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3.2
Fluglärm
3.2.2
Beurteilungsgrundlagen
Nach § 5 des Fluglärmgesetzes
dürfen in der stärker verlärmten Schutzzone 1 Wohnungen
grundsätzlich nicht errichtet werden, in der Schutzzone 2 nur dann,
wenn die Anforderungen der raumumhüllenden Bauteile (z. B.
Schallschutzfenster) nach der VERORDNUNG ÜBER BAULICHE
SCHALLSCHUTZANFORDERUNGEN
(SchallschutzV) eingehalten werden.
Im Lärmschutzbereich dürfen
Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime, Schulen und ähnliche
schutzbedürftige Einrichtungen nicht errichtet werden. Wenn ein
Grundstück in der Schutzzone 1 oder 2 eines Flughafens liegt, hat
dies weitreichende rechtliche und finanzielle Wirkungen.
Informationen zur
Lärmminderungsplanung Filder erhalten Sie unter:
http://www.laermkarten.de/laermminderungsplanung-filder/index.html
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Abb.
3/11: Lärmminderungsplanung Filder, Fluglärm nachts (22-6
Uhr),
Quelle: ACCON GmbH |
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Abb.
3/12: Lärmminderungsplanung Filder, Fluglärm tags (6-22 Uhr),
Quelle: ACCON GmbH |
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