Im Zusammenhang mit der Planung
gewerblicher Einrichtungen müssen immissionsschutzrechtliche und
baurechtliche Gesichtspunkte beachtet werden:
Immissionsschutzrecht
Außer dem für Fragen der
Bauleitplanung allgemein bedeutsamen Planungsgrundsatz des § 50
BImSchG sind hier insbesondere die anlagenbezogenen Vorschriften im
zweiten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von Bedeutung.
Nach § 4 BImSchG bedürfen die
Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer
Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet
sind, schädliche Umwelt- einwirkungen hervorzurufen oder in anderer
Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden,
erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, einer
Genehmigung.
Die im BImSchG vorgenommene
Unterscheidung sog. genehmigungsbedürftiger Anlagen von den nicht
genehmigungsbedürftigen Anlagen ermöglicht es dem Planer, die
Umweltrelevanz einer Anlagenart auch hinsichtlich des Lärmschutzes
typisierend berücksichtigen zu können. Allerdings sollte auch
berücksichtigt werden, dass der Katalog genehmigungsbedürftiger
Anlagen starken Änderungen unterworfen ist (Umsetzung des
europäischen Rechts).
Auch ist es von praktischer
Bedeutung, dass sich die Ermittlung von Schallimmissionen und ihre
immissionsschutzrechtliche Beurteilung im Fall
genehmigungsbedürftiger und nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen nach der
TECHNISCHEN ANLEITUNG ZUM
SCHUTZ GEGEN LÄRM (TA Lärm) richtet.
Die genehmigungsbedürftigen
Anlagen sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
(4. BImSchV) nach Branchen bzw. Anlagenkategorien aufgeführt. Der
§ 10 BImSchG i. V. m. der 4. BImSchV unterscheidet dabei nach Anlagen,
die einem
förmlichen Genehmigungsverfahren unterliegen und solchen Anlagen,
für die ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren genügt. Die
Zuordnung zu diesen Verfahrensarten erfolgt durch Aufnahme in
"Spalte 1" bzw. "Spalte 2" des Verzeichnisses,
womit sich für Zwecke der Planung ein Anhaltspunkt für die
Beurteilung der Immissionsrelevanz einer Anlagenart ergibt.
Das Genehmigungserfordernis erstreckt
sich auf alle Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb
notwendig sind, sowie auf Nebeneinrichtungen, die mit diesen
Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem räumlichen und
betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die sowohl für das
Entstehen als auch die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
von Bedeutung sein können.
Mehrere (kleinere) Anlagen
derselben Art bilden eine gemeinsame (genehmigungsbedürftige)
Anlage, wenn sie auf demselben Betriebsgelände liegen, mit
gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem
gemeinsamen technischen Zweck dienen sowie zusammen die für die
Genehmigungspflicht maßgebenden Leistungsgrenzen oder
Anlagengrößen erreichen bzw. überschreiten.
Der Betreiber einer
genehmigungsbedürftigen Anlage hat nach § 5 Abs. 1 BImSchG u.a.
die Pflichten, seine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass
keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren,
erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen hervorgerufen
werden können, sowie Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
zu treffen, insbesondere durch die dem Stand der Technik
entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung.
Mit § 22 BImSchG werden auch dem
Betreiber einer nicht genehmigungspflichtigen Anlage Pflichten
auferlegt: Nach Abs. 1 sind diese nämlich so zu errichten und zu
betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden,
die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand
der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein
Mindestmaß beschränkt werden.
Gemäß § 26 BImSchG kann die
zuständige Behörde anordnen, dass die Betreiber sowohl einer
genehmigungsbedürftigen als auch einer nicht
genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage
ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich
der Anlage durch eine der von der zuständigen obersten
Landesbehörde bekannt gegebenen Stelle ermitteln lassen, wenn zu
befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche
Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.
Das für Baden-Württemberg
maßgebende Verzeichnis der für Emissions- und Immissions-
ermittlungen bekannt gegebenen Stellen nach § 26 BImSchG
wurde im Abschnitt 2.4.4.1 zitiert.
Trotz des in § 3 BImSchG
definierten Anlagenbegriffs ist in der Praxis oft die Frage zu
beantworten, ob Geräusche bzw. Lärm verhaltensbedingt sind und
somit unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu prüfen
wären, oder ob es sich um sog. Anlagengeräusche handelt, was
immissionsschutzrechtliche sowie auch baurechtliche Bedeutung
hätte. Eine Antwort auf diese Frage ergibt sich in den meisten
Fällen durch die Überlegung, ob technische Maßnahmen geeignet
wären, ruhestörenden Lärm abzustellen. Verhaltensbedingte
Lärmeinwirkungen lassen sich nämlich durch technische
Abhilfemaßnahmen i.d.R. nicht beseitigen, da die entsprechenden
Geräusche nicht durch den "Stand der Technik"
beeinflussbar sind.
Der immissionsschutzrechtlich
verankerte Begriff Stand der Technik stößt in der Praxis des
Schallschutzes immer dann auf Interpretationsschwierigkeiten, wenn
es um die Beurteilung von Anlagen geht, deren technische
Zweckbestimmung es ist, Schall zu erzeugen und möglichst laut zu
sein. Beispiele dafür sind u.a. der Stundenschlag von Turmuhren
(Liturgisches Läuten unterliegt keinen Anforderungen des
Immissionsschutzes), Ruf und Warnsignale, Lautsprecherdurchsagen.
Im Zusammenhang mit dem
Anlagenbegriff, welcher auch gewisse Arten von Fahrzeugen mit
umfasst (nämlich solche, welche wie Gabelstapler oder Baumaschinen
nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen), sollte der
folgende wichtige Gesichtspunkt berücksichtigt werden:
Kraftfahrzeuge, welche selbst
nicht vom Anlagenbegriff erfasst werden (Personen- und
Lastkraftwagen), bleiben deshalb hinsichtlich ihrer Geräusche im
Zusammenhang mit Anlagengeräuschen durchaus nicht
unberücksichtigt. Es sind nämlich die auf einem Betriebsgelände
entstehenden Geräuscheinwirkungen von Kraftfahrzeugen, insbesondere
von Lastkraftwagen, die in einem funktionalen Zusammenhang mit dem
Betrieb dieser Anlage stehen, der Anlage bzw. dem Anlagengeräusch
hinzuzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um
betriebseigene Kraftfahrzeuge handelt oder um solche von Kunden,
Abholern oder Lieferanten. Vor allem für Speditionen,
Autobus-Unternehmen, Gewerbehöfe, den Großhandel, aber auch für
den wohnungsnahen Supermarkt, den Getränke-Abholmarkt und den
Hotelparkplatz im Wohngebiet sind die kraftfahrzeugbedingten
Komponenten des Anlagengeräusches (Laufenlassen der Motore,
Rangier- und Ladegeräusche, Türenschlagen) von primärer
Bedeutung.
Baulärm als spezieller Fall des
Gewerbelärms unterliegt gleichfalls dem Immissionschutzrecht.
Anforderungen an den Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen werden
durch die BAUMASCHINENLÄRMSCHUTZVERORDNUNG (15. BImSchV)
sowie nach der ALLGEMEINEN VERWALTUNGSVORSCHRIFT ZUM SCHUTZ GEGEN
BAULÄRM - GERÄUSCHIMMISSIONEN - gestellt.
Baurecht
Aus der Sicht der Bauleitplanung
sind im Zusammenhang mit gewerblichen Nutzungen insbesondere das
BauGB und die BauNVO zu beachten, auf welche im Abschnitt 2.3.2
bereits eingegangen worden ist.
Eine allgemeine
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Gewerbebetrieben besteht in
den Gebieten nach § 9 (Industriegebiete) und § 8 (Gewerbegebiete)
der BauNVO. Gewerbebetriebe sind gleichfalls noch zulässig in
Besonderen Wohngebieten (§ 4a BauNVO), in Dorfgebieten (§ 5 BauNVO)
sowie in Misch- und Kerngebieten (§ 6 u. 7 BauNVO), sofern es sich
um (das Wohnen) nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe handelt.
Ausnahmsweise können nicht störende Gewerbebetriebe auch in
Kleinsiedlungsgebieten (§ 2 BauNVO) und in allgemeinen Wohngebieten
(" 4 BauNVO) zugelassen werden.
Hingewiesen sei auch auf § 15
Abs. 3 BauNVO, wonach die Zulässigkeit von Anlagen in den
Baugebieten nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen
des Bundes- Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage
erlassenen Verordnungen zu beurteilen ist. Damit wird klargestellt,
dass eine immissionsschutzrechtlich "genehmigungsbedürftige
Anlage" (z.B. eine Autowaschstraße) nicht ausschließlich in
einem Industriegebiet unterzubringen ist.
Bei der Planung von Gewerbe- und
Industriegebieten, die den Anforderungen des Lärmschutzes Rechnung
tragen sollen, spielt die mit § 1 Abs. 4 BauNVO eröffnete
Gliederungsmöglichkeit von Baugebieten eine wichtige Rolle. So
können im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen werden, welche das
Baugebiet u.a. nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren
besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern.
Damit wird eine Verteilung der im Baugebiet
allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Betriebe und Anlagen auf
einzelne Bereiche des Gebiets ermöglicht, wobei für das Gebiet als
Ganzes die nach der Baugebietsnorm zulässige Nutzung in der Summe
gewahrt bleiben muss. Nur für Gewerbe- und Industriegebiete darf
die Verteilung der jeweils zulässigen Nutzungen und Anlagen auf
voneinander getrennte Gebiete erfolgen. Die obige Anforderung
bezieht sich in diesen Fällen lediglich auf die Summe aller
Gewerbe- und Industriegebiete einer Gemeinde (RIST, 1990).
Diese weitreichende
Gliederungsmöglichkeit von Industrie- und Gewerbegebieten kann
unter Berücksichtigung der örtlichen Lärmsituation sowie der
Abstandsverhältnisse zu anderen Nutzungen zur wirkungsvollen
Steuerung der Ansiedlung lärmverursachender Anlagen herangezogen
werden. Dazu eignet sich auch die Vorgabe von Höchstwerten der
Schall-Emissionsstärke in Form des flächenbezogenen
Schallleistungspegels (Vorgabe der im Mittel je Quadratmeter Fläche
abgestrahlten Schalleistung). Mit der Begrenzung des Lärmpotentials
anzusiedelnder Betriebe bereits im Bebauungsplan kann dem Grundsatz
entsprochen werden, dass bei der Planung von Neubaugebieten keine
neuen Problemsituationen geschaffen werden sollen (Verschlechterungs-
verbot).
Problematische
Immissionsverhältnisse sind ein typisches Merkmal von Gemengelagen.
Mit dem § 1 Abs. 10 BauNVO soll die Überplanung
derartiger Bestandsgebiete erleichtert werden, indem Erweiterungen,
Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von Anlagen
allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden
können, auch wenn in einem überwiegend bebauten Gebiet gemäß den
§§ 2 bis 9 BauNVO bestimmte bauliche und sonstige Anlagen
unzulässig wären.