3. Verkehrslärm
 

 

3.2        Fluglärm

3.2.1    Gesetzliche Grundlagen

Das GESETZ ZUM SCHUTZ GEGEN FLUGLÄRM wurde im Jahr 1971 und damit bereits drei Jahre vor dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erlassen. Es ist eine wichtige Rechtsgrundlage für bundeseinheitliche Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm. Eine Regelung war notwendig geworden, da der Lärm durch Strahlflugzeuge und durch einen Anstieg des Flugverkehrs stark zugenommen hatte. Alle Prognosen lassen auch in Zukunft eine weitere Zunahme der Flugbewegungen erwarten.

Obwohl durch den Einsatz lärmreduzierter Flugzeugtriebwerke, durch eine drastische Verminderung des Militärflugverkehrs, durch verbesserte Flugleitmaßnahmen und durch andere technische Entwicklungen die Belastung der Bevölkerung durch Fluglärm scheinbar gesenkt wurde, führten die starke Zunahme der Flugbewegungen und die häufigen Flüge in der Nachtzeit und zu den Tagesrandzeiten bei den betroffenen Anwohnern zu einer verstärkten Sensibilisierungen.

Die Bundesregierung beabsichtigt, das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm zu novellieren. Folgende Verbesserungen gegenüber dem geltenden Gesetz werden unter anderem angestrebt:

  • Festsetzung niedriger Schutzzonen-Grenzwerte und

  • getrennte Bewertung der Fluglärmbelastung für Tag und Nacht.

Nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm sind Lärmschutzbereiche für alle Verkehrsflughäfen, die dem Fluglinienverkehr angeschlossen sind, sowie für alle militärischen Flugplätze, auf denen ein Betrieb von Flugzeugen mit Strahltriebwerken erfolgt, festzusetzen.

Gemäß § 2 des geltenden Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm umfasst der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes das Gebiet außerhalb des Flugplatzgeländes, in dem der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel 67 dB(A) übersteigt. Entsprechend dem Ausmaß der Lärmbelästigung gliedert sich der Lärmschutzbereich in zwei Schutzzonen. Schutzzone 1 umfasst den Bereich mit einem äquivalenten Dauerschallpegel über 75 dB(A), die Schutzzone 2 den Bereich zwischen 67 dB(A) und 75 dB(A).

Durch Rechtsverordnung vom November 1975 ist geregelt, dass bei zivilen Flügen Über- schallgeschwindigkeiten über der Bundesrepublik verboten sind.

Seit 1990 ist bei Anlage und Änderung eines Flugplatzes, die der Planfeststellung gemäß § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.

 
Gemeinsame Pressemitteilung mit dem BMVBW (Nr. 133/5, Berlin, 25. Mai 2005)
 
Stolpe und Trittin: Verbesserter Lärmschutz und verlässliche Entwicklungschancen für deutsche Flughäfen
 
Bundeskabinett beschließt Novelle des Fluglärmgesetzes

Das Bundeskabinett hat heute die von Bundesumweltminister Jürgen Trittin vorgelegte Novelle des Fluglärmgesetzes beschlossen. Kern des mit Bundesverkehrsminister Dr. Manfred Stolpe abgestimmten Gesetzentwurfs ist eine deutliche Absenkung der Grenzwerte für die Lärmschutzzonen. Dadurch werden die Lärmschutzbereiche um die Flugplätze spürbar ausgeweitet. Zugleich erhalten die Flughäfen die dringend notwendige Rechts- und Planungssicherheit für deren weiteren Ausbau.

Bundesumweltminister Jürgen Trittin: "Der Fluglärm beeinträchtigt die Lebensqualität sehr vieler Menschen. Zugleich haben die vielfältigen Auseinandersetzungen, denen sich die Flughäfen heute bei praktisch jedem Bauvorhaben gegenüber sehen, eine wesentliche Ursache in den nicht mehr zeitgemäßen Regelungen zum Schutz vor Fluglärm. Dies verdeutlicht, dass die Rahmenbedingungen für den Schutz vor Fluglärm dringend verbessert werden müssen, nicht zuletzt auch um die erforderliche Akzeptanz des Luftverkehrs in unserer Gesellschaft zu erreichen."

Bundesverkehrsminister Dr. Manfred Stolpe: "Wir modernisieren ein 34 Jahre altes Gesetz und machen damit die Rahmenbedingungen für die Entwicklung der deutschen Flughäfen zukunftsfest. Für die Luftverkehrswirtschaft erreichen wir dadurch verlässliche Regelungen, die die guten ökonomischen Perspektiven der Airports absichern. Die Verbesserungen beim Lärmschutz mindern außerdem das Konfliktpotenzial zwischen Anwohnern und Flughäfen."

Gegenüber der bestehenden Regelung führt die Modernisierung des Fluglärmgesetzes zu einer deutlichen Absenkung der Grenzwerte für die Lärmschutzzonen. Künftig werden wesentlich mehr Menschen in der Umgebung der größeren Verkehrs- und militärischen Flugplätze Ansprüche auf Schallschutz erhalten. Außerdem wird für eine vorausschauende Siedlungsplanung in den lärmbelasteten Bereichen um die Flughäfen gesorgt, um dem Entstehen künftiger Lärmkonflikte vorzubeugen.

So wird beispielsweise der Grenzwert für die Tag-Schutzzone 1 bei bestehenden Verkehrsflugplätzen um 10 Dezibel (dB) auf 65 dB gesenkt. Wird ein Verkehrsflugplatz neu gebaut oder wesentlich ausgebaut, soll der Anspruch auf baulichen Schallschutz für Wohnungen bereits bei einem fluglärmbedingten Mittelungspegel von 60 dB einsetzen. Dieser Wert wird künftig auch für die Planfeststellung von Flugplätzen verbindlich sein, so dass alle Beteiligten frühzeitig Klarheit über den bei Ausbauvorhaben erforderlichen Schallschutz haben. Nach dem alten Fluglärmgesetz von 1971 besteht ein Anspruch auf baulichen Schallschutz für Wohnungen erst, wenn der Fluglärm über 75 dB liegt.

Erstmals sollen für Flughäfen mit relevantem Nachtflugbetrieb auch Nacht-Schutzzonen festgelegt werden. Ziel dieser Neuregelung ist es, die von Nachtfluglärm betroffenen Menschen vor gesundheitsrelevanten Schlafstörungen zu schützen. So ist Schallschutz für Schlafräume vorgesehen, wenn der nächtliche Fluglärm bei bestehenden Flughäfen einen Mittelungspegel von 55 dB überschreitet oder wenn regelmäßig besonders laute Überflüge stattfinden. Für wesentliche Ausbauvorhaben gilt wiederum ein deutlich strengerer Wert; bis zum Jahr 2010 beträgt der Grenzwert 53 dB, danach 50 dB.

Das Fluglärmgesetz berechnet die Lärmschutzzonen zukünftig gemäß den realen Verhältnissen (An- und Abflüge) am Flughafen und schränkt zudem den Neubau von Wohnungen und schutzbedürftigen Einrichtungen im lärmbelasteten Flugplatzumland ein, um Freiräume zu sichern und dem Entstehen künftiger Lärmkonflikte vorzubeugen. Damit dient die Novelle auch den berechtigten Belangen der Luftfahrtwirtschaft.

Das Gesetz, das noch vom Parlament verabschiedet werden muss, ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

Weitere Informationen:
 
- Hintergrundpapier zur Novelle des Fluglärmgesetzes (pdf)
- Novelle des Fluglärmgesetzes (Entwurf) (pdf)

 

 

 

Abb. 3/10: Luftbild Flughafen Stuttgart
 

 

 

           
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Städtebauliche Lärmfibel Online, Stand: 21.11.2007
© Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz Stuttgart