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3.2
Fluglärm
3.2.1
Gesetzliche Grundlagen
Das GESETZ ZUM SCHUTZ GEGEN
FLUGLÄRM wurde im Jahr 1971 und damit bereits drei Jahre vor dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erlassen. Es ist eine wichtige
Rechtsgrundlage für bundeseinheitliche Maßnahmen zum Schutz gegen
Fluglärm. Eine Regelung war notwendig geworden, da der Lärm durch
Strahlflugzeuge und durch einen Anstieg des Flugverkehrs stark
zugenommen hatte. Alle Prognosen lassen auch in Zukunft eine weitere
Zunahme der Flugbewegungen erwarten.
Obwohl durch den Einsatz
lärmreduzierter Flugzeugtriebwerke, durch eine drastische
Verminderung des Militärflugverkehrs, durch verbesserte
Flugleitmaßnahmen und durch andere technische Entwicklungen die
Belastung der Bevölkerung durch Fluglärm scheinbar gesenkt wurde,
führten die starke Zunahme der Flugbewegungen und die häufigen
Flüge in der Nachtzeit und zu den Tagesrandzeiten bei den
betroffenen Anwohnern zu einer verstärkten Sensibilisierungen.
Die Bundesregierung hat das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der
Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 novelliert, wobei v. a.
folgende Verbesserungen gegenüber dem vorherigen Gesetz vorgenommen
wurden:
Sowohl durch das alte, als auch durch das novellierte
Fluglärmgesetz wird für eine vorausschauende Siedlungsplanung in
den lärmbelasteten Bereichen um die Flughäfen gesorgt, um dem
Entstehen künftiger Lärmkonflikte vorzubeugen. So werden durch das
Gesetz baulicher Schallschutz und Nutzungsbeschränkungen in der
Umgebung von Flugplätzen sichergestellt.
Auch erhalten die Flugplätze eine dringend notwendige Rechts- und
Planungssicherheit für deren weiteren Ausbau.
Gemäß § 4 des Gesetzes sind Lärmschutzbereiche in der
Umgebung von Flugplätzen u. a. für alle Verkehrsflughäfen, die
dem Fluglinienverkehr angeschlossen sind, sowie für alle militärischen
Flugplätze, auf denen ein Betrieb von Flugzeugen mit
Strahltriebwerken erfolgt, durch Rechtsverordnung der
Landesregierung festzusetzen.
Dabei wird zwischen folgenden Flugplätzen unterschieden:
- neue
oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze i. S. d.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2
- bestehende
zivile Flugplätze i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2
- neue
oder wesentlich baulich erweiterte militärische Flugplätze i.
S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4
- bestehende
Flugplätze i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4
Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes wird nach § 2
Abs. 2 des geltenden Gesetzes nach dem Maß der Lärmbelastung in
zwei Schutzzonen für den Tag und eine für die Nacht unterteilt.
Die für den jeweiligen Flugplatz geltenden Schutzzonen sind die
Gebiete, in denen der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente
Dauerschallpegel LAeq die
Werte nach § 2 Abs. 2 für die Tagschutzzonen 1 und 2 sowie für
die Nachtschutzzone und den nächtlichen Maximalpegel LAmax übersteigt.
Diese
Werte werden unter Berücksichtigung von Art und Umfang des
voraussehbaren Flugbetriebs nach der Anlage zu diesem Gesetz
ermittelt.
Nach § 2 Abs. 2 des geltenden Gesetzes belaufen sich die
Werte für die Schutzzonen
- bei
neuen oder wesentlich baulich erweiterten zivilen Flugplätzen
i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf
-
Tagschutzzone 1: LAeq Tag
= 60 dB(A)
-
Tagschutzzone 2: LAeq Tag
= 55 dB(A)
- Nachtschutzzone: bis 31. Dezember 2010
LAeq Nacht
= 53 dB(A)
LAmax
= 6 mal 57 dB(A)
ab
01. Januar 2011
LAeq
Nacht
= 50 dB(A)
LAmax
= 6 mal 53 dB(A)
- bei
bestehenden zivilen Flugplätzen i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und
2 auf
- Tagschutzzone 1:
LAeq Tag = 65 dB(A)
-
Tagschutzzone 2: LAeq Tag
= 60 dB(A)
-
Nachtschutzzone: LAeq Nacht
= 55 dB(A)
LAmax
= 6 mal 57 dB(A)
- bei
neuen oder wesentlich baulich erweiterten militärischen Flugplätzen
i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auf
-
Tagschutzzone 1: LAeq Tag
= 63 dB(A)
-
Tagschutzzone 2: LAeq Tag
= 58 dB(A)
-
Nachtschutzzone: bis 31. Dezember 2010
LAeq
Nacht
= 53 dB(A)
LAmax
= 6 mal 57 dB(A)
ab 01. Januar 2011
LAeq
Nacht
= 50 dB(A)
LAmax
= 6 mal 53 dB(A)
- bei
bestehenden Flugplätzen i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auf
- Tagschutzzone 1:
LAeq Tag = 68 dB(A)
- Tagschutzzone 2: LAeq Tag
= 63 dB(A)
- Nachtschutzzone: LAeq Nacht
= 55 dB(A)
LAmax
= 6 mal 57 dB(A)
Der
Lärmschutzbereich für einen bestehenden Flugplatz im Sinne des §
2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 ist auf der Grundlage der dort
angegebenen Werte bis Ende des Jahres 2009 neu festzusetzen oder
erstmalig festzusetzen, wenn noch keine Festsetzung erfolgt ist.
Nach spätestens zehn Jahren seit Festsetzung des Lärmschutzbereichs
muss geprüft werden, ob sich die Lärmbelastung wesentlich verändert
hat oder innerhalb der nächsten zehn Jahre voraussichtlich
wesentlich verändern wird. Die Prüfung muss alle 10 Jahre
wiederholt werden, sofern eine frühere Prüfung nicht durch
besondere Umstände erforderlich wird.
Erstmals sollen für Flughäfen mit relevantem
Nachtflugbetrieb auch Nacht-Schutzzonen festgelegt werden.
Ziel dieser Neuregelung ist es, die von Nachtfluglärm
betroffenen Menschen vor gesundheitsrelevanten Schlafstörungen zu
schützen.
So ist Schallschutz für Schlafräume vorgesehen, wenn der nächtliche
Fluglärm bei bestehenden Flughäfen einen Mittelungspegel von 55 dB
überschreitet oder wenn regelmäßig besonders laute Überflüge
stattfinden.
Für wesentliche Ausbauvorhaben gilt wiederum ein deutlich
strengerer Wert. Bis zum Jahr 2010 beträgt der Grenzwert 53 dB und
ab dem 01.01.2011 50 dB.
Wird ein Verkehrsflugplatz neu gebaut oder wesentlich ausgebaut,
soll der Anspruch auf baulichen Schallschutz für Wohnungen bereits
bei einem fluglärmbedingten Mittelungspegel von 60 dB einsetzen.
Dieser Wert wird künftig auch für die Planfeststellung von Flugplätzen
verbindlich sein, so dass alle Beteiligten frühzeitig Klarheit über
den bei Ausbauvorhaben erforderlichen Schallschutz haben. Nach dem
alten Fluglärmgesetz von 1971 besteht ein Anspruch auf baulichen
Schallschutz erst, wenn der Fluglärm über 75 dB liegt.
Die alten und neuen Grenzwerte sind jedoch nicht vergleichbar, da
seit der Novellierung ein anderes Rechenverfahren angewandt wird.
In
§ 5 des Gesetzes sind Bauverbote geregelt.
In einem Lärmschutzbereich dürfen grundsätzlich keine Krankenhäuser,
Altenheime, Erholungsheime und in ähnlichem Maße schutzbedürftige
Einrichtungen errichtet werden. In den Tagschutzzonen des Lärmschutzbereichs
gilt dies auch für Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem
Maße schutzbedürftige Einrichtungen.
In der Tagschutzzone 1 und in der Nachtschutzzone dürfen Wohnungen
nicht errichtet werden, um Freiräume zu sichern und dem Entstehen künftiger
Lärmkonflikte vorzubeugen. Damit dient die Novelle auch den
berechtigten Belangen der Luftfahrtwirtschaft.
Bei der Lärmaktionsplanung
nach § 47d des BImSchG sind für Flugplätze nach § 14 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm die
jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz
gegen Fluglärm zu beachten.
Durch Rechtsverordnung vom November 1975 ist geregelt,
dass bei zivilen Flügen Überschallgeschwindigkeiten über der
Bundesrepublik verboten sind.
Seit
1990 ist bei Anlage und Änderung eines Flugplatzes, die der
Planfeststellung gemäß § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen,
eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
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