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2.2
Lärm, Schall-Emission und Schall-Immission
Störender Schall
bzw. störende Geräusche werden als "Lärm" bezeichnet.
Der Begriff Lärm enthält somit eine negative Wertung physikalisch
neutraler Begriffe. Nach DIN 1320 handelt es sich um Hörschall, der
die Stille oder eine gewollte Schallaufnahme stört oder auch zu Belästigungen
oder Gesundheitsstörungen führt. Zu beachten ist, dass sich die
beeinträchtigenden Wirkungen auf die betroffenen Personen in ihrer
jeweils aktuellen Situation beziehen, womit der subjektive Charakter
des Lärmbegriffes angesprochen ist.
In der
Umweltschutz-Praxis hat es sich zur Vermeidung von Missverständnissen
als notwendig erwiesen, situationsbedingt zu unterscheiden zwischen
"ausgesandtem" und "ankommendem" Schall. Es
besteht in der Tat ein wesentlicher Unterschied zwischen der
Feststellung, dass beispielsweise eine Maschine zuviel Geräusch
abgibt (emittiert), und der Feststellung, dass dieses Geräusch in
der davon betroffenen Nachbarschaft als Umwelteinwirkung (Immission)
festgesetzte Lärmgrenzwerte übersteigt.
Die Systematik der
Unterscheidung von "Emissionen" und
"Immissionen" ist durch das "Gesetz zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen und ähnliche Vorgänge" - BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZ
- (BImSchG) geregelt. Gemäß § 3 dieses Gesetzes gelten folgende
Begriffsbestimmungen:
(1) Schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen,
die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche
Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder
die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen
im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den
Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter
einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen,
Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen
im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme,
Strahlen und ähnliche Erscheinungen.
Überschreiten sie
ein gewisses hinzunehmendes Ausmaß, handelt es sich um "schädliche
Umwelteinwirkungen". Das Auftreten von Immissionen setzt
entsprechende Emissionen voraus, im Zusammenhang dieser Schrift die
von einer Schallquelle ausgehenden Schall- bzw. Geräuschemissionen.
Der Bergriff "Emission" bezeichnet auch den Vorgang der
Abstrahlung von Schallwellen von einer Quelle und ihres Eintretens
in die Umwelt.
Die Immission steht
somit am Ende einer Kausalkette, deren Anfang durch die Emission
bedingt ist. Das Bindeglied zwischen Emission und Immission ist die
"Transmission" (Ausbreitung), die aufgrund der
Abstandsverhältnisse und der örtlichen Gegebenheiten in der Regel
für eine Abschwächung der Umwelteinwirkungen auf ihrem
Ausbreitungsweg von der Emissionsquelle zum Einwirkungsort
(Immissionspunkt) sorgt.
Die amtliche
Verwendung der Begriffe "Emission" und
"Immission" setzt voraus, dass sie im Zusammenhang mit
menschlichen Handlungsweisen stehen und die entsprechenden
Umwelteinwirkungen somit vom Menschen verursacht sind. Demzufolge
kann es sich z.B. bei
Vogelgezwitscher, Meeresrauschen und Heulen des Sturmes nicht um
Lärm im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handeln. Dieser
an sich leicht verständliche Sachverhalt führt in der Praxis der
Schallmessung und Beurteilung von Beschwerdesituationen zu gewissen
Problemen, da es manchmal streitig ist, wo die "Natur"
aufhört und ein "Verursacher" (Emittent) ins Spiel kommt.
Beispiele dafür sind Streitfälle wegen Tierhaltung (z.B.
Hahnenschrei,
Froschgequake aus Gartenteich), Geräusche fließender Gewässer
(bei wasserbaulichen Maßnahmen) oder Windgeräusche (bei Hochhäusern
und Freileitungen). Es ist deshalb notwendig, schon an dieser
Stelle auf den in Abschnitt 2.3.1 erläuterten
Anlagenbegriff des BImSchG zu verweisen.
Die Kausalkette
Emission - Transmission - Immission hat für die Lärmbekämpfung
große Bedeutung, denn jedes dieser drei Elemente kann Gegenstand
von Lärmminderungsmaßnahmen sein. Auch das dafür entwickelte
umfangreiche technische Regelwerk lässt sich nach diesen drei
Themenbereichen ordnen, was am Beispiel grundlegender technischer
Richtlinien und Normen in der Abbildung
2/2 dargestellt wird. In dieser Abbildung sind dabei die
wichtigsten "Technischen Regeln" berücksichtigt, welche
Hilfe zur Beschreibung und Lösung von Lärmproblemen bieten:
| Zur
Emission / Lärmquelle |
| DIN 45 635 |
Geräuschmessung an
Maschinen, |
| VDI 2571 |
Schallabstrahlung
von Industriebauten, |
| VDI 2570 |
Lärmminderung in
Betrieben; Allgemeine Grundlagen, |
| VDI 3720-1 |
Lärmarm
konstruieren; Allgemeine Grundlagen. |
| Zur
Schall-Ausbreitung |
| DIN ISO 9613-2 |
Akustik:
Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien |
| |
Teil
2: Allgemeines Berechnungsverfahren |
| VDI 2720/1 |
Schallschutz durch
Abschirmung im Freien. |
| VDI 2720/2 |
Schallschutz durch
Abschirmung in Räumen |
| VDI 2720/3 |
Schallschutz durch
Abschirmung im Nahfeld; teilweise Umschließung |
| Zur
Immission / Lärmeinwirkung |
| DIN 45 641 |
Mittelung von
Schallpegeln, |
| DIN 45 645-1 |
Ermittlung von
Beurteilungspegeln aus Messungen; |
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Teil 1: Geräuschimmissionen
in der Nachbarschaft |
| DIN 4109 |
Schallschutz im
Hochbau, Anforderungen und Nachweise |
| VDI 4100 |
Schallschutz von
Wohnungen; Kriterien für Planung |
|
und Beurteilung |
| VDI 2719 |
Schalldämmung von
Fenstern und deren |
|
Zusatzeinrichtungen. |
| VDI 3745-1 |
Beurteilung
von Schießgeräuschimmissionen |
| Zum
Gesamtzusammenhang Emission - Ausbreitung – Immission |
| DIN 18005-1 |
Schallschutz im Städtebau,
Grundlagen und Hinweise für die Planung |
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sowie bei Beschränkungen
auf bestimmte Lärmquellen |
| 16. BImSchV |
Verkehrslärmschutzverordnung, |
| Schall 03 |
Richtlinie zur
Berechnung der Schallimmissionen |
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von Schienenwegen, |
| RLS-90 |
Richtlinien für den
Lärmschutz an Straßen |
| 18. BImSchV |
Sportanlagenlärmschutzverordnung. |
| FluglärmG |
Fluglärmgesetz |
| Flughafen-Fluglärmleitlinie |
| Landeplatz-Fluglärmleitlinie |
Soweit im
Zusammenhang einer städtebaulichen Lärmfibel erforderlich, wird in
den nachstehenden Kapiteln auf diese und andere Richtlinien und
Vorschriften noch ausführlicher eingegangen, insbesondere auf die
das Gesamtproblem behandelnde DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau".
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