf Ballungsräume und die verschiedenen Hauptverkehrswege (siehe Tabelle 6/1). Die Begriffe Ballungsraum und die ver- schiedenen Hauptverkehrswege sind in § 47b definiert.

 Untersuchungsbereich
 

 Lärmkarten bis
 

 Lärmaktionspläne bis
 

 Ballungsräume
 > 250 000 Einwohner

30. Juni 2007

18. Juli 2008

 Hauptverkehrsstraßen
 > 6 Mio. Fahrzeuge/Jahr

 Haupteisenbahnstrecken
 > 60 000 Züge/Jahr

 Großflughäfen
 > 50 000 Bewegungen/Jahr

 Ballungsräume
 > 100 000 Einwohner

30. Juni 2012

18. Juli 2013

 Hauptverkehrsstraßen
 > 3 Mio. Fahrzeuge/Jahr

 Haupteisenbahnstrecken
 > 30 000 Züge/Jahr

Tab. 6/1: Fristen zur Aufstellung von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen
 

Das Vorgehen bei der Erstellung der Lärmkarten und Aktionspläne ähnelt weitgehend dem Verfahren bei der Lärmminderungsplanung nach § 47a Bundes-Immissionsschutzgesetz. Allerdings werden durch die Richtlinie neue Lärmindizes eingeführt. Für die Beschreibung der Lärmbelastung werden als kennzeichnende Größen der Lden als Maß für die allgemeine Belästigung und der Lnight als Maß für die Störungen des Schlafes eingeführt. Lnight ist dabei der über die Nacht, Lden der über den gesamten 24-stündigen Tag mit Zuschlägen von fünf Dezibel für die vierstündige Abendzeit und zehn Dezibel für die achtstündige Nachtzeit gemittelte Schalldruckpegel.

Ziel des Gesetzes ist ausdrücklich nicht nur die Bekämpfung des Lärms in lauten Gebieten, sondern auch die Erhaltung der Ruhe in bisher (relativ) leisen Gebieten. Betont wird auch die Öffentlichkeitsbeteiligung. In Artikel § 47d (3) heißt es: "Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört, sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen."

Lärmkarten und Aktionspläne sollen gemäß § 47c alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet werden.

Zuständige Behörden für die Lärmminderungsplanung sind gemäß § 47e die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit in § 47e nicht Abweichendes geregelt ist.

Für die Lärmkarten gemäß § 47c und Lärmminderungspläne gemäß § 47d sind Mindestan- forderungen in der EU-Umgebungslärmrichtlinie definiert.

Seit März 2006 liegt mit der 34. BImSchV (Verordnung über Lärmkartierung) eine Verordnung zur Erstellung von Lärmkarten vor.
 

Wesentliche Mindestanforderungen für die Ausarbeitung der Lärmkarten sind

1. Auf einer strategischen Lärmkarte werden Daten zu folgenden Aspekten dargestellt:

  • aktuelle, frühere oder vorhersehbare Lärmsituation, ausgedrückt durch einen Lärmindex,
  • Überschreitung eines Grenzwertes,
  • geschätzte Anzahl an Wohnungen, Schulen und Krankenhäusern in einem bestimmten Gebiet, die bestimmten Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind,
  • geschätzte Anzahl der Menschen in einem lärmbelasteten Gebiet.

2. Strategische Lärmkarten können der Öffentlichkeit in folgender Form vorgelegt werden:

  • als Grafik,
  • als Zahlenangaben in Tabellen,
  • als Zahlenangaben in elektronischer Form.

3. Strategische Lärmkarten für Ballungsräume weisen besonders Lärm aus folgenden Quellen aus:

  • Straßenverkehr,
  • Eisenbahnverkehr,
  • Flughäfen,
  • Industriegelände, einschließlich Häfen.

4. Die Ausarbeitung strategischer Lärmkarten dient folgenden Zwecken:

  • zur Aufbereitung der Daten,
  • als Informationsquelle für die Bürger,
  • als Grundlage für Aktionspläne

Für jeden dieser Zwecke bedarf es einer anderen Art von strategischer Lärmkarte, gemäß den Aus- führungen in der EU-Richtlinie.

5. Zur Information der Bürger und für die Ausarbeitung von Aktionsplänen sind zusätzliche und aus- führlichere Informationen zu liefern wie:

  • eine grafische Darstellung,
  • Karten, auf denen die Überschreitung eines Grenzwertes dargestellt ist,
  • Differenzkarten, auf denen die aktuelle Lage mit zukünftigen Situationen verglichen wird,
  • Karten, auf denen der Wert eines Lärmindexes ggf. auf einer anderen Höhe als 4 m dargestellt ist.

6. Strategische Lärmkarten mit den Ergebnissen von Ermittlungen, die in einer Höhe von 4 m durchgeführt wurden, und mit einer in 5 dB-Bereiche unterteilten Skale für Lden und Lnight werden zur lokalen oder landesweiten Verwendung erstellt.

7. Für Ballungsräume werden verschiedene strategische Lärmkarten jeweils für den Straßen- verkehrslärm, Eisenbahnlärm, Fluglärm und Industrie- und Gewerbelärm getrennt erstellt. Zusätzlich können Karten für andere Lärmquellen erstellt werden.
 

Lärmaktionspläne haben folgende Mindestanforderungen:

1. Die Aktionspläne müssen mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

  • eine Beschreibung des Ballungsraums, der Hauptverkehrsstraßen, der Haupteisenbahnstrecken oder der Großflughäfen und anderer Lärmquellen, die zu berücksichtigen sind,
  • die zuständige Behörde,
  • den rechtlichen Hintergrund,
  • alle geltenden Grenzwerte,
  • eine Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten,
  • eine Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Lärm ausgesetzt sind,
  • sowie Angabe von Problemen und verbesserungsbedürftigen Situationen,
  • das Protokoll der öffentlichen Anhörungen
  • die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung,
  • die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden für die nächsten fünf Jahre geplant
  • haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete,
  • die langfristige Strategie,
  • finanzielle Informationen (falls verfügbar): Finanzmittel, Kostenwirksamkeitsanalyse,
  • Kosten-Nutzen-Analyse,
  • die geplanten Bestimmungen für die Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Aktionsplans.

2. Die zuständigen Behörden können jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich zum Beispiel folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:

  • Verkehrsplanung,
  • Raumordnung,
  • auf die Geräuschquelle ausgerichtete technische Maßnahmen,
  • Wahl von Quellen mit geringerer Lärmentwicklung,
  • Verringerung der Schallübertragung,
  • verordnungsrechtliche oder wirtschaftliche Maßnahmen oder Anreize.

3. In den Aktionsplänen sollten Schätzwerte für die Reduzierung der Zahl der betroffenen Personen (die sich belästigt fühlen, unter Schlafstörungen leiden oder anderweitig beeinträchtigt sind) enthalten sein.

Planbeispiele enthalten die Abbildungen 6/1-LMP-1, 6/1-LMP-2 und 6/1-LMP-3.
 

Die Lärmminderungsplanung behandelt sehr komplexe Zusammenhänge, weshalb eine Unterstützung durch IuK-Anlagen unerlässlich ist.

Eine wesentliche Grundlage bei der Aufstellung von Lärmaktionsplänen sowie für planerische Zwecke sind die Lärmkarten, wobei insbesondere die Darstellung des Verkehrslärms im Vordergrund stehen dürfte. Für planerische Zwecke ist es vorteilhaft, wenn die Lärmbelastung der Gemeinden oder Städte in Form von Lärmkarten dargestellt wird. Grundlage derartiger Pläne können sowohl Messungen als auch Berechnungen sein.

Während sich die Lärmemissionen (z. B. von Straßen) relativ leicht darstellen lassen, ist ein die Ge- samtfläche eines Gebietes abdeckender Schallimmissionsplan wesentlich schwieriger zu erstellen, da hierbei die Schallausbreitung in teilweise komplexer Topographie berechnet werden muss und auch andere Lärmquellen zu berücksichtigen sind.

In der DIN 45682 "Schallimmissionspläne" werden Mindeststandards für die Qualität von Eingabe- daten und von Rechenmodellen zur flächenhaften Darstellung von Schallimmissionsplänen festgelegt.
 
Gängige Rechenmodelle sind derzeit u.a. LIMA, CadnaA, SoundPLAN und IMMI.
 

Durch diese Anforderungen werden in Zukunft auf die Gemeinden erhebliche zusätzliche Aufgaben im Bereich des Lärmschutzes zukommen. Vor allem ist absehbar, dass durch die Lärm- minderungsplanung eine engere Verzahnung der Rechtsgebiete Immissionsschutz und Bauleitplanung eintreten wird als dis bis jetzt der Fall war. Dies wird sich insbesondere auch im Bereich der Verkehrsplanung zeigen.
 

Weitere ausführliche Informationen zum Thema Lärmminderungsplanung in Stuttgart finden Sie unter:

http://www.stadtklima-stuttgart.de/index.php?laerm_laermminderungsplan_einleitung

 

 

Abb. 6/1: Ablaufschema einer Lärm-
minderungsplanung
 
Download Abb. 6/1 als Pdf-File
 

Abb. 6/1a: Lärmbelastung durch ver-
kehrsreiche Straßen
 

Abb. 6/1b: Lärmbelastung durch
Schienenwege
 

Abb. 6/1c: Lärmbelastung durch ge-
nehmigungspflichtige Anlagen (z.B.
Autoverwertung)
 

Abb. 6/1d: Lärmbelastung durch
nutzungsintensive Sport- und Freizeit-
anlagen (z.B. Sportplatz)
 

Abb. 6/1-LMP-1: Lärmminderungs-
plan S-Vaihingen, Gesamtmaßnahmen
 

Abb. 6/1-LMP-2: Schallimmissions-
plan S-Vaihingen, Summe aller
Emittenten - Tag
 

Abb. 6/1-LMP-3: Konfliktplan  S-Vaihingen, Summe aller Emittenten - Tag
           
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Städtebauliche Lärmfibel Online, Stand: 21.10.2008
© Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz Stuttgart