Aktiver Schallschutz gründet sich
u.a. auf Regelungen für die Beschaffenheit und den Betrieb von
Kraftfahrzeugen, die sich fast ausschließlich nach dem
STRASSENVERKEHRSGESETZ (StVG) unter Beachtung von § 38 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) richten. Das StVG ermächtigt auch
zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen
Verwaltungsvorschriften. So regeln § 30 Abs. 1 der
STRASSENVERKEHRSORDNUNG (StVO) und § 49 der
STRASSEN- VERKEHRSZULASSUNGSORDNUNG (StVZO) in Übereinstimmung
mit § 38 BImSchG, dass Kraftfahrzeuge so beschaffen sein müssen,
dass ihre Geräuschentwicklung das nach dem Stand der Technik
unvermeidbare Maß nicht überschreitet.
Auf der Grundlage von § 6 StVG verlangt bzw.
ermöglicht die Straßenverkehrsordnung u.a. das Verbot unnötigen
Lärms bei der Kraftfahrzeugbenutzung, die Beschränkung der Abgabe
von Schallzeichen sowie Verkehrsbeschränkungen, die die
Straßenverkehrsbehörden zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm
und Abgasen besonders anordnen können (z.B. in Kurorten oder in der
Nähe von Krankenhäusern). Darüber hinaus können die
Straßenverkehrsbehörden im Einvernehmen mit der Gemeinde auch die
notwendigen Anordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und
Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung treffen (§ 45 StVO). In diesem Bereich bestehen noch
erhebliche Möglichkeiten.
Außer dem wichtigen
Planungsgrundsatz in § 50 BImSchG sind die den Lärmschutz
betreffenden Anforderungen im vierten Teil des BImSchG zu beachten:
§ 38 (Beschaffenheit und Betrieb
von Fahrzeugen) regelt, dass Kraftfahrzeuge so beschaffen sein
müssen, daß vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare
Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.
Gemäß § 41 (Straßen und
Schienenwege) ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung
öffentlicher Straßen sowie von Eisen- und Straßenbahnen
sicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand
der Technik vermeidbar wären. Dies gilt nicht, wenn der Schutz nur
mit unverhältnismäßig hohen Kosten erreichbar wäre. Der Schutz
ist beispielsweise mit Lärmschutzwällen und -wänden und durch
Schleifen der Schienenlaufflächen möglich.
§ 42 regelt die Entschädigung
für Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen (passiver
Schallschutz).
§ 43 ermächtigt die
Bundesregierung, durch Rechtsverordnungen zur Durchführung der §§
41 und 42 Immissionsgrenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche beim Neubau und der
wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen und Schienenwegen
nicht überschritten werden dürfen, zu bestimmen sowie das
Verfahren zur Ermittlung der Immissionen zu regeln. Eine
entsprechende VERKEHRSLÄRMSCHUTZVERORDNUNG (16.
BImSchV) wurde im
Juni 1990 erlassen. Diese Verordnung tritt an die Stelle einer
zwischenzeitlich nicht mehr weiter verfolgten Absicht, diesen
Problembereich in einem eigenen Verkehrslärmschutzgesetz zu regeln.
Mit der 16. BImSchV trifft das
BImSchG Regelungen bzgl. der Lärmimmissionen im
Zusammenhang mit dem Straßen- und Schienenwegebau.
Geschützt ist im Übrigen nicht
nur der Innenwohnbereich, sondern auch der Außenwohnbereich (wie
Balkone, Terrassen), der wegen seiner Bestimmung zu Wohnzwecken
gleichermaßen schutzwürdig ist.
§ 43 BImSchG ermächtigt die
Bundesregierung auch zum
Erlass einer Rechtsverordnung über bestimmte technische
Anforderungen an den Bau von Straßen und Schienenwegen zur
Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geräusche und
über Art und Umfang der zum Schutz vor diesen Umwelteinwirkungen
notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.
Die Notwendigkeit von
Lärmschutzmaßnahmen beim Bau oder der wesentlichen Änderung von
Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes ergibt sich auch aus
den Anforderungen § 17 des BUNDES-FERNSTRASSENGESETZES im Rahmen des dort vorgeschriebenen
Planfeststellungs- verfahrens.
Für bestehende Bundesstraßen
sind Grenzwerte für Maßnahmen der Lärmsanierung in den
Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in
der Baulast des Bundes (VLärmSchR97)
festgelegt.
Straßenplanungen im Rahmen der
Bauleitplanung unterliegen den Anforderungen des § 1 Abs. 5
BauGB, wonach u.a. die Belange des Umweltschutzes, d. h. auch der
Schallschutz zu berücksichtigen sind. Flächen, bei deren Bebauung
besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen, in
diesem Zusammenhang Lärm, erforderlich sind, sollen im
Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 Ziffer 1 des Baugesetzbuches
gekennzeichnet werden. Eine solche Kennzeichnung steht am Ende von
schalltechnischen Untersuchungen, die mit dem Ziel vorzunehmen sind,
vorrangig aktiven Schallschutz zu bewerkstelligen.
Ebenfalls von Bedeutung ist in
diesem Zusammenhang das Gesetz über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung (UVPG). Zweck des Gesetzes ist
u.a. bei nachstehend genannten Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge
nach einheitlichen Grundsätzen eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen. Sie umfasst die Ermittlung, Beschreibung und
Bewertung der Auswirkung eines Vorhabens auf die Umwelt. Im
Zusammenhang mit dem Straßen- und Schienenverkehrslärm nennt das
UVPG bei bestimmten Vorraussetzungen:
-
Bau und Änderung einer
Bundesautobahn, einer sonstigen Bundesfernstraße
-
Bau und Änderung von Anlagen
der Eisenbahn
- Bau und Änderung einer Strecke für
Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen, U-Bahnen und Hängebahnen
sowie dazugehöriger Betriebsanlagen.