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Vorwort
Inhalt
1.Einleitung
2.Grundlagen für die Planung
3.Verkehrslärm
4.Gewerbelärm
5.Sport- und Freizeitlärm
5.1Gesetzliche Grundlagen
5.2Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen
5.2.1Sportanlagenlärm­schutzverordnung (18. BImSchV)
5.2.2Hinweise zu Abständen zwischen Sport- und Wohnanlagen
5.2.3Freizeitlärmrichtlinie
5.2.4VDI 3770: Emissionskennwerte von Schallquellen –
Sport- und Freizeitanlagen
5.2.5Geräusche von Trendsportanlagen sowie Hinweise
zu Abständen zur Wohnbebauung
6.Lärmminderungspläne / Lärmaktionspläne
7.Hinweise für die Planung
8.Literatur
9.Thematische Websites
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Sport- und Freizeitanlagen (Abb. 5/1 und Abb. 5/2) sind vielfach mit starken Geräuschentwicklungen verbunden. Typische Beispiele solcher Anlagen sind im Freizeitbereich Rummelplätze, Freilichtbühnen, Vergnügungsparks, Abenteuerspielplätze, Bolzplätze und Skateanlagen. Des Weiteren sind Sportstätten wie z. B. Fußballplätze, Tennisplätze, Freibäder und Schießstände sowie Stadien zu nennen. 

Auch Anlagen für Motorsport und Modellflugplätze gehören zu den Sport- und Freizeitanlagen.

§ 22 Satz 1a BImSchG bestimmt: „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“

Im Gegensatz zur Straße als Linienquelle handelt es sich hier vielfach um Flächenquellen, weshalb wirksame Lärmminderungen schwerer zu erreichen sind.

Die Geräuschentwicklungen entstehen durch technische Einrichtungen und Geräte (z. B. Lautsprecher und Motorräder), durch die Benutzer, durch Zuschauer (z. B. Beifall, Torschrei, Anfeuerungsrufe) und auch durch zur Anlage gehörende Sportgaststätten und Parkplätze.

Häufig sind die von Sport- und Freizeitanlagen herrührenden Geräusche Grund für Wohnnachbarschaftskonflikte. Dem erhöhten Ruhebedürfnis eines Teils der Bevölkerung in der Freizeit stehen erhöhte Nutzungswünsche anderer Bevölkerungskreise an benachbarten Sport- und Freizeitanlagen gegenüber. Gerade bei Freizeiteinrichtungen für Jugendliche, wie z. B. Bolzplätze oder Skateanlagen, sind die Abstände zur nächstgelegenen Wohnnutzung gering, damit sie fußläufig erreichbar sind.

Die Besonderheiten der Geräusche von Sport- und Freizeitanlagen sind z. B. häufige auffällige Pegeländerungen (Impulsgeräusche) oder Lautsprecherbetrieb. Diese Geräusche unterscheiden sich somit z. B. von denjenigen des Gewerbelärms. Sie bedürfen daher einer gesonderten Beurteilung, in der die Besonderheiten der Geräusche durch Zuschläge auf den Mittelungspegel berücksichtigt werden. Wie beim Gewerbelärm sind jedoch auch hier die sogenannten passiven Schallschutzmaßnahmen (z. B. Schallschutzfenster) nicht als wirksame Maßnahme anzusehen, da der Pegel vor dem geöffneten Fenster eines schutzwürdigen Wohnraums maßgeblich ist. Wenigstens im Tagzeitraum haben auch Außenwohnbereiche (z. B. Balkone, Terrassen) einen Anspruch auf ausreichenden Schallschutz. 

 

 
 
 
Abb. 5/1: Sport- und Freizeitlärm (Schießanlage, Fußballplatz, Freibad, Rummelplatz)

 
Abb. 5/2: Sportlärm (Motocross, Formel 1, Golf, Tennis)