Die Technischen Anleitung zum
Schutz gegen Lärm (TA Lärm) dient zum Schutz und der Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie gilt für
genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen,
die den Anforderungen des 2. Teils des BImSchG unterliegen.
| Ausnahmen
sind gemäß Nr. 1 TA Lärm: |
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a)
|
Sportanlagen, die
der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)
unterliegen, |
| b) |
sonstige nicht
genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie
Freiluftgaststätten, |
| c) |
nicht
genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen, |
| d) |
Schießplätze, auf
denen mit Waffen ab Kaliber 20 mm geschlossen wird, |
| e) |
Tagebaue und die im
Betrieb eines Tagebaus erforderlichen Anlagen, |
| f) |
Baustellen, |
| g) |
Seehafenumschlagsanlagen, |
| h) |
Anlagen für soziale Zwecke. |
Sie sind ausgenommen, weil sie
nach anderen Vorschriften bzw. wegen ihrer Spezifik (wie z. B.
Tagebaue oder das Schießen mit schweren Waffen) nur in Anlehnung an
die TA Lärm beurteilt werden.
Der Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen ist sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung, d.
h. die Summe der Geräusche von allen Anlagen, für die die TA Lärm
gilt, am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nicht
überschreitet. Der maßgebliche Immissionsort ist der Ort in der
schutzwürdigen Nachbarschaft von Anlagen, an dem die höchste
Gesamtbelastung zu erwarten ist. Er kann bei bebauten Flächen vor
dem Fenster schutzwürdiger Räume und bei unbebauten Flächen an
dem Rand der Flächen, auf denen Gebäude mit schutzbedürftigen
Räumen errichtet werden dürfen, liegen. Die Immissionsrichtwerte
sowohl für den Beurteilungspegel als auch für den Maximalpegel
einzelner Schallereignisse sind gestaffelt nach der
Schutzwürdigkeit der Gebietskategorie, die derjenigen aus der
BauNVO entspricht. Dabei richtet sich die Zuordnung nach den
Festsetzungen in Bebauungsplänen bzw., wenn diese nicht vorliegen,
nach der Schutzbedürftigkeit der tatsächlichen Gebietsnutzung.
Die Immissionsrichtwerte sind in
6.1 TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden wie folgt
festgelegt:
| a) |
in Industriegebieten |
70 dB(A) |
| b) |
in Gewerbegebieten |
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tags |
65 dB(A) |
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nachts |
50 dB(A) |
| c) |
in Kerngebieten, Dorfgebieten und
Mischgebieten |
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tags |
60 dB(A) |
|
nachts |
45 dB(A) |
| d) |
in allgemeinen Wohngebieten und
Kleinsiedlungsgebieten |
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tags |
55 dB(A) |
|
nachts |
40 dB(A) |
| e) |
in reinen Wohngebieten |
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tags |
50 dB(A) |
|
nachts |
35 dB(A) |
| f) |
in Kurgebieten, für Krankenhäuser
und Plegeanstalten |
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|
tags |
45 dB(A) |
|
nachts |
35 dB(A) |
Einzelne kurzzeitige
Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht
mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A)
überschreiten.
Mit dem Begriff
"Immissionsrichtwert" soll zum Ausdruck gebracht werden,
dass die Werte der TA Lärm nicht in jedem Fall die Grenze der
Erheblichkeit (Zumutbarkeit) markieren. Es wird eine Anzahl von
Faktoren, die die Belästigung beeinflussen, deren Gewichtung im
Einzelfall jedoch sehr unterschiedliche sein kann, in das
Beurteilungsverfahren einbezogen. Für solche Situationen stellt die
TA Lärm in der Sonderfallprüfung Entscheidungshilfen bereit. Eine
Situation besonderer Art stellt die Gemengelage dar, in der
gewerblich bzw. industriell genutzte Gebiete an Wohngebiete grenzen.
Hier können die Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten
Zwischenwert erhöht werden, soweit dies nach der Pflicht zur
gegenseitigen Rücksichtsnahme erforderlich ist, allerdings nicht
über die Werte der Kategorie c) (Mischgebiete) hinaus.
Die Beurteilung der
Anlagengeräusche erfolgt anhand des Beurteilungspegels und der
Maximalwerte einzelner Schallereignisse. Dazu sind zu ermitteln:
| - |
die Vorbelastung
(Immissionen durch Anlagen, die in den Geltungsbereich der TA
Lärm fallen, ohne den Betrag der zu genehmigenden Anlage), |
| - |
die Zusatzbelastung
(Immissionsbeitrag der zu genehmigenden Anlage) und |
| - |
die Gesamtbelastung (Summe aus
Vor- und Zusatzbelastung). |
Der Beurteilungspegel setzt sich
zusammen aus dem Mittelungspegel in der Beurteilungszeit (in der
Tageszeit von 06.00 bis 22.00 Uhr der Mittelwert über 16 Stunden,
in der Nachtzeit von 22.00 bis 06.00 Uhr der Mittelwert über die
lauteste Stunde), aus Zuschlägen für Ton- und
Informationshaltigkeit, für Impulshaltigkeit und für die
Tageszeiten mit erhöhter Sensibilität und aus der meteorologischen
Korrektur nach DIN ISO 9613-2.
Bei der Prüfung der Einhaltung
der Schutzpflicht durch die Immissionsschutzbehörde bei
genehmigungsbedürftigen Anlagen und durch die Bauaufsichtsbehörde
bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen wird der in einer
Schallimmissionsprognose errechnete Beurteilungspegel mit dem
immissionsrichtwert verglichen. Es wird unterschieden zwischen
detaillierten Prognosen mit hohem Genauigkeitsgrad, die
üblicherweise für genehmigungsbedürftige Anlagen vorgelegt werden
müssen und überschlägigen Prognosen mit geringerem
Genauigkeitsgrad für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Eine
Prognose wird im Allgemeinen nach der in Kap.
4.2.3 beschriebenen Regeln der VDI 2571 in Verbindung mit einer
Schallausbreitungsrechnung nach DIN ISO 9613-2 erstellt.
Die TA Lärm gestattet Ausnahmen
sowohl hinsichtlich des Anfertigens einer Schallimmissionsprognose
als auch hinsichtlich des Einhaltens der immissionsrichtwerte, die
unter bestimmten Voraussetzungen, u.a. denen einer
Sonderfallprüfung, überschritten werden dürfen.
Besondere Regelungen gelten auch
für seltene Ereignisse, für die wegen voraussehbarer
Besonderheiten bei dem betrieb einer Anlage Überschreitungen der
Immissionsrichtwerte an bis zu 10 (beim Zusammenwirken mehrerer
Anlagen bis zu 14) Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres
zugelassen werden. Die Zuständigkeit von Überschreitungen ist an
strenge Prüfkriterien (Stand der Technik, Ausschöpfung
betrieblicher und organisatorischer Minderungsmßnahmen,
Zumutbarkeit im Einzelfall) gebunden. Für seltene Ereignisse sind
in Gebieten, die einen höheren Schutzanspruch als industriegebiet
haben, Beurteilungspegel von 70 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts
zulässig. Außerdem sind für diese Gebiete Pegelspannen
festgelegt, um die einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen bei
seltenen Ereignissen diese Beurteilungspegel überschreiten dürfen.
Eine weitere besondere Regelung
gilt für Verkehrsgeräusche, die im Zusammenhang mit dem Betrieb
von Anlagen stehen. Fahrzeuggeräusche, die vom Betriebsgrundstück
ausgehen, werden den Anlagengeräuschen zugerechnet. Geräusche des
An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen werden
gesondert nach dem Berechnungsverfahren der 16. BImschV ermittelt.
Sie sollen in der Nähe des Betriebsgrundstücks (bis zu 500 m
Abstand) durch organisatorische Maßnahmen gemindert werden, wenn
- sie den
Beurteilungspegel tags oder nachts um mindestens 3 dB erhöhen,
- keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr
erfolgt ist und
- die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV
überschritten werden.
Der im BImSchG verankerte und in
der TA Lärm für Anlagen ihres Anwendungsbereichs übernommene
Grundsatz, dass die Gesamtbelastung die Immissionsrichtwerte nicht
überschreitet (der sogenannte Akzeptorbezug), erfordert im Vorfeld
einer Genehmigung die Untersuchung, ob eine Anlage sich in eine
vorhandene Situation akustisch noch einfügt. Dazu muss über die
Vorbelastung ein Immissionsrichtwertanteil für die Zusatzbelastung
bestimmt werden. Für größere Gewerbegebiete, in denen eine
Vielzahl von Anlagen verschiedener Betreiber auf einem Immissionsort
einwirkt, hat sich als ein Instrument zur Ermittlung von
Immissionsrichtwertanteilen die Geräuschkontingentierung bewährt.
(s. hierzu Kap. 6.3.2)