Die
SPORTANLAGENLÄRMSCHUTZVERORDNUNG (18. BImSchV, 1991) gilt für die
Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen,
soweit sie nicht einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen.
Sportanlagen sind dabei ortsfeste Einrichtungen, die zur
Sportausübung bestimmt sind und zu diesem Zweck betrieben werden
(nicht z.B. Kinderspielplätze oder freizeitsportliche Aktivitäten
auf Wegen und Freiflächen). Zur Sportanlage zählen auch
Einrichtungen, die in engem räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang stehen (z.B. Parkplatz, Restaurant).
Die 18. BImSchV sieht
Immissionsrichtwerte für die Errichtung und den Betrieb von
Sportanlagen vor, die nicht überschritten werden sollen (Tabelle 5/1).
Einzelne kurzzeitige
Geräuschspitzen dürfen diese Werte tags um nicht mehr als 30 dB(A)
und nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Zusätzlich sind für
Aufenthaltsräume von Wohnungen, die baulich mit der Sportanlage
(z.B. im Bereich von Wohnkomplexen) verbunden sind, tags 35 dB(A)
und nachts 25 dB(A) als Immissionswerte vorgesehen. Einzelne Spitzen
dürfen die letztgenannten Werte um nicht mehr als 10 dB(A)
überschreiten.
Die Zeiten sind wie folgt festgelegt:
Der Tag umfasst werktags die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn-
und Feiertagen 7.00 bis 22.00 Uhr. Die übrige Zeit wird als Nacht
behandelt. Ruhezeiten sind werktags von 6.00 bis 8.00 Uhr und von
20.00 bis 22.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen betragen die Ruhezeiten
7.00 bis 9.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr und zusätzlich mittags
von 13.00 bis 15.00 Uhr. Diese Mittagsruhe ist nur zu
berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage an Sonn-
und Feiertagen zwischen 9.00 und 20.00 Uhr mindestens 4 Stunden
beträgt.
| Nutzungen |
tags |
nachts |
| |
außerhalb
der Ruhezeiten
|
innerhalb
der Ruhezeiten
|
|
| Gewerbegebiet |
65 |
60 |
50 |
| Kern-, Dorf-, Mischgebiete |
60 |
55 |
45 |
allg. Wohngebiete,
Kleinsiedlungsgebiete |
55 |
50 |
40 |
| reine Wohngebiete |
50 |
45 |
35 |
Kurgebiete, Krankenhäuser,
Pflegeanstalten |
45 |
45 |
35 |
Tab. 5/1:
Immissionsrichtwerte in dB(A) nach der 18. BImSchV
Ausnahmen von den Bestimmungen und
Anordnungen sind möglich, wenn die von der Sportanlage ausgehenden
Geräusche durch ständige, vorherrschende Fremdgeräusche
überlagert werden. Die zuständige Behörde kann auch
Betriebszeiten (außer bei Freibädern und Schulsportanlagen)
festsetzen. Von einer Festsetzung der Betriebszeiten ist abzusehen,
wenn die Immissionswerte nur selten überschritten werden. Als
selten gelten Überschreitungen, wenn sie an höchstens 18
Kalendertagen im Jahr auftreten.
Bei seltenen Ereignissen darf die
Überschreitung von Immissionsrichtwerten nicht mehr als 10 dB(A)
betragen, wobei keinesfalls tags außerhalb der Ruhezeit 70 dB(A),
innerhalb der Ruhezeit 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) überschritten
werden dürfen. Einzelne kurzfristige Geräuschspitzen dürfen diese
Werte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als
10 dB(A) überschreiten.
In einem Anhang enthält die
Verordnung das Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren. Neben den von
der Sportanlage und ihren Einrichtungen ausgehenden Geräuschen sind
gegebenenfalls auch die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen
Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage zu berücksichtigen,
wenn das Verkehrsaufkommen der Anlage zuzuordnen ist.
Aus Stärke, Dauer und Häufigkeit
der Geräusche werden der Beurteilungspegel und der Maximalpegel
einzelner Geräuschspitzen ermittelt. Die Beurteilung erfolgt für
die unterschiedlichen Zeiträume (außerhalb oder innerhalb von
Ruhezeiten). Nachts ist sie für die ungünstigste Stunde
durchzuführen. Treten während der Beurteilungszeit
unterschiedliche Emissionen auf, sind entsprechende Teilzeiten der
auftretenden Geräusche zu betrachten. Die Impulshaltigkeit von
Geräuschen (z. B. Aufprall von Bällen) wird durch einen Zuschlag
im Beurteilungspegel berücksichtigt. Die Tonhaltigkeit und
Informationshaltigkeit (z. B. Lautsprecher) führen wegen der
erhöhten Störwirkung zu Zuschlägen beim Beurteilungspegel von 3
dB(A) oder 6 dB(A).
Die Beurteilungspegel können
sowohl durch Rechnung (in Anlehnung an die VDI-Richtlinie 2714 und
2720/1) als auch durch Messung
ermittelt werden.
Wenn der Beurteilungspegel durch
Messungen ermittelt wird, ist zum Vergleich mit den
Immissionsrichtwerten der um 3 dB(A) verminderte Beurteilungspegel
heranzuziehen. Hierdurch soll den mit Messungen verbundenen
Unsicherheiten zugunsten des Anlagenbetreibers Rechnung getragen
werden.
Für die Beurteilung sind
gegebenenfalls auch Außenwohnbereiche wie Terrassen, Balkone und
Hausgärten zu berücksichtigen.