|
Gebietsart
|
TA Lärm
Immissions-
richtwerte
|
16. BImSchV
Immissions-
grenzwerte
|
DIN 18005 Teil1 Beiblatt 1
Orientierungs-
werte
In Klammern: Gilt
für Industrie-, Ge- werbe- und Freizeit-
lärm
|
Grenzwerte
der
VLärmSchR 97
|
Richtwerte
der Lärm-
schutz- Richtlinien-
StVO
|
| |
Tag / Nacht
|
Tag / Nacht
|
Tag / Nacht
|
Tag / Nacht
|
Tag / Nacht
|
| Industriegebiete |
70 / 70
|
-
|
-
|
-
|
-
|
| Gewerbegebiete |
65 / 50
|
69 / 59
|
65 / 55 (50)
|
75 / 65
|
75 / 65
|
| Kerngebiete |
60 / 45
|
64 / 54
|
65 / 55 (50)
|
72 / 62
|
75 / 65
|
Dorf- und
Misch-
gebiete |
64 / 54
|
60 / 50 (45)
|
72 / 62
|
75 / 65
|
Besondere
Wohngebiete |
-
|
59 / 49 (1)
|
60 / 45 (40)
|
70 / 60 (1)
|
70 / 60 (1)
|
| Allgemeine Wohngebiete |
55 / 40
|
59 / 49
|
55 / 45 (40)
|
70 / 60
|
70 / 60
|
Kleinsiedlungs-
gebiete |
59 / 49
|
55 / 45 (40)
|
70 / 60
|
70 / 60
|
Reine
Wohnge-
biete |
50 / 35
|
59 / 49
|
50 / 40 (35)
|
70 / 60
|
70 / 60
|
Campingplatz-
gebiete |
-
|
-
|
55 / 45 (40)
|
-
|
-
|
Wochenend-
hausgebiete,
Ferienhaus-
gebiete |
-
|
-
|
50 / 40 (35)
|
-
|
-
|
Kurgebiete,
Pflegeanstalten, Krankenhäuser |
45 / 35
|
-
-
|
45 - 65 /
35 - 65 (2)
|
70 / 60
|
70 / 60
|
|
57 / 47
|
Altenheime,
Kurheime,
Schulen |
-
|
57 / 47
|
-
|
70 / 60
|
70 / 60
|
Friedhöfe,
Parkanlagen,
Kleingarten-
anlagen |
-
|
-
|
55 / 55
|
-
|
-
|
Tag: 06.00 - 22.00 Uhr, Nacht: 22.00 - 06.00 Uhr
(1) nicht gesondert aufgeführt, Einstufung daher
wie Allgemeine Wohngebiete
(2) Sonstige schutzbedürftige Sondergebiete sind je nach Nutzungsart festzulegen
(Für Industriegebiete gibt es keine Immissionsgrenzwerte) |
Tab. 2/3:
Übersicht über wichtige Richt-, Grenz- und Orientierungswerte in
dB(A)
Das Arbeitsgebiet des Immissionsschutzes
(bzw. anlagenbezogenen Nachbarschutzes) wird in Tabelle
2/3 durch
die Regelwerke Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
repräsentiert, in der Immissionsrichtwerte festgelegt sind.
Beim Bau und der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen gelten
die in der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) aufgestellten
Immissionsgrenzwerte, während im Bereich der städtebaulichen Planung
von den schalltechnischen Orientierungswerten in DIN 18005-1
Beiblatt 1 ausgegangen wird.
Auf die genannten Vorschriften wird
in den nachfolgenden Kapiteln 3,
4 und 5 noch ausführlich eingegangen,
wobei in Kapitel 5 auch die in der Tabelle 2/3
nicht berücksichtigten
Immissionswerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)
sowie der VDI-Richtlinie 3770 wiedergegeben werden.
Die 18. BImSchV
geht bezüglich der Beurteilung nach Immissionswerten
von der gesonderten Berücksichtigung definierter Ruhezeiten bzw.
von Zeitblöcken aus. Um die Übersichtlichkeit zu erhalten, wurden
sie nicht in die Tabelle 2/3 aufgenommen. Den dort berücksichtigten
häufig verwendeten Regelwerken indessen ist gemeinsam, dass eine
Beurteilung für den Tag und für die Nacht vorgenommen wird, wobei
tagsüber der Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr und nachts der Zeitraum
von 22.00 bis 6.00 Uhr zugrunde liegt.
Die angegebenen Immissionswerte
beziehen sich sämtlich auf einen Vergleich mit ermittelten Beurteilungspegeln.
Die schalltechnischen Orientierungswerte
in DIN 18005-1 (Beiblatt 1) können bezüglich verschiedener Arten
städtebaulich relevanter Schallquellen angewandt werden. Die entsprechenden
Beurteilungspegel von Verkehr, Industrie, Gewerbe und Freizeitlärm
sollen wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu
diesen Geräuschquellen jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten
verglichen und nicht addiert werden.
Die in Klammern angegebenen
niedrigeren Nachtwerte gelten für Industrie-, Gewerbe- und
Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen
Betrieben. Die Orientierungswerte sollten bereits auf den Rand der
betroffenen Bauflächen der jeweiligen Gebietstypen bezogen werden.