|
2.3.3
Zivil-, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Der zivilrechtliche
Aspekt des Lärms ergibt sich aus den Bestimmungen des BÜRGERLICHEN
GESETZBUCHES, speziell aus den nachstehend zitierten Paragraphen:
§ 906 ( Einwirkungen
vom Nachbargrundstück)
"Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen,
Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen
und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen
insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines
Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Das Gleiche
gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine
ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird
und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern
dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach
eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen
Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn
die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder
dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. ..."
§ 1004 ( Abwehranspruch)
"Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder
Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer
von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind
weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf
Unterlassung klagen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer
zur Duldung verpflichtet ist."
Verschiedene gerichtliche
Entscheidungen über die Zumutbarkeit einwirkenden Sport- und Verkehrslärms
und seine gegebenenfalls enteignungsgleiche Wirkung haben die Vorschriften
zum Verkehrslärmschutz wesentlich beeinflusst (vgl. Abschnitt
3.1).
Die Verursachung von
Lärm kann von strafrechtlicher Bedeutung sein. Durch das 18. Strafrechtsänderungsgesetz
wurde in das STRAFGESETZBUCH (StGB) ein Abschnitt über
"Straftaten gegen die Umwelt" eingefügt, wobei § 325,
325a (Luftverunreinigungen
und Lärm) an die Stelle des § 63 (Straftaten) des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
getreten sind.
Nach § 325a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte
oder einer Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden
Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Ausgenommen
von dieser Strafandrohung ist der Betrieb von Kraftfahrzeugen, Schienen-,
Luft- oder Wasserfahrzeugen.
Bei verhaltensbedingtem
Lärm ist der §117 (Unzulässiger Lärm) des GESETZES ÜBER ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
(OWiG) anzuwenden. Dort heißt es:
"Ordnungswidrig
handelt, wer ohne berechtigten Anlass in einem unzulässigen oder
nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet
ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen
oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen."
Entsprechende Verstöße
werden mit Geldbußen geahndet.
Die Abgrenzung von
anlagenbedingtem und verhaltensbedingtem Lärm ist für die administrative
Behandlung von Abhilfemaßnahmen bedeutsam, da im einen Fall nach
den Vorschriften des BImSchG, im anderen Fall nach dem OWiG zu verfahren
ist. Im Zusammenhang mit Lärmeinwirkungen durch Sport- und Freizeitanlagen,
Gaststätten und Vergnügungseinrichtungen (u.a.) lassen sich rein
technisch bedingte Betriebsgeräusche von den Lebensäußerungen und
Aktivitäten ihrer Besucher kaum trennen (vgl. Kapitel 5 u.
6.4).
Im Bereich der städtebaulichen Planung sollten deshalb stets auch
die verhaltensbedingten bzw. sozialen Gesichtspunkte im Zusammenhang
geplanter Nutzungen berücksichtigt werden.
|