3. Verkehrslärm
 

 

3.1.2.2  RLS 90 und ihre Anwendung

Die RLS 90, RICHTLINIEN FÜR DEN LÄRMSCHUTZ AN STRASSEN, sind durch das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 8/1990 des Bundesministers für Verkehr im Einvernehmen mit den obersten Straßenbaubehörden der Länder eingeführt worden, in Baden-Württemberg durch Erlass des Verkehrsministeriums vom 11.04.1991.

Die Richtlinien befassen sich mit Lärmschutzmaßnahmen und mit Berechnungsverfahren zur quantitativen Darstellung der Lärmbelastung. Die Ergebnisse können auch aus Diagrammen abgelesen werden.

Mit den Richtlinien soll eine einheitliche Verfahrensweise erreicht werden. Sie sollen es dem Anwender ermöglichen, Aussagen zur Berücksichtigung und Abwägung der Lärmschutzbelange bei Straßenplanungen zu machen, den Nachweis der Erforderlichkeit von Lärmschutzmaßnahmen zu führen, wirtschaftliche und wirkungsvolle Lösungen für den Lärmschutz zu entwickeln und Lärmschutzmaßnahmen zu bemessen und zu optimieren. Auf Kapitel 4 der RLS-90 (Berechnung des Beurteilungspegels) wird in der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) Bezug genommen. Es gilt in diesem Zusammenhang der Lärmvorsorge als Rechtsvorschrift.

Der Beurteilungspegel von Straßen wird in den RLS 90 aus der Verkehrsstärke, dem LKW-Anteil, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der Art der Straßenoberfläche und der Steigung bestimmt. Ein Lärmzuschlag für Straßensteigung erfolgt bei Gradienten oberhalb von 5%.

Die Schallquelle wird in 0.5 m Höhe über der Fahrbahn angenommen. Der Lärmpegel ist grundsätzlich zu berechnen und nicht zu messen, da Messungen Momentaufnahmen darstellen und abhängig vom momentanen Kraftzfahrzeugverkehr zu Zufallsergebnissen führen können.

Die Abbildung 3/4 zeigt die Abhängigkeit des Mittelungspegels von der Verkehrsstärke und dem LKW-Anteil in 25 m Abstand von der Straße bei freier Schallausbreitung für 100 km/h Höchstgeschwindigkeit. Der mittlere Abstand zwischen Grundlinie und Verbindungslinie Schallquelle - Immissionsort beträgt hier 2,5 m.

Abbildung 3/5 gibt die für unterschiedliche zulässige Höchstgeschwindigkeiten in Abhängigkeit vom LKW-Anteil anzubringenden Pegelkorrekturen an.

Außerdem werden der Abstand zwischen Immissionsort und Schallquelle, Dämpfung durch Boden und meteorologische Gegebenheiten sowie Reflexionen und Abschirmungen berücksichtigt.

Um unerwünschte Schallreflexionen von Lärmschutzwänden und anderen reflektierenden Flächen ermitteln zu können, wird von einem Schallpegelverlust des refektierten Schalles von nur 1 dB(A) (bei glatten Gebäudefassaden und reflektierenden Lärmschutzwänden) und von 8 dB(A) (bei hochabsorbierenden Lärmschutzwänden) ausgegangen.

Abbildung 3/6 vermittelt die Abhängigkeit des Lärmpegels (Pegeländerung) durch unterschiedliche Abstände zwischen Immissionsort und Schallquelle.

An lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen wird ein Zuschlag bis zu 3 dB(A) für die zusätzliche Störwirkung durch Anfahren und Bremsen einbezogen.

Die RLS 90 enthalten für die Abschirmung von Wänden und Wällen neben dem Berechnungsverfahren umfangreiche Diagramme. Abbildung 3/7 zeigt hierzu ein Beispiel für die Abschirmung in dB(A) von einer Lärmschutzwand an einer Straße abhängig von der Höhe des Immissionsortes über der Straße und von der Wandhöhe.

Die Berechnungen nach den Richtlinien erfolgen getrennt für Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr). Die Pegel gelten für leichten Wind von der Straße zum Immissionsort und berücksichtigen Temperaturinversionen. Beides führt zu Schallpegelerhöhungen.

Bei anderen Verhältnissen können zum Teil deutlich niedrigere Schallpegel auftreten. Dies erschwert einen Vergleich zwischen berechneten und gemessenen Pegeln.

Falls keine projektbezogenen Verkehrszahlen vorliegen, können den Richtlinien Angaben über die Verkehrsstärke bei verschiedenen Straßengattungen entnommen werden.

Ebenso wie die DIN 18005 enthalten die RLS 90 auch Berechnungsverfahren für Parkplatzlärm in Abhängigkeit von der Parkplatzfläche, der Anzahl der Stellplätze und der Anzahl der Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und Stunde.

 

 

 

Abb. 3/4: Mittelungspegel für Tag (Lm,T) und Nacht (Lm,N) in Abhängigkeit von der Verkehrsstärke und dem LKW-Anteil (aus RLS 90)
 

Abb. 3/5: Korrektur (Dv) für unter- schiedliche zul. Höchstgeschwindig- keiten in Abhängigkeit vom LKW-Anteil (aus RLS 90)
 

Abb. 3/6: Pegeländerung (Ds) durch unterschiedliche Abstände (s) zwischen Emissionsort (Mitte des be- trachteten Fahrstreifens) und dem entsprechenden Immissionsort (nur für lange gerade Fahrstreifen anwendbar) (aus RLS 90)
 

Abb. 3/7: Beispiel für die Abschir- mung; (Dz) durch eine Lärmschutz- wand in dB(A), horizontaler Abstand 25 m (aus RLS 90)
           
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Städtebauliche Lärmfibel Online, Stand: 21.11.2007
© Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz Stuttgart