3. Verkehrslärm
 

 

3.1.2.5  Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der
              Baulast des Bundes (VLärmSchR 97)

Mit Bekanntmachung vom 28.7.86 hat das Innenministerium Baden-Württemberg die Änderung einer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Straßen vom 18.8.83 vorgenommen. Danach kommen an Straßen in der Baulast des Bundes und des Landes Maßnahmen der Lärmsanierung in Betracht, wenn die nach RLS berechneten Mittelungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte übersteigen (vgl. Tabelle 3/3).

Nutzungen Tag Nacht
Krankenhäuser, Schulen, Kur- u. Altenheime,
Wohn- u. Kleinsiedlungsgebiete
70 60
Kern-, Dorf- und
Mischgebiete
72 62
Gewerbegebiete 75 65

Tab. 3/3: Grenzwerte für Lärmsanierung an Straßen in der Baulast des Bundes und des Landes Werte in dB(A)

Bei Grenzwertüberschreitungen führt die Straßenbauverwaltung aktive Lärmschutzmaßnahmen durch bzw. erstattet bei Einbau von Lärmschutzfenstern die Kosten, so regelt es das Finanzausgleichsgesetz, zu 75% nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

 


 

 
 

 
           
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Städtebauliche Lärmfibel Online, Stand: 21.11.2007
© Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz Stuttgart