Die Schall 03, RICHTLINIE ZUR
BERECHNUNG DER SCHALLIMMISSIONEN VON SCHIENENWEGEN
stellt eine Anweisung für die Durchführung schalltechnischer
Untersuchungen bei Schienenverkehr dar und ist auch die Grundlage
für Schienenverkehrslärmberechnungen gemäß der
Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Sie wurde von der Deutschen
Bundesbahn eingeführt und gilt zur Berechnung von Schallemissionen
und -immissionen in der Umgebung von Eisenbahn- und
Straßenbahnanlagen
Die Schall 03 enthält keine
Aussagen über Lärmmessungen, weil die Beurteilungspegel grund-
sätzlich zu berechnen sind.
Ähnlich der DIN 18005-1 und den RLS
90 gelten die Beurteilungspegel für leichten Wind, der von der
Quelle zum Immissionsort weht und für ggf. vorhandene
Temperaturinversionen. Vielfach werden daher erheblich niedrigere
Pegel auftreten. Nur selten ist mit geringfügigen Überschreitungen
der berechneten Werte zu rechnen.
Es wird eine Berechnungsmethode
für den Mittelungspegel bei Berücksichtigung örtlicher
Gegebenheiten wie Zugarten, mittlerer Anzahl der Züge je Stunde,
der Fahrgeschwindigkeit, der Zuglänge, der Fahrbahnarten (Art des
Gleisbettes) sowie der Abstände von der Trasse angegeben. Auch die
Wirkung von Brücken, Bahnübergängen und Gleisbögen werden
berücksichtigt. Die in Kurven auftretenden Quietschgeräusche
können Pegelerhöhungen von bis zu 8 dB(A) hervorrufen.
Bei der Berechnung des
Beurteilungspegels in unbebautem Gelände wird der Immissionsort in
3,5 m Höhe über Gelände, bei Gebäuden 0,2 m über der Oberkante
der Fenster des betrachteten Geschosses angenommen.
Zur Berücksichtigung der
nachgewiesenermaßen geringeren Störwirkung des Schienenverkehrs
wird bei der Berechnung des Beurteilungspegels ein Wert von 5 dB(A)
in Abzug gebracht. Mit diesem Schienenbonus soll den in § 43
BImSchG genannten "Besonderheiten des Schienenverkehrs"
Rechnung getragen werden.
Abbildung 3/8 zeigt zur
Veranschaulichung den Mittelungspegel in 25 m Abstand von der
Gleisachse, abhängig von der Anzahl der Züge einer Zugklasse
(Züge gleicher Fahrzeugart mit gleichem Anteil schienengebremster
Fahrzeuge und mit gleicher Geschwindigkeit) pro Stunde und abhängig
vom Anteil der Fahrzeuge mit Scheibenbremsen des gesamten Zuges. Die
Zuglänge beträgt 100 m, die Geschwindigkeit 100 km/h. Die mittlere
Höhe der Verbindungslinie Emissionsort - Immissionsort beträgt
hier 2,0 m.
In Abbildung 3/9 werden die
aufgrund unterschiedlicher Abstände zwischen Gleisachse und
Immissionsort zu berücksichtigenden Pegeländerungen angegeben.
Die Beurteilungspegel sind ebenso
wie bei der DIN 18005-1 und den RLS 90 getrennt für Tag und Nacht zu
berechnen. Da nach der Verkehrslärmschutzverordnung (vgl. Kap.
3.1.2.4) nachts niedrigere Immissionsgrenzwerte als tags gelten,
die Emissionen des Schienenverkehrs jedoch tags und nachts oftmals
ungefähr gleich sind, reicht es vielfach aus, die Berechnung nur
für die Nacht durchzuführen.
Die Schall 03 enthält auch Berechnungsbeispiele,
jedoch keine Richt- bzw. Grenzwerte.