5. Freizeit- und Sportlärm
 

 

5.1        Gesetzliche Grundlagen

Die bei Freizeit- und Sportlärm im Wesentlichen berührten Rechtsgebiete sind das Immissions- schutzrecht, das Baurecht und das Zivilrecht.

Hinsichtlich der Bauleitplanung wird auf § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über die bei raumbedeutsamen Planungen zu beachtende Zuordnung von Flächen unterschiedlicher Nutzung (Vgl. Abschnitt 2.3.1) hingewiesen. Innerhalb der Baugebiete sind die Regelungen nach der Baunutzungsverordnung zu beachten (§§ 2 bis 11): In reinen Wohngebieten sind Anlagen für sportliche Zwecke nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie den Bewohnern des Gebietes dienen. Allgemein zulässig sind Anlagen für sportliche Zwecke in allgemeinen Wohngebieten, in besonderen Wohngebieten, Mischgebieten, Dorfgebieten und Kerngebieten. Ausnahmsweise zulässig sind sportliche Anlagen in Kleinsiedlungsgebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten.

Im Zivilrecht werden insbesondere die nachbarrechtlichen Vorschriften der § 906 und § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches berührt.

Bzgl. immissionsschutzrechtlicher Aspekte ist das BundesImmissionsschutzgesetz maßgebend. Bei genehmigungsbedürftigen Freizeitanlagen nach § 4 des BImSchG bzw. nach der 4. BImSchV ist zu prüfen, ob bzw. wie in die Genehmigung Bedingungen und Auflagen gegen schädliche Geräuscheinwirkungen aufzunehmen sind (§ 12 BImSchG). Die Genehmigung kann gegebenenfalls auch versagt werden. Nachträgliche Anordnungen im Falle schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geräusche können nach § 17 BImSchG erlassen werden.

Zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen zählen solche, die an 5 Tagen oder mehr im Jahr der Übung oder Ausübung des Motorsportes dienen, ausgenommen Modellsportanlagen. Dazu gehören ferner Schießstände für Handfeuerwaffen.

Andere regelmäßig oder dauerhaft betriebene Einrichtungen wie Sportplätze, Sporthallen, Bobbahnen etc. sind im Sinne des BImSchG nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Entsprechende Pflichten der Betreiber regelt § 22 BImSchG, wonach nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind bzw. unvermeidbare Einwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. § 23 ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung bestimmte Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen zu stellen. Auf dieser Rechtsgrundlage basiert die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV).

In den §§ 24 und 25 des BImSchG wird für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen die Frage der Einzelfallanordnung (technische Schutzmaßnahmen und zeitliche Beschränkungen) und der Betriebsuntersagung geregelt.

 

 

 

 

           
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Städtebauliche Lärmfibel Online, Stand: 21.11.2007
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in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz Stuttgart