5. Freizeit- und Sportlärm
 

 

5.2.4     Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)

Die SPORTANLAGENLÄRMSCHUTZVERORDNUNG (18. BImSchV, 1991) gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie nicht einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen. Sportanlagen sind dabei ortsfeste Einrichtungen, die zur Sportausübung bestimmt sind und zu diesem Zweck betrieben werden (nicht z.B. Kinderspielplätze oder freizeitsportliche Aktivitäten auf Wegen und Freiflächen). Zur Sportanlage zählen auch Einrichtungen, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (z.B. Parkplatz, Restaurant).

Die 18. BImSchV sieht Immissionsrichtwerte für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen vor, die nicht überschritten werden sollen (Tabelle 5/1).

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte tags um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

Zusätzlich sind für Aufenthaltsräume von Wohnungen, die baulich mit der Sportanlage (z.B. im Bereich von Wohnkomplexen) verbunden sind, tags 35 dB(A) und nachts 25 dB(A) als Immissionswerte vorgesehen. Einzelne Spitzen dürfen die letztgenannten Werte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

Die Zeiten sind wie folgt festgelegt: Der Tag umfasst werktags die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 7.00 bis 22.00 Uhr. Die übrige Zeit wird als Nacht behandelt. Ruhezeiten sind werktags von 6.00 bis 8.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen betragen die Ruhezeiten 7.00 bis 9.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr und zusätzlich mittags von 13.00 bis 15.00 Uhr. Diese Mittagsruhe ist nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage an Sonn- und Feiertagen zwischen 9.00 und 20.00 Uhr mindestens 4 Stunden beträgt.

Nutzungen

tags

nachts

 

außerhalb
der Ruhezeiten

innerhalb
der Ruhezeiten

 
Gewerbegebiet 65 60 50
Kern-, Dorf-, Mischgebiete 60 55 45
allg. Wohngebiete,
Kleinsiedlungsgebiete
55 50 40
reine Wohngebiete 50 45 35
Kurgebiete, Krankenhäuser,
Pflegeanstalten
45 45 35

Tab. 5/1: Immissionsrichtwerte in dB(A) nach der 18. BImSchV

Ausnahmen von den Bestimmungen und Anordnungen sind möglich, wenn die von der Sportanlage ausgehenden Geräusche durch ständige, vorherrschende Fremdgeräusche überlagert werden. Die zuständige Behörde kann auch Betriebszeiten (außer bei Freibädern und Schulsportanlagen) festsetzen. Von einer Festsetzung der Betriebszeiten ist abzusehen, wenn die Immissionswerte nur selten überschritten werden. Als selten gelten Überschreitungen, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen im Jahr auftreten.

Bei seltenen Ereignissen darf die Überschreitung von Immissionsrichtwerten nicht mehr als 10 dB(A) betragen, wobei keinesfalls tags außerhalb der Ruhezeit 70 dB(A), innerhalb der Ruhezeit 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) überschritten werden dürfen. Einzelne kurzfristige Geräuschspitzen dürfen diese Werte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

In einem Anhang enthält die Verordnung das Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren. Neben den von der Sportanlage und ihren Einrichtungen ausgehenden Geräuschen sind gegebenenfalls auch die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage zu berücksichtigen, wenn das Verkehrsaufkommen der Anlage zuzuordnen ist.

Aus Stärke, Dauer und Häufigkeit der Geräusche werden der Beurteilungspegel und der Maximalpegel einzelner Geräuschspitzen ermittelt. Die Beurteilung erfolgt für die unterschiedlichen Zeiträume (außerhalb oder innerhalb von Ruhezeiten). Nachts ist sie für die ungünstigste Stunde durchzuführen. Treten während der Beurteilungszeit unterschiedliche Emissionen auf, sind entsprechende Teilzeiten der auftretenden Geräusche zu betrachten. Die Impulshaltigkeit von Geräuschen (z. B. Aufprall von Bällen) wird durch einen Zuschlag im Beurteilungspegel berücksichtigt. Die Tonhaltigkeit und Informationshaltigkeit (z. B. Lautsprecher) führen wegen der erhöhten Störwirkung zu Zuschlägen beim Beurteilungspegel von 3 dB(A) oder 6 dB(A).

Die Beurteilungspegel können sowohl durch Rechnung (in Anlehnung an die VDI-Richtlinie 2714 und  2720/1) als auch durch Messung ermittelt werden.

Wenn der Beurteilungspegel durch Messungen ermittelt wird, ist zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten der um 3 dB(A) verminderte Beurteilungspegel heranzuziehen. Hierdurch soll den mit Messungen verbundenen Unsicherheiten zugunsten des Anlagenbetreibers Rechnung getragen werden.

Für die Beurteilung sind gegebenenfalls auch Außenwohnbereiche wie Terrassen, Balkone und Hausgärten zu berücksichtigen.

 

 

Abb. 5/3: Beispiele für Sportanlagen
 

           
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Städtebauliche Lärmfibel Online, Stand: 21.11.2007
© Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz Stuttgart