5. Freizeit- und Sportlärm
 

 

5.2.2     Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitlärm verursachten
            
  Geräusche

Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche wurden vom LÄNDERAUSCHUSS FÜR IMMISSIONSSCHUTZ im Anhang B (Freizeitlärm Richtlini)e der Muster-Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen (1995) zusammengestellt.

Die Hinweise beziehen sich auf den Schutz der Wohnbevölkerung in der bebauten Umgebung von Freizeitanlagen. Sie dienen der Beurteilung der Frage nach schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG (vgl. Abschnitt 2.3.1). Diese liegen vor, wenn die Nachbarschaft oder Allgemeinheit erheblich belästigt werden. Dabei hängt die Erheblichkeit von der Lautstärke der Geräusche ab, auch von der Gebietsnutzung, der Geräuschart, der Einwirkungszeit und der Einstellung der Betroffenen zu der Geräuschquelle.

Bei bestehenden nicht genehmigungspflichtigen Freizeitanlagen sind nach § 22 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder soweit wie möglich zu verhindern. Eine Stillegung nach § 25 BImSchG kommt nur in Betracht, wenn der Betrieb zu Gefahren für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte führt. Die Grenze des gesundheitlich Zumutbaren wird in den Hinweisen bei dauerhaften Geräuscheinwirkungen von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) gesehen.

In Gemengelagen, d.h. bei enger Lage von Wohngebieten und hiermit unverträglichen Freizeitanlagen ist gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich. Unter Umständen müssen die Bewohner hier mehr an Geräuschen hinnehmen als anderswo, wenn an den Freizeitanlagen alle verhältnismäßigen Lärmminderungsmaßnahmen durchgeführt sind. Die zu dulden den Geräuschpegel sollen möglichst diejenigen Immissionswerte der Gebietsart mit dem nächst niedrigeren Schutzanspruch nicht überschreiten.

Einzelne Geräusche durch menschliches Verhalten können auch nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz beurteilt werden. Dabei ist maßgeblich, ob unbeteiligte Dritte die Geräusche missbilligen (z.B. im Falle von Parties und Musikspielen oder wenn kein objektiver sozialer Grund für die Geräusche vorhanden ist). Bei geplanten Anlagen sind auch mögliche Störungen durch Parkplätze, Lautsprecher, Zuschauerrufe usw. zu berücksichtigen.

Die Schrift gibt Hinweise zur Ermittlung und Bewertung des Beurteilungspegels der von Freizeitanlagen ausgehenden Geräusche und enthält im Anhang eine Liste der wesentlichen Freizeitanlagen mit Ausführungen zu den Beurteilungsmaßstäben und Abhilfemaßnahmen.

 


 

 

 

           
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Städtebauliche Lärmfibel Online, Stand: 21.11.2007
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in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz Stuttgart