Die Hinweise beziehen sich auf den
Schutz der Wohnbevölkerung in der bebauten Umgebung von
Freizeitanlagen. Sie dienen der Beurteilung der Frage nach
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG (vgl. Abschnitt
2.3.1). Diese liegen vor, wenn die Nachbarschaft oder Allgemeinheit
erheblich belästigt werden. Dabei hängt die Erheblichkeit von der
Lautstärke der Geräusche ab, auch von der Gebietsnutzung, der
Geräuschart, der Einwirkungszeit und der Einstellung der
Betroffenen zu der Geräuschquelle.
Bei bestehenden nicht
genehmigungspflichtigen Freizeitanlagen sind nach § 22 BImSchG
schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder soweit wie möglich
zu verhindern. Eine Stillegung nach § 25 BImSchG kommt nur in
Betracht, wenn der Betrieb zu Gefahren für Leben, Gesundheit oder
bedeutende Sachwerte führt. Die Grenze des gesundheitlich
Zumutbaren wird in den Hinweisen bei dauerhaften
Geräuscheinwirkungen von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) gesehen.
In Gemengelagen, d.h. bei enger
Lage von Wohngebieten und hiermit unverträglichen Freizeitanlagen
ist gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich. Unter Umständen
müssen die Bewohner hier mehr an Geräuschen hinnehmen als
anderswo, wenn an den Freizeitanlagen alle verhältnismäßigen
Lärmminderungsmaßnahmen durchgeführt sind. Die zu dulden den
Geräuschpegel sollen möglichst diejenigen Immissionswerte der
Gebietsart mit dem nächst niedrigeren Schutzanspruch nicht
überschreiten.
Einzelne Geräusche durch
menschliches Verhalten können auch nach dem
Ordnungswidrigkeitengesetz beurteilt werden. Dabei ist maßgeblich,
ob unbeteiligte Dritte die Geräusche missbilligen (z.B. im Falle
von Parties und Musikspielen oder wenn kein objektiver sozialer
Grund für die Geräusche vorhanden ist). Bei geplanten Anlagen sind
auch mögliche Störungen durch Parkplätze, Lautsprecher,
Zuschauerrufe usw. zu berücksichtigen.
Die Schrift gibt Hinweise zur
Ermittlung und Bewertung des Beurteilungspegels der von
Freizeitanlagen ausgehenden Geräusche und enthält im Anhang eine
Liste der wesentlichen Freizeitanlagen mit Ausführungen zu den
Beurteilungsmaßstäben und Abhilfemaßnahmen.