2. Grundlagen für die Planung
 

 

2.3.3     Zivil-, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Der zivilrechtliche Aspekt des Lärms ergibt sich aus den Bestimmungen des BÜRGERLICHEN GESETZBUCHES, speziell aus den nachstehend zitierten Paragraphen:

§ 906 ( Einwirkungen vom Nachbargrundstück)
"Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. ..."

§ 1004 ( Abwehranspruch)
"Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist."

Verschiedene gerichtliche Entscheidungen über die Zumutbarkeit einwirkenden Sport- und Verkehrslärms und seine gegebenenfalls enteignungsgleiche Wirkung haben die Vorschriften zum Verkehrslärmschutz wesentlich beeinflusst (vgl. Abschnitt 3.1).

Die Verursachung von Lärm kann von strafrechtlicher Bedeutung sein. Durch das 18. Strafrechtsänderungsgesetz wurde in das STRAFGESETZBUCH (StGB) ein Abschnitt über "Straftaten gegen die Umwelt" eingefügt, wobei § 325, 325a (Luftverunreinigungen und Lärm) an die Stelle des § 63 (Straftaten) des Bundes-Immissionsschutzgesetzes getreten sind.

Nach § 325a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder einer Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Ausgenommen von dieser Strafandrohung ist der Betrieb von Kraftfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen.

Bei verhaltensbedingtem Lärm ist der §117 (Unzulässiger Lärm) des GESETZES ÜBER ORDNUNGSWIDRIGKEITEN (OWiG) anzuwenden. Dort heißt es:

"Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen."

Entsprechende Verstöße werden mit Geldbußen geahndet.

Die Abgrenzung von anlagenbedingtem und verhaltensbedingtem Lärm ist für die administrative Behandlung von Abhilfemaßnahmen bedeutsam, da im einen Fall nach den Vorschriften des BImSchG, im anderen Fall nach dem OWiG zu verfahren ist. Im Zusammenhang mit Lärmeinwirkungen durch Sport- und Freizeitanlagen, Gaststätten und Vergnügungseinrichtungen (u.a.) lassen sich rein technisch bedingte Betriebsgeräusche von den Lebensäußerungen und Aktivitäten ihrer Besucher kaum trennen (vgl. Kapitel 5 u. 6.4). Im Bereich der städtebaulichen Planung sollten deshalb stets auch die verhaltensbedingten bzw. sozialen Gesichtspunkte im Zusammenhang geplanter Nutzungen berücksichtigt werden.

 

 

 
           
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Städtebauliche Lärmfibel Online, Stand: 21.11.2007
© Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz Stuttgart