2. Grundlagen für die Planung
 

 

2.3.1     Immissionsschutzrecht

Die im vorstehenden Abschnitt behandelten "Emissionen" und "Immissionen" sind Begriffe des oben zitierten Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), das u.a. auch für die Lärmbekämpfung eine zentrale Bedeutung hat; denn es verfolgt den Zweck, "... Menschen, Tiere und Pflanzen ... vor schädlichen Umwelteinwirkungen ... zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen". In diesem Gesetz ist sowohl das wichtige Verursacherprinzip als auch das Vorsorgeprinzip verankert. Zudem hebt sich das BImSchG durch einen weiten Regelungsbereich hervor.

Es handelt sich um ein Bundesgesetz, dessen Ausführung den Bundesländern obliegt. Die VERORDNUNG ÜBER ZUSTÄNDIGKEITEN NACH DEM BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZ (BImSchGZuVO) des Landes Baden-Württemberg regelt die Zuständigkeiten der verschiedenen Landesbehörden für die Durchführung des BImSchG. Dies betrifft vor allem die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, deren Überwachung und die Zuständigkeit für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen sowie für nachträgliche Anordnungen.

Solche Anordnungen ergeben sich z.B. im Zusammenhang mit Beschwerdefällen, wobei der "Stand der Technik" und Gesichtspunkte der (technischen) "Verhältnismäßigkeit" wichtige Beurteilungsmaßstäbe sind. Weitere wichtige Begriffe des BImSchG sind die "schädliche Umwelteinwirkung" (s.o.) sowie der Anlagenbegriff, wobei nach "genehmigungsbedürftigen" und "nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen" zu unterscheiden ist.

In diesem Zusammenhang kommt der VERORDNUNG ÜBER GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIGE ANLAGEN (4.BImSchV) mit dem Verzeichnis genehmigungsbedürftiger Anlagen in der Praxis große Bedeutung zu.

Gemäß § 3 Abs.5 sind Anlagen im Sinne des BImSchG:

1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,

2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen (d.h. soweit es sich nicht um Fahrzeuge handelt, welche am öffentlichen Verkehr teilnehmen, wie z.B. Gabelstapler), und

3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

Aus der Definition des Anlagenbegriffes geht hervor, dass sich dieser nicht allein auf gewerbliche Einrichtungen (Betriebsstätten) bezieht, sondern auch den privaten bzw. häuslichen Bereich sowie den Komplex Freizeit, Sport und Hobby mit umfasst.

Neben den bisher wiedergegebenen Definitionen sind für Fragen des Lärmschutzes im einzelnen die folgenden Vorschriften des BImSchG hervorzuheben:

Die Vorschriften über Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 bis 31a BImSchG),

die Vorschriften über Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen (§§ 32 bis 37 BImSchG),

die Vorschriften über Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen- und Schienenwegen (§§ 38 bis 43 BImSchG),

die Vorschrift über Lärmminderungspläne (§ 47a BImSchG),

die Vorschrift über Planung (§ 50 BImSchG).

Der in § 50 BImSchG normierte Planungsgrundsatz bindet sämtliche planende Institutionen in Bund, Ländern und Gemeinden: "Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden."

Mit dieser Vorschrift wird eine enge Beziehung zwischen dem Immissionsschutzrecht und der Bauleitplanung hergestellt, womit ein wichtiger kommunaler Aspekt des Lärmschutzes angesprochen ist. Kommunale Belange sind gleichermaßen durch die neue Vorschrift über Lärmminderungspläne (§ 47a BImSchG) berührt, insbesondere nachdem die Verordnung nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz in Baden-Württemberg den Gemeinden die Zuständigkeit für die Aufstellung solcher Lärmminderungspläne zuweist (vgl. Abschnitt 6.1).

Technische Einzelheiten zur Durchführung des BImSchG sind in Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften geregelt. Speziell zum Lärmproblem bestehen bisher im Rahmen des BImSchG die folgenden Verordnungen bzw. Verwaltungsvorschriften:
 
16. BImSchV    "Verkehrslärmschutzverordnung",
18. BImSchV    "Sportanlagenlärmschutzverordnung",
24 .BImSchV    "Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung"
32. BImSchV    " Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung"
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG - TA Lärm

Aus den aufgeführten Vorschriften geht hervor, dass der umfangreiche Komplex des Baulärms im Geltungsbereich des BImSchG weiterentwickelt wurde. Dazu zählen auch die im Rahmen des früheren Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm erlassenen Verwaltungsvorschriften, wobei das Baulärmschutzgesetz selbst durch § 72 Nr.2 BImSchG 1974 aufgehoben wurde. Hinzu kommen die Emissionsgrenzwerte für einzelne Baumaschinentypen nach den Vorgaben der Baumaschinenlärmverordnung (15. BImSchV). Baumaschinen sind eine spezielle Kategorie von im Freien betriebene Maschinen, die auch in der EU-Richtlinie 2000/14/EG zur Geräuschemission von im Freien Maschinen und Geräten aufgeführt sind. In ihr werden für 63 Maschinenarten maximal zulässige Geräuschemissionen bei deren Inverkehrbringen vorgegeben.

Nicht zum Geltungsbereich des BImSchG gehört der Fluglärm, welcher in einem eigenen Gesetz verankert ist (vgl. Abschnitt 3.2).

 

 

 
           
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Städtebauliche Lärmfibel Online, Stand: 23.10.2008
© Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz Stuttgart