Bei Planung oder Bau neuer Straßen,
Bahnstrecken, Baugebiete oder Industriebetriebe werden nur die vom
neuen Bauvorhaben ausgehenden Schallimmissionen bzw. der in das
Baugebiet einwirkende Lärm erhoben und beurteilt und, soweit
erforderlich, Lärmschutzmaßnahmen dagegen vorgenommen. Andere
bereits vorhandene Schallquellen bleiben unberücksichtigt.
Aus diesen Gründen wurde lange
gefordert, dass die Lärmbelastung auch in ihrer Summenwirkung durch
alle vorhandenen Lärmquellen betrachtet und ein Instrumentarium
geschaffen wird, gegen diese Lärmbelastung vorgehen zu können.
Dies geschah 1990 mit der Novellierung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes. Damals wurde der § 47a
eingeführt, der die Gemeinden dazu verpflichtet, für Wohngebiete
und andere schützenswerte Gebiete (Schulen, Krankenhäuser, Alten-
und Pflegeheime, bei Bedarf auch Gebiete zur Naherholung), die unter
hoher Lärmbelastung leiden, Lärmminderungspläne aufzustellen. Der
Lärmminderungsplan ermöglicht ein koordiniertes Vorgehen gegen
verschiedene Lärmquellen.
Mit den Lärmminderungsplänen bzw.
den Schallimmissionsplänen (Lärmkarten) liegt zudem eine wichtige
Beurteilungsgrundlage für die Bauleit- und Verkehrswegeplanung vor.
Die Schallimmissions- pläne sind eine objektive Darstellung der
Lärmbelastung und machen den Lärm "sichtbar". Aus ihnen
ist leicht zu erkennen, wo sich Gebiete mit hoher Lärmbelastung
befinden, in denen Lärmminderungsmaßnahmen durchzuführen sind und
wo andererseits Gebiete sind, die noch wenig verlärmt und daher
entsprechend zu schützen sind.
Mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie
(Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von
Umgebungslärm) erhält die Lärm- minderungsplanung künftig
größere Bedeutung. Die gegenüber dem bisherigen § 47a BImSchG
entscheidende Änderung ist, dass die EU-Richtlinie Fristen nennt,
bis wann Lärmkarten und Aktionspläne (Maßnahmenpläne)
aufgestellt werden sollen. Für Ballungsgebiete mit über 250 000
Einwohnern werden der 30.06.2007 für die Lärmkarten und der
18.07.2008 für die Aktionspläne genannt. Anschließend sollen die
Pläne alle 5 Jahre aktualisiert werden. Darüber hinaus schreibt
die Richtlinie eine angemessene Beteilung der Öffentlichkeit vor.
Die Richtlinie ist mit dem "Gesetz zur Umsetzung der
EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von
Umgebungslärm" vom 24.06.2005 in nationales Recht umgesetzt
worden. (Änderung des Bundes-Immissions- schutzgesetzes durch
Anfügen des sechsten Teils (Lärmminderungsplanung § 47a bis §
47f)
Umgebungslärm ist definiert als
belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die
durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich
des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr (Abb.
6/1a),
Eisenbahnverkehr (Abb. 6/1b), Flugverkehr sowie Geländen für
industrielle Tätigkeiten (Abb.
6/1c) ausgeht. Lärm von Sport- und Freizeitanlagen (Abb.
6/1d) ist in diesem Gesetz nicht
berücksichtigt. Dennoch ist es sinnvoll, diese Quellen in die
Überlegungen einzubeziehen.
Das Gesetz setzt Fristen für die
Erstellung von Lärmkarten und darauf aufbauend
Lärm- minderungsplänen ("Aktionspläne" in der
Terminologie der Richtlinie) zur Bekämpfung der wesentlichen
Lärmquellen. Allerdings bezieht sich diese Pflicht nur auf
Ballungsräume und die verschiedenen Hauptverkehrswege (siehe
Tabelle 6/1). Die Begriffe Ballungsraum und die ver- schiedenen
Hauptverkehrswege sind in § 47b definiert.
Untersuchungsbereich
|
Lärmkarten bis
|
Lärmaktionspläne
bis
|
|
Ballungsräume
> 250 000 Einwohner
|
30. Juni 2007 |
18. Juli 2008 |
|
Hauptverkehrsstraßen
> 6 Mio. Fahrzeuge/Jahr |
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Haupteisenbahnstrecken
> 60 000 Züge/Jahr |
|
Großflughäfen
> 50 000 Bewegungen/Jahr |
|
Ballungsräume
> 100 000 Einwohner |
30. Juni 2012 |
18. Juli 2013 |
|
Hauptverkehrsstraßen
> 3 Mio. Fahrzeuge/Jahr |
|
Haupteisenbahnstrecken
> 30 000 Züge/Jahr |
Tab. 6/1:
Fristen zur Aufstellung von
Lärmkarten und Lärmaktionsplänen
Das Vorgehen bei der
Erstellung der Lärmkarten und Aktionspläne ähnelt weitgehend dem
Verfahren bei der Lärmminderungsplanung nach § 47a
Bundes-Immissionsschutzgesetz. Allerdings werden durch die
Richtlinie neue Lärmindizes eingeführt. Für die Beschreibung der
Lärmbelastung werden als kennzeichnende Größen der Lden
als Maß für die allgemeine Belästigung und der Lnight
als Maß für die Störungen des Schlafes eingeführt. Lnight
ist dabei der über die Nacht, Lden der über den
gesamten 24-stündigen Tag mit Zuschlägen von fünf Dezibel für
die vierstündige Abendzeit und zehn Dezibel für die achtstündige
Nachtzeit gemittelte Schalldruckpegel.
Ziel des Gesetzes ist
ausdrücklich nicht nur die Bekämpfung des Lärms in lauten
Gebieten, sondern auch die Erhaltung der Ruhe in bisher (relativ)
leisen Gebieten. Betont wird auch die Öffentlichkeitsbeteiligung.
In Artikel § 47d (3) heißt es: "Die Öffentlichkeit wird zu
Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört, sie erhält
rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und
der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse
der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit über
die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene
Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der
Beteiligung vorzusehen."
Lärmkarten und
Aktionspläne sollen gemäß § 47c alle fünf Jahre überprüft und
bei Bedarf überarbeitet werden.
Zuständige Behörden
für die Lärmminderungsplanung sind gemäß § 47e die Gemeinden
oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit in § 47e
nicht Abweichendes geregelt ist.
Für die Lärmkarten
gemäß § 47c und Lärmminderungspläne gemäß § 47d sind
Mindestan- forderungen in der EU-Umgebungslärmrichtlinie definiert.
Seit März 2006 liegt mit der 34.
BImSchV (Verordnung über Lärmkartierung) eine Verordnung zur
Erstellung von Lärmkarten vor.
Wesentliche
Mindestanforderungen für die Ausarbeitung der Lärmkarten sind
1. Auf einer strategischen
Lärmkarte werden Daten zu folgenden Aspekten dargestellt:
- aktuelle, frühere oder vorhersehbare
Lärmsituation, ausgedrückt durch einen Lärmindex,
- Überschreitung eines Grenzwertes,
- geschätzte Anzahl an Wohnungen, Schulen und
Krankenhäusern in einem bestimmten Gebiet, die bestimmten
Werten eines Lärmindexes ausgesetzt sind,
- geschätzte Anzahl der Menschen in einem
lärmbelasteten Gebiet.
2. Strategische Lärmkarten können der
Öffentlichkeit in folgender Form vorgelegt werden:
- als Grafik,
- als Zahlenangaben in Tabellen,
- als Zahlenangaben in elektronischer Form.
3. Strategische Lärmkarten für
Ballungsräume weisen besonders Lärm aus folgenden Quellen aus:
- Straßenverkehr,
- Eisenbahnverkehr,
- Flughäfen,
- Industriegelände, einschließlich Häfen.
4. Die Ausarbeitung strategischer
Lärmkarten dient folgenden Zwecken:
- zur Aufbereitung der Daten,
- als Informationsquelle für die Bürger,
- als Grundlage für Aktionspläne
Für jeden dieser Zwecke bedarf es einer anderen
Art von strategischer Lärmkarte, gemäß den Aus- führungen in der
EU-Richtlinie.
5. Zur Information der Bürger und für die
Ausarbeitung von Aktionsplänen sind zusätzliche und aus-
führlichere Informationen zu liefern wie:
- eine grafische Darstellung,
- Karten, auf denen die
Überschreitung eines Grenzwertes dargestellt ist,
- Differenzkarten, auf denen die aktuelle Lage
mit zukünftigen Situationen verglichen
wird,
- Karten, auf denen der Wert eines
Lärmindexes ggf. auf einer anderen Höhe als 4 m dargestellt
ist.
6. Strategische Lärmkarten
mit den Ergebnissen von Ermittlungen, die in einer Höhe von
4 m durchgeführt wurden, und mit einer in 5 dB-Bereiche
unterteilten Skale für Lden und Lnight werden
zur lokalen oder landesweiten Verwendung erstellt.
7. Für Ballungsräume werden
verschiedene strategische Lärmkarten jeweils für den
Straßen- verkehrslärm, Eisenbahnlärm, Fluglärm und Industrie- und
Gewerbelärm getrennt erstellt. Zusätzlich können Karten für
andere Lärmquellen erstellt werden.
Lärmaktionspläne haben folgende
Mindestanforderungen:
1. Die Aktionspläne müssen mindestens
folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- eine Beschreibung des Ballungsraums, der
Hauptverkehrsstraßen, der Haupteisenbahnstrecken oder der
Großflughäfen und anderer Lärmquellen, die zu
berücksichtigen sind,
- die zuständige Behörde,
- den rechtlichen Hintergrund,
- alle geltenden Grenzwerte,
- eine Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten,
- eine Bewertung der geschätzten Anzahl von
Personen, die Lärm ausgesetzt sind,
- sowie Angabe von Problemen und
verbesserungsbedürftigen Situationen,
- das Protokoll der öffentlichen Anhörungen
- die bereits vorhandenen oder geplanten
Maßnahmen zur Lärmminderung,
- die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden
für die nächsten fünf Jahre geplant
- haben, einschließlich der Maßnahmen zum
Schutz ruhiger Gebiete,
- die langfristige Strategie,
- finanzielle Informationen (falls verfügbar):
Finanzmittel, Kostenwirksamkeitsanalyse,
- Kosten-Nutzen-Analyse,
- die geplanten Bestimmungen für die Bewertung
der Durchführung und der Ergebnisse des Aktionsplans.
2. Die zuständigen Behörden können
jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich zum Beispiel folgende
Maßnahmen in Betracht ziehen:
- Verkehrsplanung,
- Raumordnung,
- auf die Geräuschquelle ausgerichtete
technische Maßnahmen,
- Wahl von Quellen mit geringerer
Lärmentwicklung,
- Verringerung der Schallübertragung,
- verordnungsrechtliche oder wirtschaftliche
Maßnahmen oder Anreize.
3. In den Aktionsplänen sollten
Schätzwerte für die Reduzierung der Zahl der betroffenen Personen
(die sich belästigt fühlen, unter Schlafstörungen leiden oder
anderweitig beeinträchtigt sind) enthalten sein.
Planbeispiele enthalten die Abbildungen
6/1-LMP-1,
6/1-LMP-2 und 6/1-LMP-3.
Die Lärmminderungsplanung behandelt
sehr komplexe Zusammenhänge, weshalb eine Unterstützung durch
IuK-Anlagen unerlässlich ist.
Eine wesentliche Grundlage bei der
Aufstellung von Lärmaktionsplänen sowie für planerische Zwecke
sind die Lärmkarten, wobei insbesondere die Darstellung des
Verkehrslärms im Vordergrund stehen dürfte. Für planerische
Zwecke ist es vorteilhaft, wenn die Lärmbelastung der Gemeinden
oder Städte in Form von Lärmkarten dargestellt wird. Grundlage
derartiger Pläne können sowohl Messungen als auch Berechnungen
sein.
Während sich die Lärmemissionen (z.
B. von Straßen) relativ leicht darstellen lassen, ist ein die Ge-
samtfläche eines Gebietes abdeckender Schallimmissionsplan
wesentlich schwieriger zu erstellen, da hierbei die
Schallausbreitung in teilweise komplexer Topographie berechnet
werden muss und auch andere Lärmquellen zu berücksichtigen sind.
In der DIN 45682 "Schallimmissionspläne"
werden Mindeststandards für die Qualität von Eingabe- daten und von
Rechenmodellen zur flächenhaften Darstellung von
Schallimmissionsplänen festgelegt.
Gängige Rechenmodelle sind derzeit u.a. LIMA,
CadnaA,
SoundPLAN
und IMMI.
Durch diese Anforderungen werden in
Zukunft auf die Gemeinden erhebliche zusätzliche Aufgaben im
Bereich des Lärmschutzes zukommen. Vor allem ist absehbar, dass
durch die Lärm- minderungsplanung eine engere Verzahnung der
Rechtsgebiete Immissionsschutz und Bauleitplanung eintreten wird als
dis bis jetzt der Fall war. Dies wird sich insbesondere auch im
Bereich der Verkehrsplanung zeigen.
Weitere ausführliche
Informationen zum Thema Lärmminderungsplanung in Stuttgart finden
Sie unter:
http://www.stadtklima-stuttgart.de/index.php?laerm_laermminderungsplan_einleitung