2. Grundlagen für die Planung
 

 

2.3.2     Baurecht

Im BAUGESETZBUCH (BauGB, 1986) wird unter § 1 (Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung) gefordert, dass Flächennutzungspläne und Bebauungspläne dazu beitragen sollen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Dazu sind gemäß § 1 Abs.5 BauGB insbesondere auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen.

Im Rahmen der Bauleitplanung geht es insbesondere um folgende lärmrelevante Problemkreise:

  • Bestandsbestätigung verträglicher Nutzungsmischungen und Zuordnung neuer miteinander verträglicher Nutzungen mit dem Ziel der Verkehrsvermeidung ("Gemeinde/Stadt der kurzen Wege"; Verdichtung der Ansiedlung im Bereich von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs),

  • Erweiterung/Erhaltung/Schutz großflächig zusammenhängender Ruhegebiete,

  • Standortbestimmung neuer Nutzungen nach Maßgabe der Lärmschutzbedürftigkeit bzw. Emissionsverhalten,

  • Umsiedlung der Randbereiche emissionsintensiver Nutzungen aufgrund von Immissions- konflikten lärmschutzbedürftiger Nutzungen,

  • Umwidmung lärmintensiver Nutzungen,

  • Darstellung von Flächen mit Nutzungsbeschränkungen usw.

Allgemein gelten beim Lärmschutz in der Bauleitplanung folgende Empfehlungen:

  • polyzentrale Stadt-/Gemeindestrukturen und verträgliche Nutzungsmischungen sollten zur Verkehrsvermeidung gefördert werden,

  • Emissionsminderung an der Quelle haben Vorrang vor Maßnahmen zum Immissionsschutz,

  • neue Bauflächen/Gewerbeflächen möglichst nur mit Anschluss an den öffentlichen Verkehr bzw. die Schiene usw.

In § 9 (Inhalt des Bebauungsplanes) werden mit der Auflistung bebauungsplanmäßiger Fest- setzungsmöglichkeiten für den Schallschutz bedeutsame Planungsmaßnahmen angesprochen.

Nach §9 Abs.1 Nr.24 können im Bebauungsplan festgesetzt werden "die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen."

Nach § 9 Abs. 5 Nr.1 sollen im Bebauungsplan Flächen gekennzeichnet werden, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind.

Der Bebauungsplan enthält eine Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn mit ihm Vorhaben nach Anlage 1 zum UVPG vorbereitet werden und die dort genannten Merkmale/Werte vorliegen oder nach vorgeschriebener Vorprüfung im Einzelfall erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben können oder durch ihn eine Planfeststellung für Vorhaben nach Anlage 1 zum UVPG ersetzt wird. Gemäß $ 17 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchgeführt.

Im der Anlage 1 zum UVPG sind insbesondere unter Nr. 18 bauplanungsrechtliche Vorhaben wie Feriendörfer, Hotels, Freizeitparks, Parkplätze, Einkaufszentren, Industriezonen oder Städtebauprojekte genannt. Aber auch für Vorhaben nach den anderen Nummern wird eine UVPG zum Bebauungsplan erforderlich, wenn sie mit ihm vorbereitet werden.

Bei baurechtlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall spielt der Lärmschutz oft eine wichtige Rolle. Dies gilt insbesondere bei:

- Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 BauGB (Abs. 2: ... und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist),

- der Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 BauGB (Abs. 1: Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei der Prüfung des "sich Einfügens" in die Eigenart der näheren Umgebung),

- dem Bauen im Außenbereich gemäß  35 BauGB (Abs. 3, zweiter Spiegelstrich: Immissionsschutz als wichtiges Kriterium der Zulässigkeitsentscheidung).

Die "Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke" - BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BauNVO, 1993) - beinhaltet mit der in den §§ 2 bis 9 vorgenommenen Typisierung von Baugebietsarten zugleich eine der jeweiligen Zweckbestimmung des Gebiets entsprechende Immissionsschutz-Rangfolge. Diese betrifft sowohl die Emissionsträchtigkeit als auch die Immissionsempfindlichkeit der dort zulässigen Nutzungen. Die Gebietsbezeichnungen der BauNVO (z.B. Industriegebiet, Gewerbegebiet, Kerngebiet, Mischgebiet, Dorfgebiet, Allgemeines bzw. Reines Wohngebiet, Kleinsiedlungsgebiet) findet man deshalb auch im Zusammenhang mit der Festlegung von Immissions-Richtwerten im technischen Regelwerk der Lärmbekämpfung wieder (vgl. Kap. 2.5). Fragen des Lärmschutzes sind nicht nur im Zusammenhang mit der Planung gewerblicher Nutzungen (GI- und GE-Gebiete) von vorrangiger Bedeutung, sondern auch ein spezielles Problem bei der Festsetzung von "Sonstigen Sondergebieten" gemäß § 11 BauNVO.

In der Praxis bedeutsam ist die mit § 1 Abs. 4 BauNVO vorgesehene Möglichkeit, ein Baugebiet (z.B. ein Gewerbegebiet) nach der Art zulässiger Nutzungen sowie nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften zu gliedern. Insbesondere kann auch ein immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel nach dieser Vorschrift festgelegt werden.

Für Fragen des Lärmschutzes gleichfalls wichtig sind die Vorschriften des § 15 BauNVO über allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen:

Diese sind u.a. auch dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen und Störungen ausgesetzt werden (Absatz 1).

Hingewiesen sei auch auf den neu hinzugekommenen Absatz 3, wonach die Zulässigkeit von Anlagen in den Baugebieten nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen ist. Damit wird klargestellt, dass eine immissionsschutzrechtlich "genehmigungsbedürftige Anlage" nicht ausschließlich in einem Industriegebiet untergebracht werden darf.

Der Berücksichtigung des Immissionsschutzes im baurechtlichen Verfahren dient u.a. die Generalklausel des § 3 der LANDESBAUORDNUNG (LBO, 1995) mit den dort festgelegten "Allgemeinen Anforderungen": Danach sind bauliche Anlagen ... so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht bedroht werden und sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind; dies gilt für den Abbruch baulicher Anlagen entsprechend.

Im Einzelnen sind die Vorschriften über den Betrieb der Baustelle (§ 14 LBO) sowie über den Erschütterungs- und Schallschutz (§ 16 LBO) zu beachten. Mit den Vorschriften über haustechnische Anlagen (§§ 32 bis 35 LBO) soll u.a. die Weiterleitung von Schall in fremde Räume verhindert werden. Mit der Abkapselung der Wohnungen durch baulichen Schallschutz gegenüber einer verlärmten Umgebung gewinnen Gesichtspunkte des Innenlärms durch haustechnische Anlagen an Bedeutung. Die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen sind in DIN 4109 ausgeführt.

 

 

 

           
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Städtebauliche Lärmfibel Online, Stand: 21.11.2007
© Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz Stuttgart