Die bei Freizeit- und Sportlärm
im Wesentlichen berührten Rechtsgebiete sind das Immissions-
schutzrecht, das Baurecht und das Zivilrecht.
Hinsichtlich der Bauleitplanung
wird auf § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über die bei
raumbedeutsamen Planungen zu beachtende Zuordnung von Flächen
unterschiedlicher Nutzung (Vgl. Abschnitt
2.3.1) hingewiesen.
Innerhalb der Baugebiete sind die Regelungen nach der
Baunutzungsverordnung zu beachten (§§ 2 bis 11): In reinen
Wohngebieten sind Anlagen für sportliche Zwecke nur ausnahmsweise
zulässig, wenn sie den Bewohnern des Gebietes dienen. Allgemein
zulässig sind Anlagen für sportliche Zwecke in allgemeinen
Wohngebieten, in besonderen Wohngebieten, Mischgebieten,
Dorfgebieten und Kerngebieten. Ausnahmsweise zulässig sind
sportliche Anlagen in Kleinsiedlungsgebieten, Gewerbegebieten und
Industriegebieten.
Im Zivilrecht werden insbesondere
die nachbarrechtlichen Vorschriften der § 906 und § 1004 des
Bürgerlichen Gesetzbuches berührt.
Bzgl. immissionsschutzrechtlicher
Aspekte ist das BundesImmissionsschutzgesetz maßgebend. Bei
genehmigungsbedürftigen Freizeitanlagen nach § 4 des BImSchG bzw.
nach der 4. BImSchV ist zu prüfen, ob bzw. wie in die Genehmigung
Bedingungen und Auflagen gegen schädliche Geräuscheinwirkungen
aufzunehmen sind (§ 12 BImSchG). Die Genehmigung kann
gegebenenfalls auch versagt werden. Nachträgliche Anordnungen im
Falle schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geräusche können nach
§ 17 BImSchG erlassen werden.
Zu den genehmigungsbedürftigen
Anlagen zählen solche, die an 5 Tagen oder mehr im Jahr der Übung
oder Ausübung des Motorsportes dienen, ausgenommen
Modellsportanlagen. Dazu gehören ferner Schießstände für
Handfeuerwaffen.
Andere regelmäßig oder dauerhaft
betriebene Einrichtungen wie Sportplätze, Sporthallen, Bobbahnen
etc. sind im Sinne des BImSchG nicht genehmigungsbedürftige
Anlagen. Entsprechende Pflichten der Betreiber regelt § 22 BImSchG,
wonach nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu
betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert
werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind bzw.
unvermeidbare Einwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
§ 23 ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung
bestimmte Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und
den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen zu stellen. Auf
dieser Rechtsgrundlage basiert die Sportanlagenlärmschutzverordnung
(18. BImSchV).
In den §§ 24 und 25 des BImSchG
wird für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen die Frage der
Einzelfallanordnung (technische Schutzmaßnahmen und zeitliche
Beschränkungen) und der Betriebsuntersagung geregelt.