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5.2
Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen
Für nicht genehmigungsbedürftige
Sportanlagen gilt die 18. BImSchV.
Emissionskennwerte von Sport- und
Freizeitanlagen sind in der VDI 3770 enthalten.
Die Bundesregierung hat die
Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des BImSchG
(Sportanlagenlärmschutzverordnung) verabschiedet und am 18.7.1991
im Bundesgesetzblatt verkündet. Diese Verordnung basiert auf dem
ehemaligen VDI-Richtlinienentwurf 3724, der inzwischen zurückgezogen wurde.
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