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3.1.2.1 DIN
18005-1 und ihre Anwendung
Diese Norm gibt Hinweise zur Berücksichtigung des Schallschutzes bei der städtebaulichen Planung. Sie richtet sich an Gemeinden, Städteplaner, Architekten und Bauaufsichtsbehörden. Sie gilt nicht für die Anwendung in Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren.
Die Ermittlung der Schallimmissionen der verschiedenen Arten von Schallquellen wird hier nur sehr vereinfachend dargestellt. Für die genaue Berechnung wird auf einschlägige Rechtsvorschriften und Regelwerke verwiesen. Für die Abschätzung der zu erwartenden Schallimmissionen von Straßen-, Schienen- und Schiffsverkehr werden in einem Anhang Diagramme angegeben.
In DIN 18005-1 Beiblatt 1 sind als Zielvorstellungen für die städtebauliche Planung schalltechnische Orientierungswerte angegeben. Für die kartenmäßige Darstellung von Schallimmissionen gilt DIN 18005-2 und für Schallimmissionspläne DIN 45682.
Die Norm 18005-1 gibt allgemeine Hinweise zur Schallausbreitung sowie zu grundsätzlich möglichen Maßnahmen zur Minderung der Schallimmissionen. Auch ein Hinweis auf die Notwendigkeit des Aufstellens von Lärmminderungsplänen nach §
47a BimSchG ist in der Norm enthalten.
Für die Berechnung der Beurteilungspegel im Einwirkungsbereich von Straßen wird auf die RLS-90 verwiesen. Ein Abschätzverfahren ist in der Anlage zur Norm enthalten. Mit Diagrammen kann dort der ungefähre Wert des Beurteilungspegels vom Verkehr auf einer Straße als Funktion der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) und des Abstandes des Immissionsortes von der Mitte des nächstgelegenen Fahrstreifens entnommen werden. Korrekturen für Sonderfälle wie andere zulässige Höchstgeschwindigkeiten, verschiedene Straßenoberflächen, nahe gelegene Lichtsignalanlagen sowie Straßenschluchten können berücksichtigt werden.
So sind für unebenes Pflaster auf Straßen mit zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von 30 km/h bzw. 50 km/h und mehr 3 dB bzw. 6 dB zuzuschlagen. Bei offenporigem Asphalt auf Außerortsstraßen mit zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von mehr als 60 km/h sind 3 dB in Abzug zu bringen. In der Nähe von Lichtsignalanlagen (weniger als 100 m Entfernung) sowie in Straßenschluchten mit beidseitiger, mehrgeschossiger und geschlossener Bebauung sollten jeweils 2 dB beaufschlagt werden.
Für einige Arten von Verkehrswegen sind in der Norm beispielhaft Abstände angegeben, die bei ungehinderter Schallausbreitung ungefähr erforderlich sind, um bestimmte Beurteilungspegel nachts nicht zu überschreiten
(siehe Tabelle 3/0).
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Art des
Verkehrsweges |
Beurteilungspegel
nachts (dB) |
| 55 |
50 |
45 |
40 |
| Abstand
von der Achse (m) |
| Straße: |
| -
Bundesautobahn |
450 |
800 |
1300 |
1800 |
| -
Bundesstraße |
100 |
200 |
450 |
800 |
| -
Landesstraße |
40 |
70 |
150 |
330 |
| -
Gemeindestraße |
|
20 |
40 |
90 |
| Schiene: |
| -
Fernverkehrsstrecke |
190 |
400 |
750 |
1200 |
| -
Nahverkehrsstrecke |
100 |
240 |
500 |
850 |
| -
Nahverkehrsstrecke ohne Güterverkehr |
20 |
40 |
100 |
220 |
| -
Straßenbahnlinie |
|
10 |
20 |
40 |
Tab. 3/0:
Abstand, der von der Achse eines Verkehrsweges ohne
Schallschutzmaßnahmen bei ungehinderter Schallausbreitung
(Sichtverbindung) etwa eingehalten werden muss, um den angegebenen
Beurteilungspegel nachts nicht zu überschreiten.
Bei Parkplätzen wird ebenfalls auf die RLS-90 verwiesen, soweit es sich um öffentliche Parkplätze und um Parkplätze handelt, die nicht genehmigungsbedürftigen Sportanlagen zuzuordnen sind. Für andere Parkplätze wird auf das Berechnungsverfahren der Parkplatzlärmstudie hingewiesen. Die Emission eines Parkplatzes wird wesentlich durch die Anzahl der Stellplätze, die Häufigkeit der Bewegungen sowie die Art der Fahrzeuge und des Parkplatzes bestimmt.
Die Beurteilungspegel im Einwirkungsbereich von Schienenverkehrswegen werden nach der Richtlinie Schall 03, von Rangierbahnhöfen und Umschlagbahnhöfen nach der Richtlinie Akustik 04 berechnet. Sie können für Schienenwege auch nach Diagrammen im Anhang der Norm abgeschätzt werden. Dort kann der Beurteilungspegel des Schienenverkehrs in Abhängigkeit von der Anzahl der Züge, dem Abstand zur Schiene und der Zugart bestimmt werden. Dabei ist die geringere Störwirkung des Schienenverkehrs mit einem Abschlag von 5 dB(A) berücksichtigt.
Auch für Luftverkehr und Schiffsverkehr enthält die Norm Hinweise. Für Schiffsverkehr ist im Anhang ebenfalls ein Diagramm zur Abschätzung des Beurteilungspegels enthalten.
DIN 18005-1 Beiblatt 1 enthält
schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung. Bei der Planung von Straßen-
und Schienenwegen als auch von schutzbedürftigen Nutzungen in ihrem Einwirkungsbereich ist die Einhaltung dieser Orientierungswerte anzustreben. Für die Beurteilung ist tags der Zeitraum von 6.00 Uhr
bis 22.00 Uhr und nachts von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zugrunde zu
legen. Die Orientierungswerte sind in Tabelle 3/1 aufgeführt.
Es handelt sich nicht um Grenzwerte.
Sie sind als sachverständige Konkretisierung der Anforderung an den
Schallschutz im Städtebau aufzufassen. Ihre Einhaltung oder
Unterschreitung ist anzustreben. Die Orientierungswerte gelten für
die städtebauliche Planung, nicht dagegen für die Zulassung von
Einzelvorhaben. Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere
für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche
von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten. Die
Orientierungswerte sollen bereits auf den Rand der Bauflächen
bezogen werden.
Nutzungen
|
Tag
|
Nacht
|
|
Reines Wohngebiet (WR)
Wochenendhausgebiet, Ferienhausgebiet |
50 |
40/35 |
|
allg. Wohngebiet (WA)
Kleinsiedlungsgebiet (WS)
Campingplatzgebiet |
55 |
45/40 |
| Friedhöfe,
Kleingarten- u. Parkanlagen |
55 |
55 |
| Besondere
Wohngebiete (WB) |
60 |
45/40 |
| Dorfgebiete (MD),
Mischgebiete (MI) |
60 |
50/45 |
| Kerngebiet (MK),
Gewerbegebiet (GE) |
65 |
55/50 |
|
sonst. Sondergebiete, soweit
sie schutz-
bedürftig sind, je nach Nutzungsart |
45
- 65 |
35
- 65 |
Tab. 3/1: Schalltechnische
Orientierungswerte nach DIN 18005 (Werte in dB(A))
Der Schallschutz ist als ein
wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen zu verstehen. Die
in der städtebaulichen Planung erforderliche Abwägung der Belange
kann in bestimmten Fällen bei Überwiegen anderer Belange -
insbesondere in bebauten Gebieten - zu einer entsprechenden
Zurückstellung des Schallschutzes führen. In diesen Fällen sollte
möglichst ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B.
Grundrissgestaltung, baulicher Schallschutz) vorgesehen und
planungsrechtlich abgesichert werden.
Bei der vorbereitenden Bauleitplanung und bei
frühzeitigen Planungen kann eine Abschätzung der Lärmbelastung
ausreichend sein. Für diese Zwecke wurde ein Schätzverfahren
entwickelt, das in verschiedenen Bundesländern zur Anwendung
empfohlen wird. Das Verfahren erlaubt die Ermittlung der
Lärmbelastung aus bestimmten Standardeingabedaten anhand von
Diagrammen (vgl. dazu Abb.
6/28 im Abschnitt
6.2.1.6). In zahlreichen
Fällen sind jedoch Zuschläge zu den abgelesenen Lärmpegeln zu
berücksichtigen. Aus diesem Grund und angesichts der Tatsachen, dass dieses Verfahren insbesondere nicht anwendbar ist für die
Dimensionierung von Lärmschutzeinrichtungen sowie für
kompliziertere Planungsfälle und dass von der Anwendung abgeraten
wird, sobald die ermittelten Schätzwerte die Orientierungswerte
nach der DIN 18005-1 überschreiten, sollte man jedoch
besser von vornherein die DIN 18005-1 anwenden. Bereits dieses
Regelwerk stellt ein vereinfachtes Ermittlungsverfahren dar und
erlaubt für Abschätzungen gleichermaßen das Ablesen einfacher
Standardwerte aus Diagrammen.
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