2. Grundlagen für die Planung
 

 

2.4.4     Lärmmessungen

2.4.4.1  Bedeutung von Lärmmessungen

Obwohl man heute dazu übergegangen ist, die Geräuschemission und -immission insbesondere bei Verkehrsgeräuschen wann immer möglich zu berechnen (vgl. Kap. 3), sind Geräuschmessungen auch in Zukunft noch sehr wichtig und in einzelnen Vorschriften auch vorgeschrieben. Die Tabelle 2/1 gibt einen Überblick, wie beim derzeitigen Stand der Vorschriften und Richtlinien die Geräuschbelastung zu erfassen ist.

Messungen zur Bestimmung der Geräuschbelastungen dienen u.a. den Zwecken der Beurteilung von Geräuschen im Einzelfall (z.B. bei Beschwerden), Erfassung der Geräuschemission bei Schallquellen (z.B. Rasenmäher, Baumaschinen (nach DIN 45635, Hüllflächenverfahren, Abb. 2-11b und Abb. 2-11c)) sowie der Beurteilung von Geräuschminderungsmaßnahmen (z.B. Einbau von Schallschutzfenstern).

Ferner ist es erforderlich, bei komplexen Geräuschstrukturen, die rechnerisch nicht fassbar sind, Messungen vorzunehmen. Messungen sind ebenfalls immer dann erforderlich, wenn es sich um tonhaltige Geräusche handelt.

Lärmquelle Verfahren Regelwerk
Straßenverkehr Berechnung 16. BImSchV, RLS 90, DIN 18005-1
Straßenverkehr Messung DIN 45642
Schienenverkehr Berechnung 16. BImSchV, Schall 03, Akustik 04
Flugverkehr Berechnung AzB nach dem Fluglärmgesetz
Flughafen-Fluglärmleitlinie
Landeplatz-Fluglärmleitlinie
Flugverkehr Messung DIN 45643-2 (Überwachung an Verkehrsflughäfen)
Flugverkehr Messung DIN 45643-3 (Beurteilung von Flug-
lärmimmissionen von Flugplätzen)
Gewerbe Messung TA Lärm
Gewerbe Berechnung DIN ISO 9613-2, VDI 2571
Baustellen Messung AVV Baulärm, Geräuschimmissionen
Freizeitaktivitäten Messung Empfehlungen des Länderaus-
schusses für Immissionsschutz, VDI 3724 (Entwurf)
Sportstätten Messung Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)
Wasserverkehr Berechnung
Messung
DIN18005-1
DIN 45642
 
Tab. 2/1: Übersicht über die nach Regelwerken erforderliche Art der Geräuscherhebung bei verschiedenen Geräuschquellen

Messungen für amtliche Belange dürfen nur von fachlich qualifizierten Personen bzw. Institutionen durchgeführt werden. Anerkannte Messstellen gemäß § 26 BImSchG werden durch BEKANNTMACHUNG DES MINISTERIUMS ÜBER STELLEN FÜR EMISSIONS- UND IMMISSIONSERMITTLUNGEN..., von der zuständigen obersten Landesbehörde zugelassen. Sie müssen über entsprechend geschultes Personal sowie über die erforderliche technische Ausstattung verfügen.

 

 

 

 

Abb. 2/11b: Hüllflächenverfahren,
Halbkugelmethode
 

Abb. 2/11c: Hüllflächenverfahren,
5-Seiten Methode
           
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Städtebauliche Lärmfibel Online, Stand: 21.11.2007
© Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz Stuttgart