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2.3.1
Immissionsschutzrecht
Die im vorstehenden
Abschnitt behandelten "Emissionen" und "Immissionen"
sind Begriffe des oben zitierten Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG), das u.a. auch für die Lärmbekämpfung eine zentrale Bedeutung
hat; denn es verfolgt den Zweck, "... Menschen, Tiere und Pflanzen
... vor schädlichen Umwelteinwirkungen ... zu schützen und dem Entstehen
schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen". In diesem Gesetz
ist sowohl das wichtige Verursacherprinzip als auch das Vorsorgeprinzip
verankert. Zudem hebt sich das BImSchG durch einen weiten Regelungsbereich
hervor.
Es handelt sich um
ein Bundesgesetz, dessen Ausführung den Bundesländern obliegt. Die
VERORDNUNG ÜBER ZUSTÄNDIGKEITEN NACH DEM BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZ
(BImSchGZuVO) des Landes Baden-Württemberg regelt die Zuständigkeiten
der verschiedenen Landesbehörden für die Durchführung des BImSchG.
Dies betrifft vor allem die Genehmigung für die Errichtung und den
Betrieb von Anlagen, deren Überwachung und die Zuständigkeit für
die Ermittlung von Emissionen und Immissionen sowie für nachträgliche
Anordnungen.
Solche Anordnungen
ergeben sich z.B. im Zusammenhang mit Beschwerdefällen, wobei der
"Stand der Technik" und Gesichtspunkte der (technischen)
"Verhältnismäßigkeit" wichtige Beurteilungsmaßstäbe sind.
Weitere wichtige Begriffe des BImSchG sind die "schädliche
Umwelteinwirkung" (s.o.) sowie der Anlagenbegriff, wobei nach
"genehmigungsbedürftigen" und "nicht genehmigungsbedürftigen
Anlagen" zu unterscheiden ist.
In diesem Zusammenhang
kommt der VERORDNUNG ÜBER GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIGE ANLAGEN (4.BImSchV) mit dem Verzeichnis genehmigungsbedürftiger Anlagen in der
Praxis große Bedeutung zu.
Gemäß § 3 Abs.5 sind
Anlagen im Sinne des BImSchG:
1. Betriebsstätten
und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2. Maschinen, Geräte
und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge,
soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen (d.h. soweit
es sich nicht um Fahrzeuge handelt, welche am öffentlichen Verkehr
teilnehmen, wie z.B. Gabelstapler), und
3. Grundstücke, auf
denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt
werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche
Verkehrswege.
Aus der Definition
des Anlagenbegriffes geht hervor, dass sich dieser nicht allein
auf gewerbliche Einrichtungen (Betriebsstätten) bezieht, sondern
auch den privaten bzw. häuslichen Bereich sowie den Komplex Freizeit,
Sport und Hobby mit umfasst.
Neben den bisher wiedergegebenen
Definitionen sind für Fragen des Lärmschutzes im einzelnen die folgenden
Vorschriften des BImSchG hervorzuheben:
Die Vorschriften über
Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 bis 31a BImSchG),
die Vorschriften über
Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen,
Treibstoffen und Schmierstoffen (§§ 32 bis 37 BImSchG),
die Vorschriften über
Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von
Straßen- und Schienenwegen (§§ 38 bis 43 BImSchG),
die Vorschrift über
Lärmminderungspläne (§ 47a BImSchG),
die Vorschrift über Planung (§ 50 BImSchG).
Der in § 50 BImSchG
normierte Planungsgrundsatz bindet sämtliche planende Institutionen
in Bund, Ländern und Gemeinden: "Bei raumbedeutsamen Planungen
und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen
einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die
ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie
auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden
werden."
Mit dieser Vorschrift
wird eine enge Beziehung zwischen dem Immissionsschutzrecht und
der Bauleitplanung hergestellt, womit ein wichtiger kommunaler Aspekt
des Lärmschutzes angesprochen ist. Kommunale Belange sind gleichermaßen
durch die neue Vorschrift über Lärmminderungspläne (§ 47a BImSchG)
berührt, insbesondere nachdem die Verordnung nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz in Baden-Württemberg den Gemeinden die Zuständigkeit für die Aufstellung solcher
Lärmminderungspläne zuweist (vgl. Abschnitt
6.1).
Technische Einzelheiten
zur Durchführung des BImSchG sind in Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
geregelt. Speziell zum Lärmproblem bestehen bisher im Rahmen des
BImSchG die folgenden Verordnungen bzw. Verwaltungsvorschriften:
16. BImSchV "Verkehrslärmschutzverordnung",
18. BImSchV "Sportanlagenlärmschutzverordnung",
24 .BImSchV "Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung"
32. BImSchV " Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung"
Sechste
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG - TA Lärm
Aus den aufgeführten
Vorschriften geht hervor, dass der umfangreiche Komplex des Baulärms
im Geltungsbereich des BImSchG weiterentwickelt wurde. Dazu zählen
auch die im Rahmen des früheren Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm
erlassenen Verwaltungsvorschriften, wobei das Baulärmschutzgesetz
selbst durch § 72 Nr.2 BImSchG 1974 aufgehoben wurde. Hinzu kommen
die Emissionsgrenzwerte für einzelne Baumaschinentypen nach den
Vorgaben der Baumaschinenlärmverordnung (15. BImSchV).
Baumaschinen sind eine spezielle Kategorie von im Freien betriebene
Maschinen, die auch in der EU-Richtlinie
2000/14/EG zur Geräuschemission von im Freien Maschinen und Geräten
aufgeführt sind. In ihr werden für 63 Maschinenarten maximal zulässige
Geräuschemissionen bei deren Inverkehrbringen vorgegeben.
Nicht zum Geltungsbereich des BImSchG
gehört der Fluglärm, welcher in einem eigenen Gesetz verankert ist
(vgl. Abschnitt 3.2).
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