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Vorwort
Inhalt
1.Einleitung
2.Grundlagen für die Planung
3.Verkehrslärm
4.Gewerbelärm
4.1Gesetzliche Grundlagen
4.2 Berechnungs- und Beurteilungsgrundlagen
4.2.1DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau
4.2.2TA Lärm
4.2.3VDI-Richtlinie 2571 Schallabstrahlung von Industriebauten
5.Sport- und Freizeitlärm
6.Lärmminderungspläne / Lärmaktionspläne
7.Hinweise für die Planung
8.Literatur
9.Thematische Websites
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GEWERBELÄRM
   
 4.2.1 DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau

Die Beurteilungspegel im Einwirkungsbereich von gewerblichen Anlagen sind nach TA Lärm in Verbindung mit DIN ISO 9613-2 zu berechnen. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen für Industrie- und Gewerbegebiete ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die Immissionsrichtwerte nicht bereits von Anlagen ausgeschöpft werden können, die nur einen Teil der Fläche des Gebietes einnehmen, wodurch die beabsichtigte Nutzung der übrigen Teile des Gebietes eingeschränkt werden würde.

Bei der Planung von Gewerbe- / Industriegebieten sind i.d.R. jedoch die zukünftigen Anlagen, die Geräusche emittieren können, unbekannt. Hier gibt die DIN 18005-1 dem Städteplaner ausreichend Hilfestellungen. Bei Berücksichtigung der in dieser Norm genannten Hinweise sollte es zwischen dem geplanten Gewerbe und einer schutzwürdigen Wohnbebauung i.d.R. keine schalltechnischen Konflikte geben.

Wenn die Art der unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist, ist für die Berechnung der in der Umgebung eines geplanten Industrie- oder Gewerbegebietes ohne Emissionsbegrenzung zu erwartenden Beurteilungspegel dieses Gebiet als eine Flächenschallquelle mit folgenden flächenbezogenen Schallleistungspegeln anzusetzen: Industriegebiet tags und nachts 65 dB(A)/m², Gewerbegebiet tags und nachts 60 dB(A)/m². 

Die Norm enthält auch eine Abstandstabelle (Tabelle 4/1), aus der bei ungehinderter Schallausbreitung die zur Einhaltung verschiedener Beurteilungspegel ungefähr erforderlichen Abstände abgelesen werden können.

Fläche 
ha

Beurteilungspegel am Immissionsort für Geräusche aus
Industriegebiet / Gewerbegebiet (in dB(A))

60/ 55 55/ 50 50/ 45 45/ 40 40/ 35 35/ ...
 Abstand vom Rand des Gebietes (m)
1 25 50 100 200 350 600
2 30 70 150 300 500 800
5 35 95 200 400 700 1200
10 40 100 300 550 950 1500
20 50 150 400 700 1200 1900
50 60 200 550 1000 1700 2600
100 70 300 700 1300 2100 3100
200 80 350 850 1600 2500 3600
500 95 450 1100 2000 3100 4400

Tab. 4/1: Abstand, der vom Rand eines geplanten rechteckigen Industrie- oder Gewerbegebietes ohne Geräuschkontingentierung bei ungehinderter Schallausbreitung (freier Sichtverbindung) etwa eingehalten werden muss, um einen vorgegebenen Beurteilungspegel nicht zu überschreiten.
 

Wenn bei einem geplanten Industrie- oder Gewerbegebiet die in der Norm aufgelisteten Abstände von schutzbedürftigen Gebieten nicht eingehalten werden können, muss es deshalb nach der BauNVO (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2) in Teilflächen untergliedert werden, für die die zulässigen immissionswirksamen Emissionen durch Festlegung von Geräuschkontingenten begrenzt werden (DIN 45691). Eine Geräuschkontingentierung verhindert auch, dass einzelne Betriebe die Immissionsrichtwerte voll ausnützen und dadurch die noch freien Gewerbebauflächen wertlos werden, da auf ihnen keine schallemittierenden Anlagen mehr betrieben werden können. Die Geräuschkontingentierung ist ein sehr wirksames und bei richtiger Anwendung auch ein sehr gerechtes Verfahren, damit das „Geräuschpotential“ einer Gewerbefläche voll ausgenützt werden kann.

Wenn neue schutzbedürftige Gebiete ohne ausreichende Abstände von bestehenden gewerblichen Anlagen, Industrie- oder Gewerbegebieten ausgewiesen werden, kann dies zu einer Beschränkung der gewerblichen Nutzung führen.

Berechnungen führen zur Ermittlung von Beurteilungspegeln, welche mit den im Abschnitt 2.6 angegebenen „Schalltechnischen Orientierungswerten“ in DIN 18005-1 Beiblatt 1 zu vergleichen sind. Die Orientierungswerte gelten im Rahmen der städtebaulichen Planung, speziell für die Planung von Neubaugebieten mit schutzbedürftigen Nutzungen und für die Neuplanung von Flächen, von denen Schallemissionen ausgehen und auf vorhandene oder geplante schutzbedürftige Nutzungen einwirken können. Im Beiblatt wird ferner darauf hingewiesen, dass örtliche Gegebenheiten in bestimmten Fällen ein Abweichen von den Orientierungswerten nach oben oder unten erfordern können. Die Orientierungswerte unterliegen insofern grundsätzlich auch der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.

Das Beiblatt 1 zu DIN 18005 kann jedoch das Immissionsschutzrecht nicht aushebeln. Für Industrie-, Gewerbe-, Sport- und Freizeitlärm sind auch bei der Planung die einschlägigen Vorschriften mit ihren Immissionsrichtwerten zu beachten (s. Abschnitt 2.1). Insbesondere gilt dies bei der Schutzwürdigkeit eines Kerngebietes. Das Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 nennt hier im Vergleich mit den Immissionsrichtwerten anderer Vorschriften 5 dB höhere Orientierungswerte.

Die im April 2017 beschlossene Änderung der BauNVO mit Einführung des „Urbanen Gebiets (MU)“ ist in der DIN 18005 nicht berücksichtigt. Es wird empfohlen, hier analog zu den Änderungen in den Verwaltungsvorschriften (z.B. TA Lärm) die Orientierungswerte für ein Mischgebiet (MI) am Tag um 3 dB(A) zu erhöhen und im Nachtzeitraum die Orientierungswerte für ein MI zu belassen.