3. Verkehrslärm
 

 

3.2        Fluglärm

3.2.1    Gesetzliche Grundlagen

Das GESETZ ZUM SCHUTZ GEGEN FLUGLÄRM wurde im Jahr 1971 und damit bereits drei Jahre vor dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erlassen. Es ist eine wichtige Rechtsgrundlage für bundeseinheitliche Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm. Eine Regelung war notwendig geworden, da der Lärm durch Strahlflugzeuge und durch einen Anstieg des Flugverkehrs stark zugenommen hatte. Alle Prognosen lassen auch in Zukunft eine weitere Zunahme der Flugbewegungen erwarten.

Obwohl durch den Einsatz lärmreduzierter Flugzeugtriebwerke, durch eine drastische Verminderung des Militärflugverkehrs, durch verbesserte Flugleitmaßnahmen und durch andere technische Entwicklungen die Belastung der Bevölkerung durch Fluglärm scheinbar gesenkt wurde, führten die starke Zunahme der Flugbewegungen und die häufigen Flüge in der Nachtzeit und zu den Tagesrandzeiten bei den betroffenen Anwohnern zu einer verstärkten Sensibilisierungen.

Die Bundesregierung hat das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 novelliert, wobei v. a. folgende Verbesserungen gegenüber dem vorherigen Gesetz vorgenommen wurden:

  • getrennte Bewertung der Fluglärmbelastung für Tag und Nacht

  • Festsetzung niedrigerer Schutzzonen-Grenzwerte bei einem geänderten Rechenverfahren

  • Militärflugplätze

Sowohl durch das alte, als auch durch das novellierte Fluglärmgesetz wird für eine vorausschauende Siedlungsplanung in den lärmbelasteten Bereichen um die Flughäfen gesorgt, um dem Entstehen künftiger Lärmkonflikte vorzubeugen. So werden durch das Gesetz baulicher Schallschutz und Nutzungsbeschränkungen in der Umgebung von Flugplätzen sichergestellt.
Auch erhalten die Flugplätze eine dringend notwendige Rechts- und Planungssicherheit für deren weiteren Ausbau.

Gemäß § 4 des Gesetzes sind Lärmschutzbereiche in der Umgebung von Flugplätzen u. a. für alle Verkehrsflughäfen, die dem Fluglinienverkehr angeschlossen sind, sowie für alle militärischen Flugplätze, auf denen ein Betrieb von Flugzeugen mit Strahltriebwerken erfolgt, durch Rechtsverordnung der Landesregierung festzusetzen.

Dabei wird zwischen folgenden Flugplätzen unterschieden:

  • neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2
  • bestehende zivile Flugplätze i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2
  • neue oder wesentlich baulich erweiterte militärische Flugplätze i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4
  • bestehende Flugplätze i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4

Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes wird nach § 2 Abs. 2 des geltenden Gesetzes nach dem Maß der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen für den Tag und eine für die Nacht unterteilt.
Die für den jeweiligen Flugplatz geltenden Schutzzonen sind die Gebiete, in denen der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel LAeq  die Werte nach § 2 Abs. 2 für die Tagschutzzonen 1 und 2 sowie für die Nachtschutzzone und den nächtlichen Maximalpegel LAmax übersteigt.
Diese Werte werden unter Berücksichtigung von Art und Umfang des voraussehbaren Flugbetriebs nach der Anlage zu diesem Gesetz ermittelt.

Nach § 2 Abs. 2 des geltenden Gesetzes belaufen sich die Werte für die Schutzzonen

  • bei neuen oder wesentlich baulich erweiterten zivilen Flugplätzen i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf

- Tagschutzzone 1:   LAeq Tag           = 60 dB(A)
            - Tagschutzzone 2:   LAeq Tag               = 55 dB(A)
            - Nachtschutzzone:   bis 31. Dezember 2010
                                           LAeq Nacht            = 53 dB(A)
                                           LAmax                   = 6 mal 57 dB(A)
                                           ab 01. Januar 2011
                                           LAeq Nacht            = 50 dB(A)
                                           LAmax                   = 6 mal 53 dB(A)

  • bei bestehenden zivilen Flugplätzen i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf

- Tagschutzzone 1:   LAeq Tag           = 65 dB(A)
- Tagschutzzone 2:   LAeq Tag               = 60 dB(A)
- Nachtschutzzone:   LAeq Nacht           = 55 dB(A)
                               LAmax                   = 6 mal 57 dB(A)

  • bei neuen oder wesentlich baulich erweiterten militärischen Flugplätzen i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auf

- Tagschutzzone 1:   LAeq Tag           = 63 dB(A)
            - Tagschutzzone 2:   LAeq Tag               = 58 dB(A)
            - Nachtschutzzone:   bis 31. Dezember 2010
                                           LAeq Nacht           = 53 dB(A)
                                           LAmax                   = 6 mal 57 dB(A)
                                           ab 01. Januar 2011
                                           LAeq Nacht           = 50 dB(A)
                                           LAmax                   = 6 mal 53 dB(A)

  • bei bestehenden Flugplätzen i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auf

- Tagschutzzone 1:   LAeq Tag           = 68 dB(A)
- Tagschutzzone 2:   LAeq Tag               = 63 dB(A)
- Nachtschutzzone:   LAeq Nacht           = 55 dB(A)
                               LAmax                   = 6 mal 57 dB(A)

Der Lärmschutzbereich für einen bestehenden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 ist auf der Grundlage der dort angegebenen Werte bis Ende des Jahres 2009 neu festzusetzen oder erstmalig festzusetzen, wenn noch keine Festsetzung erfolgt ist.
Nach spätestens zehn Jahren seit Festsetzung des Lärmschutzbereichs muss geprüft werden, ob sich die Lärmbelastung wesentlich verändert hat oder innerhalb der nächsten zehn Jahre voraussichtlich wesentlich verändern wird. Die Prüfung muss alle 10 Jahre wiederholt werden, sofern eine frühere Prüfung nicht durch besondere Umstände erforderlich wird.

Erstmals sollen für Flughäfen mit relevantem Nachtflugbetrieb auch Nacht-Schutzzonen festgelegt werden.
Ziel dieser Neuregelung ist es, die von  Nachtfluglärm betroffenen Menschen vor gesundheitsrelevanten Schlafstörungen zu schützen.
So ist Schallschutz für Schlafräume vorgesehen, wenn der nächtliche Fluglärm bei bestehenden Flughäfen einen Mittelungspegel von 55 dB überschreitet oder wenn regelmäßig besonders laute Überflüge stattfinden.
Für wesentliche Ausbauvorhaben gilt wiederum ein deutlich strengerer Wert. Bis zum Jahr 2010 beträgt der Grenzwert 53 dB und ab dem 01.01.2011 50 dB.
Wird ein Verkehrsflugplatz neu gebaut oder wesentlich ausgebaut, soll der Anspruch auf baulichen Schallschutz für Wohnungen bereits bei einem fluglärmbedingten Mittelungspegel von 60 dB einsetzen.
Dieser Wert wird künftig auch für die Planfeststellung von Flugplätzen verbindlich sein, so dass alle Beteiligten frühzeitig Klarheit über den bei Ausbauvorhaben erforderlichen Schallschutz haben. Nach dem alten Fluglärmgesetz von 1971 besteht ein Anspruch auf baulichen Schallschutz erst, wenn der Fluglärm über 75 dB liegt.
Die alten und neuen Grenzwerte sind jedoch nicht vergleichbar, da seit der Novellierung ein anderes Rechenverfahren angewandt wird.

In § 5 des Gesetzes sind Bauverbote geregelt.
In einem Lärmschutzbereich dürfen grundsätzlich keine Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und in ähnlichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen errichtet werden. In den Tagschutzzonen des Lärmschutzbereichs gilt dies auch für Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen.
In der Tagschutzzone 1 und in der Nachtschutzzone dürfen Wohnungen nicht errichtet werden, um Freiräume zu sichern und dem Entstehen künftiger Lärmkonflikte vorzubeugen. Damit dient die Novelle auch den berechtigten Belangen der Luftfahrtwirtschaft.

Bei der Lärmaktionsplanung nach § 47d des BImSchG sind für Flugplätze nach § 14 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten.

Durch Rechtsverordnung vom November 1975 ist geregelt, dass bei zivilen Flügen Überschallgeschwindigkeiten über der Bundesrepublik verboten sind.

Seit 1990 ist bei Anlage und Änderung eines Flugplatzes, die der Planfeststellung gemäß § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
 

 

 

Abb. 3/10: Luftbild Flughafen Stuttgart
 

 

 

           
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Städtebauliche Lärmfibel Online, Stand: 05.06.2008
© Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz Stuttgart