3. Verkehrslärm
 

 

3.1.2.3  Schall 03 und ihre Anwendung

Die Schall 03, RICHTLINIE ZUR BERECHNUNG DER SCHALLIMMISSIONEN VON SCHIENENWEGEN stellt eine Anweisung für die Durchführung schalltechnischer Untersuchungen bei Schienenverkehr dar und ist auch die Grundlage für Schienenverkehrslärmberechnungen gemäß der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Sie wurde von der Deutschen Bundesbahn eingeführt und gilt zur Berechnung von Schallemissionen und -immissionen in der Umgebung von Eisenbahn- und Straßenbahnanlagen

Die Schall 03 enthält keine Aussagen über Lärmmessungen, weil die Beurteilungspegel grund- sätzlich zu berechnen sind.

Ähnlich der DIN 18005-1 und den RLS 90 gelten die Beurteilungspegel für leichten Wind, der von der Quelle zum Immissionsort weht und für ggf. vorhandene Temperaturinversionen. Vielfach werden daher erheblich niedrigere Pegel auftreten. Nur selten ist mit geringfügigen Überschreitungen der berechneten Werte zu rechnen.

Es wird eine Berechnungsmethode für den Mittelungspegel bei Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten wie Zugarten, mittlerer Anzahl der Züge je Stunde, der Fahrgeschwindigkeit, der Zuglänge, der Fahrbahnarten (Art des Gleisbettes) sowie der Abstände von der Trasse angegeben. Auch die Wirkung von Brücken, Bahnübergängen und Gleisbögen werden berücksichtigt. Die in Kurven auftretenden Quietschgeräusche können Pegelerhöhungen von bis zu 8 dB(A) hervorrufen.

Bei der Berechnung des Beurteilungspegels in unbebautem Gelände wird der Immissionsort in 3,5 m Höhe über Gelände, bei Gebäuden 0,2 m über der Oberkante der Fenster des betrachteten Geschosses angenommen.

Zur Berücksichtigung der nachgewiesenermaßen geringeren Störwirkung des Schienenverkehrs wird bei der Berechnung des Beurteilungspegels ein Wert von 5 dB(A) in Abzug gebracht. Mit diesem Schienenbonus soll den in § 43 BImSchG genannten "Besonderheiten des Schienenverkehrs" Rechnung getragen werden.

Abbildung 3/8 zeigt zur Veranschaulichung den Mittelungspegel in 25 m Abstand von der Gleisachse, abhängig von der Anzahl der Züge einer Zugklasse (Züge gleicher Fahrzeugart mit gleichem Anteil schienengebremster Fahrzeuge und mit gleicher Geschwindigkeit) pro Stunde und abhängig vom Anteil der Fahrzeuge mit Scheibenbremsen des gesamten Zuges. Die Zuglänge beträgt 100 m, die Geschwindigkeit 100 km/h. Die mittlere Höhe der Verbindungslinie Emissionsort - Immissionsort beträgt hier 2,0 m.

In Abbildung 3/9 werden die aufgrund unterschiedlicher Abstände zwischen Gleisachse und Immissionsort zu berücksichtigenden Pegeländerungen angegeben.

Die Beurteilungspegel sind ebenso wie bei der DIN 18005-1 und den RLS 90 getrennt für Tag und Nacht zu berechnen. Da nach der Verkehrslärmschutzverordnung (vgl. Kap. 3.1.2.4) nachts niedrigere Immissionsgrenzwerte als tags gelten, die Emissionen des Schienenverkehrs jedoch tags und nachts oftmals ungefähr gleich sind, reicht es vielfach aus, die Berechnung nur für die Nacht durchzuführen.

Die Schall 03 enthält auch Berechnungsbeispiele, jedoch keine Richt- bzw. Grenzwerte.

 

 

Abb. 3/8: Mittelungspegel in 25 m Abstand an einer langen geraden Strecke abhängig von der mittleren Anzahl der Züge einer Zugklasse pro Stunde (n) und vom Anteil der Fahr- zeuge mit Scheibenbremsen in % des gesamten Zuges einer Zugklasse (p) (aus Schall 03)
 

Abb. 3/9: Pegeländerung Ds durch unterschiedliche Abstände s zwi- schen Gleisachse und Immis sionsort für eine lange gerade Strecke (aus Schall 03)
 

 

           
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Städtebauliche Lärmfibel Online, Stand: 21.11.2007
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in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz Stuttgart