Das GESETZ ZUM SCHUTZ GEGEN
FLUGLÄRM wurde im Jahr 1971 und damit bereits drei Jahre vor dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erlassen. Es ist eine wichtige
Rechtsgrundlage für bundeseinheitliche Maßnahmen zum Schutz gegen
Fluglärm. Eine Regelung war notwendig geworden, da der Lärm durch
Strahlflugzeuge und durch einen Anstieg des Flugverkehrs stark
zugenommen hatte. Alle Prognosen lassen auch in Zukunft eine weitere
Zunahme der Flugbewegungen erwarten.
Obwohl durch den Einsatz
lärmreduzierter Flugzeugtriebwerke, durch eine drastische
Verminderung des Militärflugverkehrs, durch verbesserte
Flugleitmaßnahmen und durch andere technische Entwicklungen die
Belastung der Bevölkerung durch Fluglärm scheinbar gesenkt wurde,
führten die starke Zunahme der Flugbewegungen und die häufigen
Flüge in der Nachtzeit und zu den Tagesrandzeiten bei den
betroffenen Anwohnern zu einer verstärkten Sensibilisierungen.
Die Bundesregierung beabsichtigt,
das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm zu novellieren. Folgende
Verbesserungen gegenüber dem geltenden Gesetz werden unter anderem
angestrebt:
Nach dem Gesetz zum Schutz gegen
Fluglärm sind Lärmschutzbereiche für alle Verkehrsflughäfen, die
dem Fluglinienverkehr angeschlossen sind, sowie für alle
militärischen Flugplätze, auf denen ein Betrieb von Flugzeugen mit
Strahltriebwerken erfolgt, festzusetzen.
Gemäß § 2 des geltenden Gesetzes
zum Schutz gegen Fluglärm umfasst der
Lärmschutzbereich eines Flugplatzes das Gebiet außerhalb des
Flugplatzgeländes, in dem der durch Fluglärm hervorgerufene
äquivalente Dauerschallpegel 67 dB(A) übersteigt. Entsprechend dem
Ausmaß der Lärmbelästigung gliedert sich der Lärmschutzbereich
in zwei Schutzzonen. Schutzzone 1 umfasst den Bereich mit einem
äquivalenten Dauerschallpegel über 75 dB(A), die Schutzzone 2 den
Bereich zwischen 67 dB(A) und 75 dB(A).
Durch Rechtsverordnung vom
November 1975 ist geregelt, dass bei zivilen Flügen Über-
schallgeschwindigkeiten über der Bundesrepublik verboten sind.
Seit 1990 ist bei Anlage und Änderung eines
Flugplatzes, die der Planfeststellung gemäß § 8 des
Luftverkehrsgesetzes bedürfen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung
nach dem UVPG durchzuführen.
Gemeinsame Pressemitteilung mit dem BMVBW (Nr.
133/5, Berlin, 25. Mai 2005)