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2.3.2
Baurecht
Im BAUGESETZBUCH
(BauGB, 1986) wird unter § 1 (Aufgabe, Begriff und Grundsätze der
Bauleitplanung) gefordert, dass Flächennutzungspläne und Bebauungspläne
dazu beitragen sollen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und
die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.
Dazu sind gemäß § 1 Abs.5 BauGB insbesondere auch die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die
Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Bauleitplanung
geht es insbesondere um folgende lärmrelevante Problemkreise:
-
Bestandsbestätigung
verträglicher Nutzungsmischungen und Zuordnung neuer miteinander
verträglicher Nutzungen mit dem Ziel der Verkehrsvermeidung
("Gemeinde/Stadt der kurzen Wege"; Verdichtung der Ansiedlung
im Bereich von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs),
-
Erweiterung/Erhaltung/Schutz
großflächig zusammenhängender Ruhegebiete,
-
Standortbestimmung neuer
Nutzungen nach Maßgabe der Lärmschutzbedürftigkeit bzw.
Emissionsverhalten,
-
Umsiedlung der
Randbereiche emissionsintensiver Nutzungen aufgrund von Immissions-
konflikten lärmschutzbedürftiger Nutzungen,
-
Umwidmung lärmintensiver
Nutzungen,
-
Darstellung von Flächen
mit Nutzungsbeschränkungen usw.
Allgemein gelten beim
Lärmschutz in der Bauleitplanung folgende Empfehlungen:
-
polyzentrale
Stadt-/Gemeindestrukturen und verträgliche Nutzungsmischungen sollten
zur Verkehrsvermeidung gefördert werden,
-
Emissionsminderung an der
Quelle haben Vorrang vor Maßnahmen zum Immissionsschutz,
-
neue
Bauflächen/Gewerbeflächen möglichst nur mit Anschluss an den
öffentlichen Verkehr bzw. die Schiene usw.
In § 9 (Inhalt des
Bebauungsplanes) werden mit der Auflistung bebauungsplanmäßiger
Fest- setzungsmöglichkeiten für den Schallschutz bedeutsame Planungsmaßnahmen
angesprochen.
Nach §9 Abs.1 Nr.24
können im Bebauungsplan festgesetzt werden "die von der Bebauung
freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für
besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz
vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher
Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen."
Nach § 9 Abs. 5 Nr.1
sollen im Bebauungsplan Flächen gekennzeichnet werden, bei deren
Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen
erforderlich sind.
Der Bebauungsplan enthält
eine Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn mit ihm Vorhaben nach Anlage 1
zum UVPG vorbereitet werden und die dort genannten Merkmale/Werte vorliegen
oder nach vorgeschriebener Vorprüfung im Einzelfall erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen haben können oder durch ihn eine Planfeststellung für
Vorhaben nach Anlage 1 zum UVPG ersetzt wird. Gemäß $ 17 UVPG wird die
Umweltverträglichkeitsprüfung im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes
nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchgeführt.
Im der Anlage 1 zum UVPG sind
insbesondere unter Nr. 18 bauplanungsrechtliche Vorhaben wie Feriendörfer,
Hotels, Freizeitparks, Parkplätze, Einkaufszentren, Industriezonen oder
Städtebauprojekte genannt. Aber auch für Vorhaben nach den anderen Nummern
wird eine UVPG zum Bebauungsplan erforderlich, wenn sie mit ihm vorbereitet
werden.
Bei baurechtlichen
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall
spielt der Lärmschutz oft eine wichtige Rolle. Dies gilt insbesondere
bei:
- Ausnahmen und
Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31
BauGB (Abs. 2: ... und wenn die Abweichung auch unter
Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist),
- der Prüfung der Zulässigkeit
von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß
§ 34 BauGB (Abs. 1: Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse bei der Prüfung des "sich Einfügens"
in die Eigenart der näheren Umgebung),
- dem Bauen im Außenbereich
gemäß 35 BauGB (Abs. 3, zweiter Spiegelstrich: Immissionsschutz
als wichtiges Kriterium der Zulässigkeitsentscheidung).
Die "Verordnung
über die bauliche Nutzung der Grundstücke" - BAUNUTZUNGSVERORDNUNG
(BauNVO, 1993) - beinhaltet mit der in den §§ 2 bis 9 vorgenommenen
Typisierung von Baugebietsarten zugleich eine der jeweiligen Zweckbestimmung
des Gebiets entsprechende Immissionsschutz-Rangfolge. Diese betrifft
sowohl die Emissionsträchtigkeit als auch die Immissionsempfindlichkeit
der dort zulässigen Nutzungen. Die Gebietsbezeichnungen der BauNVO
(z.B. Industriegebiet, Gewerbegebiet, Kerngebiet, Mischgebiet, Dorfgebiet,
Allgemeines bzw. Reines Wohngebiet, Kleinsiedlungsgebiet) findet
man deshalb auch im Zusammenhang mit der Festlegung von Immissions-Richtwerten
im technischen Regelwerk der Lärmbekämpfung wieder (vgl. Kap. 2.5).
Fragen des Lärmschutzes sind nicht nur im Zusammenhang mit der Planung
gewerblicher Nutzungen (GI- und GE-Gebiete) von vorrangiger Bedeutung,
sondern auch ein spezielles Problem bei der Festsetzung von "Sonstigen
Sondergebieten" gemäß § 11 BauNVO.
In der Praxis bedeutsam
ist die mit § 1 Abs. 4 BauNVO vorgesehene Möglichkeit, ein Baugebiet
(z.B. ein Gewerbegebiet) nach der Art zulässiger Nutzungen sowie
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen
und Eigenschaften zu gliedern. Insbesondere kann auch ein
immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel nach dieser
Vorschrift festgelegt werden.
Für Fragen des Lärmschutzes gleichfalls
wichtig sind die Vorschriften des § 15 BauNVO über allgemeine Voraussetzungen
für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen:
Diese sind u.a. auch
dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen
können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst
oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen
und Störungen ausgesetzt werden (Absatz 1).
Hingewiesen sei auch
auf den neu hinzugekommenen Absatz 3, wonach die Zulässigkeit von
Anlagen in den Baugebieten nicht allein nach den verfahrensrechtlichen
Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner
Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen ist. Damit wird
klargestellt, dass eine immissionsschutzrechtlich "genehmigungsbedürftige
Anlage" nicht ausschließlich in einem Industriegebiet untergebracht
werden darf.
Der Berücksichtigung
des Immissionsschutzes im baurechtlichen Verfahren dient u.a. die
Generalklausel des § 3 der LANDESBAUORDNUNG (LBO, 1995) mit den
dort festgelegten "Allgemeinen Anforderungen": Danach
sind bauliche Anlagen ... so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten,
dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben
und Gesundheit nicht bedroht werden und sie ihrem Zweck entsprechend
ohne Missstände benutzbar sind; dies gilt für den Abbruch baulicher
Anlagen entsprechend.
Im Einzelnen sind die
Vorschriften über den Betrieb der Baustelle (§ 14 LBO) sowie über
den Erschütterungs- und Schallschutz (§ 16 LBO) zu beachten. Mit
den Vorschriften über haustechnische Anlagen (§§ 32 bis 35 LBO)
soll u.a. die Weiterleitung von Schall in fremde Räume verhindert
werden. Mit der Abkapselung der Wohnungen durch baulichen Schallschutz
gegenüber einer verlärmten Umgebung gewinnen Gesichtspunkte des
Innenlärms durch haustechnische Anlagen an Bedeutung. Die Anforderungen
an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen sind in DIN 4109 ausgeführt.
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