5. Freizeit- und Sportlärm
 

 

5.2        Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen

Für nicht genehmigungsbedürftige Sportanlagen gilt die 18. BImSchV.

Emissionskennwerte von Sport- und Freizeitanlagen sind in der VDI 3770 enthalten.

Die Bundesregierung hat die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Sportanlagenlärmschutzverordnung) verabschiedet und am 18.7.1991 im Bundesgesetzblatt verkündet. Diese Verordnung basiert auf dem ehemaligen VDI-Richtlinienentwurf 3724, der inzwischen zurückgezogen wurde.

 

 

 

 

           
.
HOME SITEMAP LINKS IMPRESSUM DOWNLOAD
Städtebauliche Lärmfibel Online, Stand: 21.11.2007
© Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz Stuttgart