Die VERKEHRSLÄRMSCHUTZVERORDNUNG
(16. BImSchV) gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung
von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen. Dabei ist die
Änderung wesentlich, wenn eine Straße um einen oder mehrere
durchgehende Fahrstreifen für den Fahrzeugverkehr (analog bei
Schienen) erweitert wird, bzw. wenn durch erhebliche bauliche
Eingriffe der vom Verkehrsweg ausgehende Beurteilungspegel um
mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) tags bzw. mindestens
60 dB(A) nachts steigt. Ferner ist die Änderung wesentlich, wenn
der bereits bestehende Verkehrslärm von mindestens 70 dB(A) tags
bzw. 60 dB(A) nachts durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird
(dies gilt nicht für Gewerbegebiete).
Veränderte Ampelschaltungen oder
kleinere Baumaßnahmen, z. B. das Anlegen einer Verkehrsinsel,
stellen in diesem Sinn keine erheblichen baulichen Eingriffe dar.
Den Berechnungen des
Beurteilungspegels liegen die RLS 90 zugrunde bzw. die Schall 03
für Schienenwege. Für großflächige Schienenverkehrsanlagen, auf
denen in erheblichem Umfang Güterzüge gebildet oder zerlegt
werden, wird auf spezielle Rechenverfahren der Deutschen Bundesbahn
(AKUSTIK 04) verwiesen.
Die Verkehrslärmschutzverordnung
setzt zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche im Rahmen ihres
Geltungsbereiches die in Tabelle 3/2 aufgeführten
Immissionsgrenzwerte fest. Bei deren Überschreitung besteht ein
Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen. Dabei kommen vorrangig aktive
Schutzmaßnahmen in Betracht, z. B. Lärmschutzwände und -wälle.
Ist dies nicht möglich oder stehen"...die Kosten der
Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten
Schutzzweck..." (§ 41 Abs. 2 BImSchG), müssen passive
Lärmschutzmaßnahmen (z. B. Schallschutzfenster) an den betroffenen
Gebäuden durchgeführt werden. Art und Umfang der notwendigen
Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen
Anlagen legt die Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24.
BImSchV - fest.
| Nutzungen |
Tag |
Nacht |
Krankenhäuser,
Schulen,
Kur- u. Altenheime |
57 |
47 |
reine u. allg.
Wohngebiete,
Kleinsiedlungsgebiete |
59 |
49 |
Kerngebiete,
Dorfgebiete,
Mischgebiete |
64 |
54 |
| Gewerbegebiete |
69 |
59 |
Tab. 3/2:
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV, Werte in dB(A)
Wird die zu schützende Nutzung
nur tags bzw. nur nachts ausgeübt, ist nur der für die jeweilige
Zeit geltende Grenzwert anzuwenden.
Beim Schienenverkehr ist zu
beachten, dass der für Besonderheiten des Schienenverkehrs in der
Berechnung vorgesehene Abschlag von 5 dB nicht für Schienenwege
gilt, auf denen in erheblichem Umfang Güterzüge zusammengestellt
oder aufgelöst werden.