3. Verkehrslärm
 

 

3.1.2.4  Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und ihre Anwendung

Die VERKEHRSLÄRMSCHUTZVERORDNUNG (16. BImSchV) gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen. Dabei ist die Änderung wesentlich, wenn eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Fahrzeugverkehr (analog bei Schienen) erweitert wird, bzw. wenn durch erhebliche bauliche Eingriffe der vom Verkehrsweg ausgehende Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) tags bzw. mindestens 60 dB(A) nachts steigt. Ferner ist die Änderung wesentlich, wenn der bereits bestehende Verkehrslärm von mindestens 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird (dies gilt nicht für Gewerbegebiete).

Veränderte Ampelschaltungen oder kleinere Baumaßnahmen, z. B. das Anlegen einer Verkehrsinsel, stellen in diesem Sinn keine erheblichen baulichen Eingriffe dar.

Den Berechnungen des Beurteilungspegels liegen die RLS 90 zugrunde bzw. die Schall 03 für Schienenwege. Für großflächige Schienenverkehrsanlagen, auf denen in erheblichem Umfang Güterzüge gebildet oder zerlegt werden, wird auf spezielle Rechenverfahren der Deutschen Bundesbahn (AKUSTIK 04) verwiesen.

Die Verkehrslärmschutzverordnung setzt zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche im Rahmen ihres Geltungsbereiches die in Tabelle 3/2 aufgeführten Immissionsgrenzwerte fest. Bei deren Überschreitung besteht ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen. Dabei kommen vorrangig aktive Schutzmaßnahmen in Betracht, z. B. Lärmschutzwände und -wälle. Ist dies nicht möglich oder stehen"...die Kosten der Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck..." (§ 41 Abs. 2 BImSchG), müssen passive Lärmschutzmaßnahmen (z. B. Schallschutzfenster) an den betroffenen Gebäuden durchgeführt werden. Art und Umfang der notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen legt die Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV - fest.

Nutzungen Tag Nacht
Krankenhäuser, Schulen,
Kur- u. Altenheime
57 47
reine u. allg. Wohngebiete,
Kleinsiedlungsgebiete
59 49
Kerngebiete, Dorfgebiete,
Mischgebiete
64 54
Gewerbegebiete 69 59

Tab. 3/2: Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV, Werte in dB(A)

Wird die zu schützende Nutzung nur tags bzw. nur nachts ausgeübt, ist nur der für die jeweilige Zeit geltende Grenzwert anzuwenden.

Beim Schienenverkehr ist zu beachten, dass der für Besonderheiten des Schienenverkehrs in der Berechnung vorgesehene Abschlag von 5 dB nicht für Schienenwege gilt, auf denen in erheblichem Umfang Güterzüge zusammengestellt oder aufgelöst werden.

 

 

 

 
 

 

 

           
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Städtebauliche Lärmfibel Online, Stand: 21.11.2007
© Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz Stuttgart