Die VDI-Richtlinie 2571 gibt Regeln
an, mit deren Hilfe der Schallpegel in der Nachbarschaft von
Gewerbe- und Industriegebieten näherungsweise vorherbestimmt werden
kann. Damit wird eine Abschätzung ermöglicht, ob bzgl. der am
betreffenden Ort gültigen Immissionsrichtwerte die vorgesehenen
Schallschutzmaßnahmen ausreichen oder ob bzgl. der Schalldämmung
von Bauelementen eine aufwendigere Bauweise erforderlich ist. Aus
der Größe der berechneten Immissionspegel geht hervor, welche
Einzelschallquellen einer Anlage oder welche ihrer Bauelemente
besonders stark zur Gesamtimmission beitragen.
Bei der Berechnung der in der
Umgebung von geplanten Industrie- und Gewerbegebieten zu erwartenden
Schallpegel geht man vom folgenden Zusammenhang aus:
Die von den aufzustellenden
Maschinen abgestrahlten Schalleistungen bestimmen zusammen mit den
akustischen Eigenschaften des Aufstellungsraumes den Schallpegel im
Innern des betreffenden Gebäudes (Werkhalle) nahe seiner
Außenhaut. Aus diesen Pegelwerten (innen) und der Schalldämmung
der Außenhaut (Wände, Dächer, Fenster, Tore, Öffnungen) ergeben
sich die ins Freie abgestrahlten Schalleistungen der einzelnen
Bauelemente des Gebäudes.
Unter Berücksichtigung der
Schallausbreitungsgesetze gemäß DIN ISO 9613-2 bzw. VDI 2720-1 (vgl. Abschnitt 2.4.2) kann man dann den sich ergebenden
Summenpegel für ausgewählte Einwirkungsorte in der Nachbarschaft
durch energetische Addition der untersuchten Einzelbeiträge
berechnen.
Die Berechnung erweist sich jedoch
als sehr kompliziert, so dass auch bei bekannten
Anlagenverhältnissen häufig ein entsprechendes Fachgutachten
erforderlich ist. Für die städtebauliche Planung sind folgende
Aussagen der VDI-Richtlinie 2571 von Bedeutung:
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An Immissionsorten, die keine
direkte Sichtverbindung zu dem betrachteten Element oder der
betrachteten Schallquelle haben, ist der Schallpegel niedriger als
an Immissionsorten mit direkter Sichtverbindung. |
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Für Schallquellen, die sich auf
der vom betrachteten Immissionsort nicht einsehbaren Seite eines
Gebäudes befinden, kann mit den in Bild 3 der Richtlinie
angegebenen Mindestwerten des Abschirmmaßes gerechnet werden,
sofern es auf der Seite des schallabstrahlenden Bauteils keine
größeren schallreflektierenden Flächen, z.B. in Form anderer
Bauten, gibt. |
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Befinden sich zwischen den
einzelnen Schallquellen zusätzliche Hindernisse wie Mauern, Wälle
und Gebäude, kann eine Abschirmwirkung von etwa 5 dB(A) erzielt
werden, wenn mindestens die Sichtverbindung zu den Schallquellen
durch diese Hindernisse unterbrochen ist. |