|
4.2.1 DIN 18005-1
Schallschutz im Städtebau
Die Behandlung von gewerblichen Anlagen fällt in der DIN 18005-1 vergleichsweise knapp aus.
Die Beurteilungspegel im Einwirkungsbereich von gewerblichen Anlagen sind nach TA Lärm in Verbindung mit DIN ISO 9613-2 zu berechnen.
Die Genehmigung für Errichtung und Betrieb gewerblicher Anlagen wird von der Einhaltung der Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) abhängig gemacht. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen für Industrie und Gewerbegebiete ist dafür Sorge zu tragen, dass die Immissionsrichtwerte nicht bereits von Anlagen ausgeschöpft werden können, die nur einen Teil der Fläche des Gebietes einnehmen, wodurch die beabsichtigte Nutzung der übrigen Teile des Gebietes eingeschränkt werden würde.
Wenn die Art der unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist, ist für die Berechnung der in der Umgebung eines geplanten Industrie- oder Gewerbegebietes ohne Emissionsbegrenzung zu erwartenden Beurteilungspegel dieses Gebiet als eine Flächenschallquelle mit folgenden flächenbezogenen Schallleistungspegeln anzusetzen: Industriegebiet tags und nachts 65 dB, Gewerbegebiet tags und nachts 60 dB. Die Norm enthält auch eine
Abstandstabelle (Tabelle 4/1), aus der bei ungehinderter Schallausbreitung die zur Einhaltung verschiedener Beurteilungspegel ungefähr erforderlichen Abstände abgelesen werden können.
|
Fläche
ha |
Beurteilungspegel
der Geräusche aus
Industriegebiet/ Gewerbegebiet (dB) |
| 60/ 55 |
55/
50 |
50/
45 |
45/
50 |
40/
35 |
35/
... |
Abstand vom Rand des Gebietes (m) |
| 1 |
25 |
50 |
100 |
200 |
350 |
600 |
| 2 |
30 |
70 |
150 |
300 |
500 |
800 |
| 5 |
35 |
95 |
200 |
400 |
700 |
1200 |
| 10 |
40 |
100 |
300 |
550 |
950 |
1500 |
| 20 |
50 |
150 |
400 |
700 |
1200 |
1900 |
| 50 |
60 |
200 |
550 |
1000 |
1700 |
2600 |
| 100 |
70 |
300 |
700 |
1300 |
2100 |
3100 |
| 200 |
80 |
350 |
850 |
1600 |
2500 |
3600 |
| 500 |
95 |
450 |
1100 |
2000 |
3100 |
4400 |
Tab. 4/1:
Abstand, der vom Rand eines geplanten rechteckigen Industrie- oder
Gewerbegebietes ohne Geräuschkontingentierung bei ungehinderter
Schallausbreitung (freier Sichtverbindung) etwa eingehalten werden
muss, um einen vorgegebenen Beurteilungspegel nicht zu
überschreiten.
Wenn bei einem geplanten Industrie- oder Gewerbegebiet die in der Norm aufgelisteten Abstände von schutzbedürftigen Gebieten nicht eingehalten werden können, muss es deshalb nach der BauNVO (§1 Abs. 4 Satz 1 Nr.2) in Teilflächen untergliedert werden, für die die zulässigen Emissionen durch Festlegung von Geräuschkontingenten begrenzt werden (DIN 45691).
Wenn neue schutzbedürftige Gebiete ohne ausreichende Abstände von bestehenden gewerblichen Anlagen, Industrie- oder Gewerbegebieten ausgewiesen werden, kann dies zu einer Beschränkung der gewerblichen Nutzung führen.
Berechnungen führen zur
Ermittlung von Beurteilungspegeln, welche mit den im Abschnitt 2.5 angegebenen "Schalltechnischen Orientierungswerten" in DIN
18005-1 Beiblatt 1 (vgl. Kap.
3.1.2.1) zu
vergleichen sind. Die Orientierungswerte gelten im Rahmen der
städtebaulichen Planung, speziell für die Planung von
Neubaugebieten mit schutzbedürftigen Nutzungen und für die
Neuplanung von Flächen, von denen Schallemissionen ausgehen und auf
vorhandene oder geplante schutzbedürftige Nutzungen einwirken
können. Im Beiblatt wird ferner darauf hingewiesen, dass örtliche
Gegebenheiten in bestimmten Fällen ein Abweichen von den
Orientierungswerten nach oben oder unten erfordern können. Die
Orientierungswerte unterliegen insofern der Abwägung nach § 1
Abs. 6 BauGB.
Die "Schalltechnischen
Orientierungswerte" unterscheiden sich nach Zweck und Inhalt
von immissionsschutzrechtlich festgelegten Werten, welche für die
Zulässigkeit von Einzelvorhaben bzw. für den Schutz von
Einzelobjekten (z.B. die Wohnung eines Beschwerdeführers)
maßgeblich sind.
|