2. Grundlagen für die Planung
 

 

2.5        Übersicht zur Beurteilung des Lärms nach Immissionswerten

Die nachstehende Tabelle 2/3 gibt eine Übersicht, welche die Systematik der Lärmbeurteilung nach Immissionswerten am Beispiel wichtiger Gebiete des Lärmschutzes erläutert:

Gebietsart

TA Lärm

Immissions-
richtwerte

 

16. BImSchV

Immissions-
grenzwerte

DIN 18005 Teil1 Beiblatt 1
Orientierungs-
werte
In Klammern: Gilt
für Industrie-, Ge- werbe- und Freizeit-
lärm

Grenzwerte
der
VLärmSchR 97

Richtwerte
der Lärm-
schutz- Richtlinien-
StVO

  Tag / Nacht Tag / Nacht Tag / Nacht Tag / Nacht Tag / Nacht
Industriegebiete 70 / 70 - - - -
Gewerbegebiete 65 / 50 69 / 59 65 / 55 (50) 75 / 65 75 / 65
Kerngebiete 60 / 45 64 / 54 65 / 55 (50) 72 / 62 75 / 65
Dorf- und Misch-
gebiete
64 / 54 60 / 50 (45) 72 / 62 75 / 65
Besondere
Wohngebiete
- 59 / 49 (1) 60 / 45 (40) 70 / 60 (1) 70 / 60 (1)
Allgemeine Wohngebiete 55 / 40 59 / 49 55 / 45 (40) 70 / 60 70 / 60
Kleinsiedlungs-
gebiete
59 / 49 55 / 45 (40) 70 / 60 70 / 60
Reine Wohnge-
biete
50 / 35 59 / 49 50 / 40 (35) 70 / 60 70 / 60
Campingplatz-
gebiete
- - 55 / 45 (40) - -
Wochenend-
hausgebiete,
Ferienhaus-
gebiete
- - 50 / 40 (35) - -
Kurgebiete,
Pflegeanstalten, Krankenhäuser
45 / 35 -
-
45 - 65 /
35 - 65 (2)
70 / 60 70 / 60
57 / 47
Altenheime,
Kurheime,
Schulen
- 57 / 47 - 70 / 60 70 / 60
Friedhöfe,
Parkanlagen, Kleingarten-
anlagen
- - 55 / 55 - -
Tag: 06.00 - 22.00 Uhr, Nacht: 22.00 - 06.00 Uhr
(1) nicht gesondert aufgeführt, Einstufung daher wie Allgemeine Wohngebiete
(2) Sonstige schutzbedürftige Sondergebiete sind je nach Nutzungsart festzulegen
(Für Industriegebiete gibt es keine Immissionsgrenzwerte)

Tab. 2/3: Übersicht über wichtige Richt-, Grenz- und Orientierungswerte in dB(A)
 

Das Arbeitsgebiet des Immissionsschutzes (bzw. anlagenbezogenen Nachbarschutzes) wird in Tabelle 2/3 durch die Regelwerke Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) repräsentiert, in der Immissionsrichtwerte festgelegt sind. Beim Bau und der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen gelten die in der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) aufgestellten Immissionsgrenzwerte, während im Bereich der städtebaulichen Planung von den schalltechnischen Orientierungswerten in DIN 18005-1 Beiblatt 1 ausgegangen wird.

Auf die genannten Vorschriften wird in den nachfolgenden Kapiteln 3, 4 und 5 noch ausführlich eingegangen, wobei in Kapitel 5 auch die in der Tabelle 2/3 nicht berücksichtigten Immissionswerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) sowie der VDI-Richtlinie 3770 wiedergegeben werden.

Die 18. BImSchV geht bezüglich der Beurteilung nach Immissionswerten von der gesonderten Berücksichtigung definierter Ruhezeiten bzw. von Zeitblöcken aus. Um die Übersichtlichkeit zu erhalten, wurden sie nicht in die Tabelle 2/3 aufgenommen. Den dort berücksichtigten häufig verwendeten Regelwerken indessen ist gemeinsam, dass eine Beurteilung für den Tag und für die Nacht vorgenommen wird, wobei tagsüber der Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr und nachts der Zeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr zugrunde liegt.

Die angegebenen Immissionswerte beziehen sich sämtlich auf einen Vergleich mit ermittelten Beurteilungspegeln.

Die schalltechnischen Orientierungswerte in DIN 18005-1 (Beiblatt 1) können bezüglich verschiedener Arten städtebaulich relevanter Schallquellen angewandt werden. Die entsprechenden Beurteilungspegel von Verkehr, Industrie, Gewerbe und Freizeitlärm sollen wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu diesen Geräuschquellen jeweils für sich allein mit den Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden.

Die in Klammern angegebenen niedrigeren Nachtwerte gelten für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben. Die Orientierungswerte sollten bereits auf den Rand der betroffenen Bauflächen der jeweiligen Gebietstypen bezogen werden.

Dabei hebt die TA Lärm auf die tatsächliche Nutzung der betroffenen Gebiete ab, weil die Schutzbedürftigkeit gegenüber Lärmeinwirkungen durch alles mitbestimmt wird, was für den Charakter und die Funktion eines Gebietes objektiv von Bedeutung ist. Die Gebietseinteilung in der BauNVO trägt indessen außer Gesichtspunkten des Immissionsschutzes auch anderen planerischen Erfordernissen Rechnung.

Die Zuordnung von Gebietstypen zu entsprechenden Schutzkategorien gemäß DIN 18005-1 Beiblatt 1 unterscheidet sich in folgenden Punkten von den anderen Regelwerken:

  • Die DIN 18005 gibt keine schalltechnischen Orientierungswerte für Industriegebiete an;

  • Kerngebiete (MK) werden nicht den gemischt genutzten Gebieten, sondern Gewerbegebieten gleichgestellt;

  • Die DIN 18005 berücksichtigt zusätzlich besondere Wohngebiete (WB) sowie Friedhöfe, Kleingarten- und Parkanlagen.

Auf einem deutlich höheren Niveau bewegen sich gemäß ihrer Zweckbestimmung die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), welche beispielsweise nachts für ein Reines Wohngebiet einen um 14 dB höheren Immissionswert festlegt als die anlagenbezogene TA Lärm.

 

 

 

 
           
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Städtebauliche Lärmfibel Online, Stand: 08.07.2008
© Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz Stuttgart