3. Verkehrslärm
 

 

3.2        Fluglärm

3.2.2    Beurteilungsgrundlagen

Nach § 5 des Fluglärmgesetzes dürfen in der stärker verlärmten Schutzzone 1 Wohnungen grundsätzlich nicht errichtet werden, in der Schutzzone 2 nur dann, wenn die Anforderungen der raumumhüllenden Bauteile (z. B. Schallschutzfenster) nach der VERORDNUNG ÜBER BAULICHE SCHALLSCHUTZANFORDERUNGEN (SchallschutzV) eingehalten werden.

Im Lärmschutzbereich dürfen Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime, Schulen und ähnliche schutzbedürftige Einrichtungen nicht errichtet werden. Wenn ein Grundstück in der Schutzzone 1 oder 2 eines Flughafens liegt, hat dies weitreichende rechtliche und finanzielle Wirkungen.

Informationen zur Lärmminderungsplanung Filder erhalten Sie unter:
http://www.laermkarten.de/laermminderungsplanung-filder/index.html

 

 

 

 

 

Abb. 3/11: Lärmminderungsplanung Filder, Fluglärm nachts (22-6 Uhr),
Quelle: ACCON GmbH
 

Abb. 3/12: Lärmminderungsplanung Filder, Fluglärm tags (6-22 Uhr),
Quelle: ACCON GmbH
 
           
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Städtebauliche Lärmfibel Online, Stand: 21.11.2007
© Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz Stuttgart