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3.1.2.5 Richtlinien
für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der
Baulast des Bundes (VLärmSchR
97)
Mit Bekanntmachung
vom 28.7.86 hat das Innenministerium Baden-Württemberg die
Änderung einer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für
Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über Richtlinien für den
Verkehrslärmschutz an Straßen vom 18.8.83 vorgenommen. Danach
kommen an Straßen in der Baulast des Bundes und des Landes
Maßnahmen der Lärmsanierung in Betracht, wenn die nach RLS
berechneten Mittelungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte
übersteigen (vgl. Tabelle 3/3).
| Nutzungen |
Tag |
Nacht |
Krankenhäuser,
Schulen, Kur- u. Altenheime,
Wohn- u. Kleinsiedlungsgebiete |
70 |
60 |
Kern-, Dorf- und
Mischgebiete |
72 |
62 |
| Gewerbegebiete |
75 |
65 |
Tab. 3/3: Grenzwerte für
Lärmsanierung an Straßen in der Baulast des Bundes und des Landes
Werte in dB(A)
Bei Grenzwertüberschreitungen
führt die Straßenbauverwaltung aktive Lärmschutzmaßnahmen durch
bzw. erstattet bei Einbau von Lärmschutzfenstern die Kosten, so
regelt es das Finanzausgleichsgesetz, zu 75% nach Maßgabe der zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
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