Die RLS 90, RICHTLINIEN FÜR DEN
LÄRMSCHUTZ AN STRASSEN, sind durch das Allgemeine Rundschreiben
Straßenbau Nr. 8/1990 des Bundesministers für Verkehr im Einvernehmen mit den obersten Straßenbaubehörden der Länder
eingeführt worden, in Baden-Württemberg durch Erlass des
Verkehrsministeriums vom 11.04.1991.
Die Richtlinien befassen sich mit
Lärmschutzmaßnahmen und mit Berechnungsverfahren zur quantitativen
Darstellung der Lärmbelastung. Die Ergebnisse können auch aus
Diagrammen abgelesen werden.
Mit den Richtlinien soll eine
einheitliche Verfahrensweise erreicht werden. Sie sollen es dem
Anwender ermöglichen, Aussagen zur Berücksichtigung und Abwägung
der Lärmschutzbelange bei Straßenplanungen zu machen, den Nachweis
der Erforderlichkeit von Lärmschutzmaßnahmen zu führen,
wirtschaftliche und wirkungsvolle Lösungen für den Lärmschutz zu
entwickeln und Lärmschutzmaßnahmen zu bemessen und zu optimieren.
Auf Kapitel 4 der RLS-90 (Berechnung des Beurteilungspegels) wird in
der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) Bezug genommen. Es
gilt in diesem Zusammenhang der Lärmvorsorge als Rechtsvorschrift.
Der Beurteilungspegel von Straßen
wird in den RLS 90 aus der Verkehrsstärke, dem LKW-Anteil, der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der Art der Straßenoberfläche
und der Steigung bestimmt. Ein Lärmzuschlag für Straßensteigung
erfolgt bei Gradienten oberhalb von 5%.
Die Schallquelle wird in 0.5 m
Höhe über der Fahrbahn angenommen. Der Lärmpegel ist
grundsätzlich zu berechnen und nicht zu messen, da Messungen
Momentaufnahmen darstellen und abhängig vom momentanen
Kraftzfahrzeugverkehr zu Zufallsergebnissen führen können.
Die Abbildung
3/4 zeigt die
Abhängigkeit des Mittelungspegels von der Verkehrsstärke und dem
LKW-Anteil in 25 m Abstand von der Straße bei freier
Schallausbreitung für 100 km/h Höchstgeschwindigkeit. Der mittlere
Abstand zwischen Grundlinie und Verbindungslinie Schallquelle -
Immissionsort beträgt hier 2,5 m.
Abbildung
3/5 gibt die für
unterschiedliche zulässige Höchstgeschwindigkeiten in
Abhängigkeit vom LKW-Anteil anzubringenden Pegelkorrekturen an.
Außerdem werden der Abstand
zwischen Immissionsort und Schallquelle, Dämpfung durch Boden und
meteorologische Gegebenheiten sowie Reflexionen und Abschirmungen
berücksichtigt.
Um unerwünschte Schallreflexionen
von Lärmschutzwänden und anderen reflektierenden Flächen
ermitteln zu können, wird von einem Schallpegelverlust des
refektierten Schalles von nur 1 dB(A) (bei glatten Gebäudefassaden
und reflektierenden Lärmschutzwänden) und von 8 dB(A) (bei
hochabsorbierenden Lärmschutzwänden) ausgegangen.
Abbildung
3/6 vermittelt die
Abhängigkeit des Lärmpegels (Pegeländerung) durch
unterschiedliche Abstände zwischen Immissionsort und Schallquelle.
An lichtzeichengeregelten
Kreuzungen und Einmündungen wird ein Zuschlag bis zu 3 dB(A) für
die zusätzliche Störwirkung durch Anfahren und Bremsen einbezogen.
Die RLS 90 enthalten für die
Abschirmung von Wänden und Wällen neben dem Berechnungsverfahren
umfangreiche Diagramme. Abbildung 3/7 zeigt hierzu ein Beispiel für
die Abschirmung in dB(A) von einer Lärmschutzwand an einer Straße
abhängig von der Höhe des Immissionsortes über der Straße und
von der Wandhöhe.
Die Berechnungen nach den
Richtlinien erfolgen getrennt für Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und
Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr). Die Pegel gelten für leichten Wind
von der Straße zum Immissionsort und berücksichtigen
Temperaturinversionen. Beides führt zu Schallpegelerhöhungen.
Bei anderen Verhältnissen können zum Teil
deutlich niedrigere Schallpegel auftreten. Dies erschwert einen
Vergleich zwischen berechneten und gemessenen Pegeln.
Falls keine projektbezogenen
Verkehrszahlen vorliegen, können den Richtlinien Angaben über die
Verkehrsstärke bei verschiedenen Straßengattungen entnommen
werden.
Ebenso wie die DIN 18005 enthalten
die RLS 90 auch Berechnungsverfahren für Parkplatzlärm in
Abhängigkeit von der Parkplatzfläche, der Anzahl der Stellplätze
und der Anzahl der Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und Stunde.